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   EuG, 18.12.1992 - T-85/91   

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https://dejure.org/1992,12456
EuG, 18.12.1992 - T-85/91 (https://dejure.org/1992,12456)
EuG, Entscheidung vom 18.12.1992 - T-85/91 (https://dejure.org/1992,12456)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 1992 - T-85/91 (https://dejure.org/1992,12456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Lilian R. Khouri gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen - Gesetzliche Unterhaltspflicht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder; Einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen; Zulässigkeit einer Klage gegen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts über die Auslegung eines ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII; ; ADB Art. 4 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 14.12.1990 - T-75/89

    Anita Brems gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Begriff des

    Auszug aus EuG, 18.12.1992 - T-85/91
    15 Zur Begründung ihre Rüge der Unzulässigkeit macht die Beklagte geltend, daß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Anstellungsbehörde bei der Beurteilung des Vorbringens zur Begründung von Anträgen auf Gleichstellung einer Person, der gegenüber der Beamte zum Unterhalt verpflichtet ist, mit einem unterhaltsberechtigten Kind ein Ermessen einräume (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 1990 in der Rechtssache T-75/89, Brems/Rat, Slg. 1990, II-899).
  • EuGH, 21.11.1974 - 6/74

    Moulijn / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.1992 - T-85/91
    30 Da die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind Ausnahmecharakter hat, was durch den Wortlaut des Statuts unterstrichen wird, ist die Voraussetzung, daß den Beamten eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person trifft, eng auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1974 in der Rechtssache 6/74, Moulijn/Kommission, Slg. 1974, 1287).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuG, 18.12.1992 - T-85/91
    32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107) ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist.
  • EuG, 05.10.2009 - T-58/08

    Kommission / Roodhuijzen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale

    37 bis 41, vom 18. Dezember 1992, Khouri/Kommission, T-85/91, Slg. 1992, II-2637, Randnrn.

    Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann jedoch, wenn eine ausdrückliche Verweisung fehlt, gegebenenfalls eine Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten verlangen, wenn der Gemeinschaftsrichter dem Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts durch eine autonome Auslegung zu ermitteln (Urteile Díaz García/Parlament, Randnr. 36, und Khouri/Kommission, Randnr. 32).

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    101 In Ermangelung einer ausdrücklichen Verweisung kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls eine Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten einschließen, wenn der Gemeinschaftsrichter im Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hat, wie Inhalt und Bedeutung durch autonome Auslegung zu bestimmen sind (Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-85/91, Khouri/Kommission, Slg. 1992, II-2637, Randnr. 32, und Díaz García/Parlament, Randnr. 36).
  • EuG, 20.10.2016 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Humanarzneimittel - Art. 31 der

    Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung den Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist (Urteile vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, EU:T:1992:120, Rn. 36, und vom 18. Dezember 1992, Khouri/Kommission, T-85/91, EU:T:1992:121, Rn. 32).
  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Gemeinschaftsrichter bei der Ermittlung von Inhalt und Bedeutung einer solchen Gemeinschaftsvorschrift auf das Recht der Mitgliedstaaten zurückgreift (siehe Urteil des Gerichts vom 18 Dezember 1992 in der Rechtssache T-85/91, Khouri/Kommission, Slg. 1992, II-2637, Randnr. 32).
  • EuG, 13.09.2011 - T-62/10

    Zangerl-Posselt / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung -

    Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Rahmen im Wesentlichen vorwirft, dass es in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils eine autonome Auslegung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Statuts enthaltenen Mindestanforderung in Bezug auf den erforderlichen Bildungsabschluss vorgenommen und, bei der Erforschung des tatsächlichen Willens des Urhebers dieser Bestimmung und des von ihm verfolgten Ziels, nicht nur die von der Rechtsmittelführerin angeführte deutsche Sprachfassung der Bestimmung, sondern auch deren Fassungen in englischer und in französischer Sprache herangezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung den Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Khouri/Kommission, T-85/91, Slg. 1992, II-2637, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.06.1993 - T-92/91

    Helmut Henrichs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

    22 Bei der Prüfung dieser verschiedenen Teile des Klagegrundes hat das Gericht seine Rechtsprechung anzuwenden, wonach es, "wenn... die Anwendung einer Statutsbestimmung von der Anwendung einer Rechtsvorschrift abhängt, die zur Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten gehört, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer genauen Anwendung des Statuts [liegt], daß sich seine Kontrolle auch auf die Anwendung des nationalen Rechts eines der Mitgliedstaaten durch die Anstellungsbehörde eines Gemeinschaftsorgans erstreckt" (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-85/91, Khouri/Kommission, Slg. 1992, II-2637, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-396/93

    Helmut Henrichs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel

    ( 4 ) Urteil vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-85/91 (Khouri/Kommission, Slg. 1992, II-2637).
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