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   EuG, 05.12.1990 - T-82/89   

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EuG, 05.12.1990 - T-82/89 (https://dejure.org/1990,3168)
EuG, Entscheidung vom 05.12.1990 - T-82/89 (https://dejure.org/1990,3168)
EuG, Entscheidung vom 05. Dezember 1990 - T-82/89 (https://dejure.org/1990,3168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Beförderung innerhalb der Laufbahn - Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten - Zulässigkeit der Klage - Beförderungsverfahren - Verteidigungsrecht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanstandung der Beurteilung eines Beamten der Kommission; Vorschlag eines Beamten der Kommission zur Beförderung; Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung des gesamten Verzeichnisses der auf Grund ihrer Verdienste zur Beförderung in Betracht kommenden Beamten; ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 25 Abs. 2; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Beförderung innerhalb der Laufbahn - Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten - Zulässigkeit der Klage - Beförderungsverfahren - Verteidigungsrecht.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 20.06.1990 - T-47/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    10 Da der Kläger jedoch befürchtete, daß seine Beschwerde unzulässig sei, und er annahm, daß er sich im Wege der Analogie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren (Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 und vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, und Slg. 1973, 361) berufen könne, hat er - ohne eine Entscheidung über seine Beschwerde abzuwarten - unmittelbar Klage erhoben, die am 28. Oktober 1988 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist (Rechtssache T-47/89).

    14 Die erste Klage des Herrn Marcato war auf die Aufhebung des Verzeichnisses der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten gerichtet (Rechtssache T-47/89).

    21 Durch Urteil vom 20. Juni 1990 hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig abgewiesen, da sie, falls das angefochtene Verzeichnis eine beschwerende Maßnahme darstelle, verfrüht erhoben worden sei und es im umgekehrten Fall an einer anfechtbaren Maßnahme fehle.

    22 Nach Erlaß dieses Urteils hat das Gericht die Parteien gebeten zu bestätigen, wie sie dies in der Sitzung vom 29. März 1990 angekündigt haben, daß alle in der Rechtssache T-47/89 eingereichten Schriftsätze für das Endurteil in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen seien.

    23 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 1990 wirksam bestätigt, daß alle in der Rechtssache T-47/89 eingereichten Schriftsätze für das Endurteil in der Rechtssache T-82/89 berücksichtigt werden könnten.

    Da der Kläger eine zweite Klage eingereicht hat, die allen Anforderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entspricht, die beiden Rechtssachen den gleichen Gegenstand haben und der Kläger sich auf die gleichen Klagegründe stützt, ist nichts dagegen einzuwenden, daß er in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1990 pauschal auf alle in der Rechtssache T-47/89 vorgebrachten Klagegründe und Argumente verweist.

    Sie übernimmt im Rahmen der vorliegenden Rechtssache in vollem Umfang die materiellen Argumente, die sie in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-47/89 gegen die vom Kläger vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht hat.

    27 Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gegen die vorliegende Klage erhebt, wiederholt sie zunächst die in der Rechtssache T-47/89 vorgetragenen Argumente.

    Er wiederholt ebenfalls die insoweit in der Rechtssache T-47/89 vorgetragenen Argumente.

    58 Die Kommission wiederholt die Argumente, die sie zuvor in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat.

    62 In der Erwiderung, die er in der Rechtssache T-47/89 eingereicht hat, hat der Kläger überdies darauf hingewiesen, daß die Beurteilung für den Zeitraum von 1985 bis 1987 ihm mit mehr als dreimonatiger Verspätung eröffnet worden sei.

    63 Zu seinem zweiten Argument, der Verletzung des Rechts zur Verteidigung, hat der Kläger in seiner Erwiderung in der Rechtssache T-47/89 behauptet, der Beförderungsausschuß B habe ohne Kenntnis der Personalakten der beförderungsfähigen Beamten Stellung genommen.

    64 Die Kommission wiederholt die Argumente, die sie in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat.

    Der Kläger hat hierzu zwei Argumente vorgetragen, insbesondere, und zwar in seiner Erwiderung in der Rechtssache T-47/89, die Tatsache, daß er sich gegen die Behauptungen des Vertreters der GD XIX innerhalb des Beförderungsausschusses nicht habe verteidigen können, obgleich aus seiner Personalakte die Begründetheit dieser Bemerkungen nicht hervorgegangen sei.

  • EuGH, 14.02.1989 - 346/87

    Bossi / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    In jener Rechtssache hatte sie sich in ihrer Klagebeantwortung vom 28. März 1989 auf das Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303) berufen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten nur eine vorbereitende Maßnahme sei, deren Rechtmässigkeit nur im Rahmen einer Klage gegen die das Beförderungsverfahren abschließende Entscheidung angefochten werden könne.

    Die Kommission hält unter Berufung auf das Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi, a. a. O.) auch diesen Teil der Klage für unzulässig.

    48 Das Gericht verkennt allerdings nicht, daß die Erwägungen, die der Gerichtshof unter den Randnummern 22 bis 24 seines Urteils vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi, a. a. O.) angestellt hat, so betrachtet werden können, daß sie sich auch auf die vorliegende Situation beziehen.

  • EuGH, 24.05.1988 - 78/87

    Santarelli / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64 (Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 385) und den Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 78/87 und 220/87 (Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 2699, 2703).

    Es ist jedoch zu bemerken, daß der insoweit herangezogene Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 78/87 und 220/87 (Santarelli/Kommission, a. a. O.) die Entscheidung der Anstellungsbehörde betrifft, den Fall des Klägers dem Invaliditätsausschuß vorzulegen.

  • EuGH, 12.10.1978 - 86/77

    Ditterich / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    28 Die Kommission hat zwar eingeräumt, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 86/77 (Ditterich/Kommission, Slg. 1978, 1855, 1865 f.) eine Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung, mit der ein Verzeichnis aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommender Beamter festgestellt worden sei, in der Sache abgewiesen habe, ohne sie für unzulässig zu erklären.

    44 Der vorliegende Fall ist demgegenüber eher mit der Rechtssache 86/77 (Ditterich, a. a. O.) vergleichbar, in der es um die Aufhebung eines Verzeichnisses der Vorschläge für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4, das heisst innerhalb der Laufbahn, ging.

  • EuGH, 07.04.1965 - 11/64

    Weighardt / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64 (Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 385) und den Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 78/87 und 220/87 (Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 2699, 2703).

    Er hat die Auffassung vertreten, daß sie die Kläger nicht unmittelbar beschwerten (Urteile vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 26/63, Pistoj/Kommission, Slg. 1964, 737, 760, und vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 385, 404).

  • EuGH, 10.12.1987 - 181/86

    Del Plato / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    45 Ausserdem ist zu bemerken, daß der Gerichtshof, erst nachdem er die Begründetheit geprüft hatte, in seinem Urteil vom 10. Dezember 1987 in den verbundenen Rechtssachen 181/86 bis 184/86 (Del Plato u. a./Kommission, Slg. 1987, 4991) mehrere Klagen gegen die Entscheidungen abgewiesen hat, durch die ein Ad-hoc-Ausschuß die Aufnahme der Kläger in eine Liste von wissenschaftlichen oder technischen Beamten der Laufbahngruppe B, die zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet waren, abgelehnt hatte.
  • EuGH, 28.06.1972 - 88/71

    Brasseur / Parlament

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß eine auf solche Umstände gegründete Entscheidung gegen die Garantien des Statuts verstösst und als infolge eines rechtswidrigen Verfahrens ergangen aufzuheben ist (vgl. Urteile vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, 759, vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, 505, und vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7, 18).
  • EuGH, 21.11.1989 - 178/88
    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    77 Es ist hinzuzufügen, daß die Vorschriften über Beförderungsverfahren 1986 (siehe oben Randnr. 3), deren Punkt 8 über die Arbeiten der Beförderungsausschüsse die Möglichkeit eines Gesprächs mit einem Vertreter des Generaldirektors vorsieht, ebenso wie die Allgemeinen Bestimmungen nur verwaltungsinterne Regelungen darstellen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1980, Geerärd, a. a. O.) und daher von den zwingenden Vorschriften des Statuts, wie z. B. Artikel 26, nicht abweichen können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).
  • EuGH, 01.07.1964 - 26/63

    Herr Piergiovanni Pistoj gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    Er hat die Auffassung vertreten, daß sie die Kläger nicht unmittelbar beschwerten (Urteile vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 26/63, Pistoj/Kommission, Slg. 1964, 737, 760, und vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 385, 404).
  • EuGH, 09.02.1988 - 1/87

    Picciolo / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.12.1990 - T-82/89
    Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1988 in der Rechtssache 1/87 (Picciolo/Kommission, Slg. 1988, 711, 736) sei die vom Kläger gerügte Verspätung zumindest teilweise auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.
  • EuGH, 21.11.1989 - 41/88

    Becker und Starquit / Parlament

  • EuGH, 04.12.1980 - 782/79

    Geeraerd / Kommission

  • EuGH, 03.02.1971 - 21/70

    Rittweger / Kommission

  • EuGH, 01.06.1983 - 36/81

    Seton / Kommission

  • EuGH, 18.12.1980 - 156/79

    Gratreau / Kommission

  • EuGH, 06.02.1986 - 143/84

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuGH, 05.06.1980 - 24/79

    Oberthur / Kommission

  • EuGH, 06.02.1986 - 173/82

    Castille / Kommission

  • EuGH, 02.07.1964 - 103/63

    Société Rhenania und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 12.02.1987 - 233/85

    Bonino / Kommission

  • EuGH, 29.10.1975 - 81/74

    Marenco / Kommission

  • EuGH, 01.07.1964 - 80/63

    Robert Degreef gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 14.06.1972 - 44/71

    Marcato / Kommission

  • EuGH, 15.03.1973 - 37/72

    Marcato / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    In der Erwiderung führt sie hierzu das Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735, Randnrn. 22 bis 24) an.
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    7 und 8; Urteile desGerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89, Marcato/Kommission,Slg. 1990, II-735, Randnr. 22, und ICI/Kommission, Randnr. 47).
  • EuG, 04.05.2005 - T-144/03

    Schmit / Kommission

    p. I-5867, point 52 ; Tribunal 5 décembre 1990, Marcato/Commission, T-82/89, Rec.

    Ainsi, une décision fondée sur de tels éléments est contraire aux garanties du statut et doit être annulée comme étant intervenue à la suite d'une procédure entachée d'illégalité (arrêts de la Cour du 28 juin 1972, Brasseur/Parlement, 88/71, Rec. p. 499, point 11 ; du 12 novembre 1996, 0jha/Commission, C-294/95 P, Rec. p. I-5863, point 57 ; arrêts du Tribunal du 5 décembre 1990, Marcato/Commission, T-82/89, Rec.

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   EuG, 20.06.1990 - T-47/89 und T-82/89   

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EuG, 20.06.1990 - T-47/89 und T-82/89 (https://dejure.org/1990,4748)
EuG, Entscheidung vom 20.06.1990 - T-47/89 und T-82/89 (https://dejure.org/1990,4748)
EuG, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - T-47/89 und T-82/89 (https://dejure.org/1990,4748)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Beförderung - Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten - Verfrühte Klage.

  • Wolters Kluwer

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ; Veröffentlichung eines Verzeichnisses der beförderungsfähigen Beamten

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 25; ; Beamtenstatut Art. 45; ; Beamtenstatut Art. 91

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 20.06.1990 - T-82/89

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-47/89 UND T-82/89.

    12 Da sich die Kommission am 6. April 1989 auf seine Beschwerde noch nicht geäussert hatte, hat der Kläger eine zweite Klage mit Datum von diesem Tag eingereicht, die am 10. April 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist ( Rechtssache T-82/89 ).

    In der Rechtssache T-82/89 wiederholt der Kläger die in der Rechtssache T-47/89 gestellten Anträge in vollem Umfang.

    Zur Zulässigkeit der unter Nr. T-82/89 eingetragenen Klage.

    3)In der Rechtssache T-82/89 wird die Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

  • EuGH, 12.10.1978 - 86/77

    Ditterich / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    Im Vergleich zu dem Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 86/77 ( Ditterich/Kommission, Slg. 1978, 1855 ), in dem der Gerichtshof nach der Auslegung des Klägers die Zulässigkeit einer Klage gegen ein Verzeichnis von Beförderungsvorschlägen bejaht hat, stelle das Urteil Bossi eine Änderung der Rechtsprechung dar.
  • EuGH, 24.05.1988 - 78/87

    Santarelli / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    Unter Berufung auf das Urteil Bossi, das nach ihrer Auffassung auf der Linie einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission der EGKS, Slg. 1965, 386; Beschluß vom 24. Mai 1988 in den Rechtssachen 78/87 und 220/87, Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 2699, 2703 ) liegt, wiederholt die Kommission die Argumente, die sie in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat, und beantragt, die Klage wegen Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung abzuweisen.
  • EuGH, 15.03.1973 - 37/72

    Bossi / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    10 Da der Kläger jedoch befürchtete, daß seine Beschwerde unzulässig sei, und er annahm, daß er sich im Wege der Analogie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren ( Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 und vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, und Slg. 1973, 361 ) berufen könne, hat er - ohne eine Entscheidung über seine Beschwerde abzuwarten - unmittelbar Klage erhoben, die am 28. Oktober 1988 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist ( Rechtssache T-47/89 ).
  • EuGH, 14.02.1989 - 346/87

    Weighardt / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    Sie stützt sich auf das zwischenzeitlich erlassene Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 ( Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303 ), in dem entschieden worden sei, daß das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten nur eine vorbereitende Maßnahme sei, deren Rechtmässigkeit nur im Rahmen einer Klage gegen die das Beförderungsverfahren abschließende Entscheidung angefochten werden könne.
  • EuGH, 07.04.1965 - 11/64

    Du Besset / Rat

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    Unter Berufung auf das Urteil Bossi, das nach ihrer Auffassung auf der Linie einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission der EGKS, Slg. 1965, 386; Beschluß vom 24. Mai 1988 in den Rechtssachen 78/87 und 220/87, Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 2699, 2703 ) liegt, wiederholt die Kommission die Argumente, die sie in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat, und beantragt, die Klage wegen Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung abzuweisen.
  • EuGH, 23.09.1986 - 130/86

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    Eine vor Abschluß dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig ( siehe zum Beispiel den Beschluß vom 23. September 1986 in der Rechtssache 130/86, Du Besset/Rat, Slg. 1986, 2619, 2621 ).
  • EuGH, 14.06.1972 - 44/71
    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    10 Da der Kläger jedoch befürchtete, daß seine Beschwerde unzulässig sei, und er annahm, daß er sich im Wege der Analogie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren ( Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 und vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, und Slg. 1973, 361 ) berufen könne, hat er - ohne eine Entscheidung über seine Beschwerde abzuwarten - unmittelbar Klage erhoben, die am 28. Oktober 1988 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist ( Rechtssache T-47/89 ).
  • EuG, 05.12.1990 - T-82/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    10 Da der Kläger jedoch befürchtete, daß seine Beschwerde unzulässig sei, und er annahm, daß er sich im Wege der Analogie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren (Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 und vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, und Slg. 1973, 361) berufen könne, hat er - ohne eine Entscheidung über seine Beschwerde abzuwarten - unmittelbar Klage erhoben, die am 28. Oktober 1988 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist (Rechtssache T-47/89).

    14 Die erste Klage des Herrn Marcato war auf die Aufhebung des Verzeichnisses der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten gerichtet (Rechtssache T-47/89).

    21 Durch Urteil vom 20. Juni 1990 hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig abgewiesen, da sie, falls das angefochtene Verzeichnis eine beschwerende Maßnahme darstelle, verfrüht erhoben worden sei und es im umgekehrten Fall an einer anfechtbaren Maßnahme fehle.

    22 Nach Erlaß dieses Urteils hat das Gericht die Parteien gebeten zu bestätigen, wie sie dies in der Sitzung vom 29. März 1990 angekündigt haben, daß alle in der Rechtssache T-47/89 eingereichten Schriftsätze für das Endurteil in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen seien.

    23 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 1990 wirksam bestätigt, daß alle in der Rechtssache T-47/89 eingereichten Schriftsätze für das Endurteil in der Rechtssache T-82/89 berücksichtigt werden könnten.

    Da der Kläger eine zweite Klage eingereicht hat, die allen Anforderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entspricht, die beiden Rechtssachen den gleichen Gegenstand haben und der Kläger sich auf die gleichen Klagegründe stützt, ist nichts dagegen einzuwenden, daß er in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1990 pauschal auf alle in der Rechtssache T-47/89 vorgebrachten Klagegründe und Argumente verweist.

    Sie übernimmt im Rahmen der vorliegenden Rechtssache in vollem Umfang die materiellen Argumente, die sie in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-47/89 gegen die vom Kläger vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht hat.

    27 Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gegen die vorliegende Klage erhebt, wiederholt sie zunächst die in der Rechtssache T-47/89 vorgetragenen Argumente.

    Er wiederholt ebenfalls die insoweit in der Rechtssache T-47/89 vorgetragenen Argumente.

    58 Die Kommission wiederholt die Argumente, die sie zuvor in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat.

    62 In der Erwiderung, die er in der Rechtssache T-47/89 eingereicht hat, hat der Kläger überdies darauf hingewiesen, daß die Beurteilung für den Zeitraum von 1985 bis 1987 ihm mit mehr als dreimonatiger Verspätung eröffnet worden sei.

    63 Zu seinem zweiten Argument, der Verletzung des Rechts zur Verteidigung, hat der Kläger in seiner Erwiderung in der Rechtssache T-47/89 behauptet, der Beförderungsausschuß B habe ohne Kenntnis der Personalakten der beförderungsfähigen Beamten Stellung genommen.

    64 Die Kommission wiederholt die Argumente, die sie in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat.

    Der Kläger hat hierzu zwei Argumente vorgetragen, insbesondere, und zwar in seiner Erwiderung in der Rechtssache T-47/89, die Tatsache, daß er sich gegen die Behauptungen des Vertreters der GD XIX innerhalb des Beförderungsausschusses nicht habe verteidigen können, obgleich aus seiner Personalakte die Begründetheit dieser Bemerkungen nicht hervorgegangen sei.

  • EuG, 25.09.1991 - T-5/90

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    5 Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 15. November 1989 wurden die beiden Rechtssachen an das Gericht verwiesen, dessen Kanzlei sie unter den Nummern T-47/89 und T-82/89 in ihr Register eintrug.

    Die beiden Vermerke aus dem Jahr 1989 hätten auf die Arbeiten des Beförderungsausschusses im Rahmen des Beförderungsverfahrens des Haushaltsjahres 1988, das bereits Gegenstand der Rechtssachen T-47/89 und T-82/89 gewesen sei, keinen Einfluß haben können.

    9 Durch Urteil vom 20. Juni 1990 wies das Gericht die Klage T-47/89 als unzulässig ab (Slg. 1990, II-231).

    Mit Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 hob das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde auf, mit der die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten abgelehnt worden war.

    13 Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, daß dadurch in offensichtlicher Weise gegen die Verteidigungsrechte verstossen worden sei, daß er von den streitigen Schriftstücken erst bei Erhalt der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-47/89 Kenntnis erhalten habe.

    23 Der Kläger hatte in seiner Klage die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-47/89 und T-82/89 beantragt.

    b) die ihm erstmals in den Anhängen II und V zur Gegenerwiderung der Kommission in der Rechtssache T-47/89 zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke aufzuheben,.

    Die beiden vorausgegangenen Klagen in den Rechtssachen T-47/89 und T-82/89 hätten das Beförderungsjahr 1988 betroffen, während die vorliegende Klage einen späteren Sachverhalt betreffe.

    Das Gericht habe in seinem Urteil vom 5. Dezember 1990 (a. a. O.) die Entscheidung, mit der die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten für das Haushaltsjahr 1988 abgelehnt worden sei, aufgehoben, ohne die vorliegende mit der vorausgegangenen Klage zu verbinden, weil der Sachverhalt, um den es in der früheren Klage gegangen sei, nämlich das Beförderungsjahr 1988, mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nichts zu tun habe.

  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    3 Da der Kläger nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden war, erhob er beim Gerichtshof zwei auf Aufhebung dieses Verzeichnisses gerichtete Klagen (Rechtssachen 317/88, nach Verweisung an das Gericht T-47/89, und 115/89, nach Verweisung T-82/89).

    Das Gericht wies die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig ab (Urteil vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231), hob aber die Entscheidung, mit der die Aufnahme des Klägers in diese Liste abgelehnt wurde, mit Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735) auf.

    5 Die Beklagte hatte als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) zwei Protokolle von Gesprächen vorgelegt, die der Kläger im April und Juni 1989 mit seinen Vorgesetzten geführt hatte.

    Dieses Protokoll befand sich schon in der Anlage zu der von der Kommission in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) eingereichten Klagebeantwortung vom 28. März 1989.

  • EuG, 20.06.1990 - T-82/89

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ; Veröffentlichung eines Verzeichnisses der

    Die Klage in der Rechtssache T-47/89 wird als unzulässig abgewiesen.

    Volltext siehe unter: EuG - 20.06.1990 - AZ: T 47/89.

  • EuG, 05.10.2009 - T-62/07

    Kommission / de Brito Sequeira Carvalho

    Un recours introduit avant que cette procédure précontentieuse ne soit terminée est, en raison de son caractère prématuré, irrecevable en vertu de l'article 91, paragraphe 2, du statut (ordonnance de la Cour du 23 septembre 1986, Du Besset/Conseil, 130/86, Rec. p. 2619, point 7 ; ordonnance du Tribunal du 4 décembre 1991, Moat et TAO/AFI/Commission, T-78/91, Rec. p. II-1387, point 3 ; voir, en ce sens, arrêt de la Cour du 7 octobre 1987, Schina/Commission, 401/85, Rec. p. 3911, points 13 et 14, et arrêt du Tribunal du 20 juin 1990, Marcato/Commission, T-47/89 et T-82/89, Rec.
  • EuG, 18.12.2008 - T-90/07

    Belgien / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T-78/91, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 3).
  • EuG, 18.12.2008 - T-99/07

    Kommission / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T-78/91, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 3).
  • EuG, 23.03.2000 - T-197/98

    Rudolph / Kommission

    Un recours introduit avant que cette procédure précontentieuse ne soit terminée est, en raison de son caractère prématuré, irrecevable en vertu de l'article 91, paragraphe 2, du statut (ordonnance de la Cour du 23 septembre 1986, Du Besset/Conseil, 130/86, Rec. p. 2619, point 7; arrêt du Tribunal du 20 juin 1990, Marcato/Commission, T-47/89 et T-82/89, Rec.
  • EuG, 10.07.1992 - T-53/91

    Nicolas Mergen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Hier liege eine Verletzung der Rechte der Verteidigung vor (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, sowie vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739; vgl. ferner Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990 in der Rechtssache T-47/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231).
  • EuGöD, 23.11.2010 - F-8/10

    Gheysens / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, Slg. ÖD 2000, I-A-55 und II-241, Randnr. 53).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-32/92

    Moat / Kommission

  • EuG, 01.10.1991 - T-38/91

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGöD, 25.04.2012 - F-108/11

    Oprea / Kommission

  • EuG, 15.11.2006 - T-115/05

    Jiménez Martínez / Kommission

  • EuG, 02.05.2001 - T-208/00

    Barleycorn Mongolue und Boixader Rivas / Parlament und Rat

  • EuG, 22.05.1992 - T-72/91

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 04.12.1991 - T-78/91

    Andrew Macrae Moat und Association des Fonctionnaires indépendants pour la

  • EuG, 12.10.2000 - T-208/00

    Barleycorn Mongolue und Boixader Rivas / Parlament und Rat

  • EuG, 07.08.2000 - T-159/99

    Christiansen / Rechnungshof

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Rechtsprechung
   EuG, 20.06.1990 - T-82/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6278
EuG, 20.06.1990 - T-82/89 (https://dejure.org/1990,6278)
EuG, Entscheidung vom 20.06.1990 - T-82/89 (https://dejure.org/1990,6278)
EuG, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - T-82/89 (https://dejure.org/1990,6278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ; Veröffentlichung eines Verzeichnisses der beförderungsfähigen Beamten

  • Judicialis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 20.06.1990 - T-47/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 20.06.1990 - T-82/89
    Die Klage in der Rechtssache T-47/89 wird als unzulässig abgewiesen.

    Volltext siehe unter: EuG - 20.06.1990 - AZ: T 47/89.

  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    3 Da der Kläger nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden war, erhob er beim Gerichtshof zwei auf Aufhebung dieses Verzeichnisses gerichtete Klagen (Rechtssachen 317/88, nach Verweisung an das Gericht T-47/89, und 115/89, nach Verweisung T-82/89).

    Das Gericht wies die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig ab (Urteil vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231), hob aber die Entscheidung, mit der die Aufnahme des Klägers in diese Liste abgelehnt wurde, mit Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735) auf.

    4 Das Protokoll der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 15. und 16. Juni 1988, in der der Assistent des Generaldirektors die erwähnten Erklärungen gab, ist im Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 (a. a. O. Randnr. 7) wiedergegeben:.

    36 Der Kläger macht geltend, im vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls um eine Serie von - ihm sämtlich als Amtsfehler angesehenen - Ereignissen geht, habe der Lauf der Frist im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato, a. a. O.) begonnen.

    41 Keine Rolle spielt insoweit, daß die vorliegende Schadensersatzklage im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 erhoben worden ist.

    Der Kläger stützt sich auf dieses Urteil zum Nachweis des Vorliegens bestimmter Amtsfehler, die der in der Rechtssache T-82/89 angefochtenen Entscheidung vorausgegangen seien und nicht nur diese Entscheidung rechtswidrig gemacht, sondern ihm ausserdem einen über deren Folgen hinausgehenden Schaden zugefügt hätten.

  • EuG, 20.06.1990 - T-47/89
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-47/89 UND T-82/89.

    12 Da sich die Kommission am 6. April 1989 auf seine Beschwerde noch nicht geäussert hatte, hat der Kläger eine zweite Klage mit Datum von diesem Tag eingereicht, die am 10. April 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist ( Rechtssache T-82/89 ).

    In der Rechtssache T-82/89 wiederholt der Kläger die in der Rechtssache T-47/89 gestellten Anträge in vollem Umfang.

    Zur Zulässigkeit der unter Nr. T-82/89 eingetragenen Klage.

    3)In der Rechtssache T-82/89 wird die Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

  • EuG, 18.12.2008 - T-90/07

    Belgien / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T-78/91, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 3).
  • EuG, 18.12.2008 - T-99/07

    Kommission / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 1986, Du Besset/Rat, 130/86, Slg. 1986, 2619, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 1991, Moat und TAO/AFI/Kommission, T-78/91, Slg. 1991, II-1387, Randnr. 3).
  • EuGöD, 23.11.2010 - F-8/10

    Gheysens / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T-47/89 und T-82/89, Slg. 1990, II-231, Randnr. 32, und vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, Slg. ÖD 2000, I-A-55 und II-241, Randnr. 53).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-32/92

    Moat / Kommission

    Eine vor dem Abschluß dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig (siehe z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 130/86, Du Besset/Rat, Slg. 1986, 2619, 2621; Urteil des Gerichtshofes vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, 3929; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231, 241).".
  • EuG, 04.12.1991 - T-78/91

    Andrew Macrae Moat und Association des Fonctionnaires indépendants pour la

    Eine vor dem Abschluß dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig (siehe z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 130/86, Du Besset/Rat, Slg. 1986, 2619, 2621; Urteil des Gerichtshofes vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, 3929; Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231, 241).
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