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   EuG, 14.05.2002 - T-80/00   

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EuG, 14.05.2002 - T-80/00 (https://dejure.org/2002,12163)
EuG, Entscheidung vom 14.05.2002 - T-80/00 (https://dejure.org/2002,12163)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - T-80/00 (https://dejure.org/2002,12163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Begründung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Würdigung des Sachverhalts

  • Europäischer Gerichtshof

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Associação Comercial de Aveiro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 253 EG
    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, durch die ein Zuschuss des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung auf Vorschlag eines Mitgliedstaats gekürzt wird

  • EU-Kommission

    Associação Comercial de Aveiro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Begründung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Würdigung des Sachverhalts.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildungs- und Sozialpolitik; Zuschuss zur Durchführung verschiedener Maßnahmen der beruflichen Bildung; Europäischer Sozialfonds; Kürzung eines Zuschusses; Fotokopie; Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht; Würdigung des Sachverhalts; Grundsatz der ...

  • Judicialis

    Beschluss 83/516/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (99) 3684 der Kommission vom 30. November 1999 über die Kürzung des der Klägerin vom Europäischen Sozialfonds mit der Entscheidung C (89) 0570 vom 22. März 1989 (Sache Nr. 890365 P1) ursprünglich bewilligten Zuschusses

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Dem Argument der Kommission, die angefochtene Entscheidng genüge den Anforderungen, die sich aus der in den Randnummern 73 bis 75 des Urteils des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673) zitierten Rechtsprechung ergäben, hält die Klägerin entgegen, dass weder dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung noch dem Kontext, in dem sie erlassen worden sei, noch den gesamten einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend zu entnehmen sei, ob die Entscheidung wirklich stichhaltig sei oder ob sie nicht möglicherweise einen Fehler enthalte, der sie wegen der darin vorgenommenen Kürzungen unter den drei genannten Rubriken anfechtbar mache.

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und Partex/Kommission, Randnr. 74).

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil Partex/Kommission, Randnr. 75).

    In einem Fall, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, kann ihre Entscheidung als im Sinne von Artikel 253 EG ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind (Urteile Branco/Kommission, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 27, und Partex/Kommission, Randnr. 76).

    Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission, Randnr. 77).

    Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin von den Rechtsakten, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, Kenntnis nehmen konnte und ob die darin enthaltenen Angaben in dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ausreichten, damit sie die Gründe für die vorgenommenen Kürzungen erkennen und verstehen konnte (Urteil Partex/Kommission, Randnr. 78).

    Dabei muß sich die Klägerin behandeln lassen, als habe sie die portugiesischen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen gekannt (Urteil Partex/Kommission, Randnrn. 85 und 86).

  • EuG, 15.09.1998 - T-180/96

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Die Begründung einer solchen Entscheidung müsse überdies die Überlegungen des Organs, das die Entscheidung erlassen habe, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46, und vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 99).

    Die Klägerin hatte somit bei der Verwendung des ESF-Zuschusses diese Bestimmungen einzuhalten, und die Kommission durfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 den Zuschuss aussetzen, kürzen oder streichen, wenn bei der Durchführung der in Frage stehenden Maßnahmen eine nationale oder gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht gewahrt wurde (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 113 bis 119).

    Folglich hat das Gericht seine Prüfung insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 118 und 120).

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Die Begründung einer solchen Entscheidung müsse überdies die Überlegungen des Organs, das die Entscheidung erlassen habe, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46, und vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 99).

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Partex/Kommission).

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und Partex/Kommission, Randnr. 74).

  • EuG, 12.01.1995 - T-85/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Partex/Kommission).

    In einem Fall, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, kann ihre Entscheidung als im Sinne von Artikel 253 EG ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind (Urteile Branco/Kommission, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 27, und Partex/Kommission, Randnr. 76).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-181/90

    Consorgan / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Partex/Kommission).

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und Partex/Kommission, Randnr. 74).

  • EuG, 16.07.1998 - T-72/97

    Proderec / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission, Randnr. 77).
  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und Partex/Kommission, Randnr. 74).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil Partex/Kommission, Randnr. 75).
  • EuGH, 07.04.1987 - 32/86

    Sisma / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Partex/Kommission).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-189/90

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2002 - T-80/00
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Partex/Kommission).
  • EuG, 09.07.2003 - T-102/00

    Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap /

    In Anbetracht der Schwierigkeiten beim Verständnis der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes zur Sprache kommen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird (siehe unten, Randnrn. 99 ff.), und im Hinblick auf die Rechtsprechung, die der Kommission ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte und Buchungssituationen im Hinblick auf die mögliche Kürzung eines Zuschusses des ESF zuerkennt (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 120, vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnr. 76, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 51), ist das Gericht außerstande, sich zu der Frage zu äußern, ob die Kommission auf jeden Fall gehalten war, diese Entscheidung zu erlassen.

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, sowie C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, Partex/Kommission, Randnr. 73, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 35).

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger hat, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, Cipeke/Kommission, Randnr. 18, Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, Partex/Kommission, Randnr. 74, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 36).

  • EuG, 17.09.2003 - T-137/01

    Stadtsportverband Neuss / Kommission

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./ Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 46, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 35).

    Nach der Rechtsprechung muss eine Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft, die schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger hat, die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteile CCRE/Kommission, Randnr. 48, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 36).

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 37).

  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

    Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt von der Art des betreffenden Rechtsakts und vom Kontext ab, in dem er erlassen wurde (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 46, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 35).
  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

    Die Kontrolle dieser Bewertung durch das Gericht muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob nicht eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Gegebenheiten der Sache vorliegt (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 67, sowie in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 120, vom 27. Januar 2000, Branco/Commission, oben Randnr. 36, Randnr. 76, sowie vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 51, und in der Rechtssache T-81/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2509, Randnr. 50).
  • EuG, 17.03.2005 - T-187/03

    Scippacercola / Kommission

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 46, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 35).
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