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   EuG, 12.12.1996 - T-88/92   

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EuG, 12.12.1996 - T-88/92 (https://dejure.org/1996,7133)
EuG, Entscheidung vom 12.12.1996 - T-88/92 (https://dejure.org/1996,7133)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - T-88/92 (https://dejure.org/1996,7133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Groupement d'achat Édouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Selektives Vertriebssystem - Luxuskosmetika.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Individuelle Betroffenheit des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung; Ausschluss bestimmter Supermärkte vom Vertriebssystem von Givenchy; Vereinbarkeit des auf qualitativen Kriterien beruhenden selektiven Vertriebs im Bereich der Luxuskosmetika mit Artikel 85 Absatz 1 EG; ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. 85 Abs. 3; ; EG Art. 173 Abs. 4; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 19 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    16 In ihrer Entscheidung (Abschnitt II.A.4) vertritt die Kommission die Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf ein selektives Vertriebssystem keine Anwendung finde, wenn drei Voraussetzungen erfuellt seien, wenn nämlich erstens die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein derartiges System erforderten, wenn zweitens die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art erfolge, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals sowie auf seine sachliche Ausstattung bezögen, und wenn drittens diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet würden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 20, nachstehend: Urteil Metro I, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 16, und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 33, nachstehend: Urteil AEG).

    Im übrigen ergebe sich aus dem Urteil L'Oréal (a. a. O.), dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79 (Lancôme, Slg. 1980, 2511) sowie der Entscheidung 85/616/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.665 - Villeroy & Boch, ABl. L 376, S. 15), daß der Standpunkt, die Wahrung des Images eines Produktes könne qualitative Kriterien bezueglich der fachlichen Eignung des Wiederverkäufers und bezueglich seiner Einrichtungen rechtfertigen, nicht neu gewesen sei.

    94 Unter Berufung auf die für den selektiven Vertrieb geltenden Rechtsgrundsätze, die er insbesondere aus einer Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der Grundsätze des "free rider" ("Trittbrettfahrer") im amerikanischen Recht sowie der "Immanenz-Theorie" des deutschen Rechts ableitet, vertritt Colipa die Auffassung, daß diese Vertriebsform für Luxuskosmetika vollkommen gerechtfertigt sei, wie dies vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen L'Oréal und Lancôme (a. a. O.) und von Generalanwalt Reischl in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78, 1/79, 2/79 und 3/79 (Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, 2377) anerkannt worden sei.

    106 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen selektive Vertriebssysteme einen mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs dar, wenn vier Voraussetzungen erfuellt sind: Erstens müssen die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses ein selektives Vertriebssystem in dem Sinne bedingen, daß ein solches System unter Berücksichtigung der besonderen Natur der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere wegen ihrer hohen Qualität oder technischen Entwicklung, ein rechtmässiges Erfordernis darstellt, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (Urteil L'Oréal, a. a. O., Randnr. 16, ausgelegt im Lichte des Urteils Metro I, Randnrn. 20 und 21, des Urteils AEG, Randnr. 33, und des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommisison, Slg. 1992, II-415, Randnrn. 69 bis 71).

    Zweitens muß die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (vgl. z. B. die Urteile Metro I, Randnr. 20, L'Oréal, Randnr. 15, und AEG, Randnr. 35).

    Viertens dürfen die aufgestellten Kriterien nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist (Urteile L'Oréal, a. a. O., Randnr. 16, und Vichy/Kommission, a. a. O., Randnrn. 69 bis 71).

    Auch wenn sich die Kommission in der Entscheidung auf den gesamten Bereich der Luxuskosmetika beziehen durfte, da die Parfümerieprodukte sowie Körper- und Schönheitspflegemittel der Luxusklasse das gleiche Luxusimage haben und oft gemeinsam unter der gleichen Marke verkauft werden, kann doch die Frage, ob ein wirksamer Wettbewerb herrscht, nur im Rahmen des Marktes beurteilt werden, in dem sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar sind (vgl. Urteil L'Oréal, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    ETA / DK Investment

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    Das Gericht hat daher die von ihr geltend gemachten Rügen nicht zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 20 bis 22).

    42 Dennoch ist die Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

    Galec ist daher durch die Entscheidung auch als Verhandlungspartner für diese Lieferverträge individuell betroffen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 20 bis 25, sowie Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 30, in entsprechender Anwendung).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    96 Die Parallelexistenz anderer selektiver Vertriebssysteme sei nur dann von Belang, wenn sie ein Hindernis für den Zugang zum Markt darstelle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935) oder wenn sie keinen Raum für andere Vertriebsformen lasse, denen eine andere Wettbewerbspolitik zugrunde liege, oder zu einer Starrheit der Preisstruktur führe, die nicht durch andere Wettbewerbsfaktoren aufgewogen werde (Urteil Metro II), was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

    Im vorliegenden Fall sind die Randnummern 40 bis 46 des Urteils Metro II so auszulegen, daß die kumulierende Wirkung anderer Vertriebssysteme an dem Ergebnis, daß bestimmte Auswahlkriterien von Givenchy für sich genommen nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, nur dann etwas ändern kann, wenn nachgewiesen wird, daß erstens Hindernisse für den Zugang neuer Mitbewerber zum Markt bestehen, die zum Verkauf der betreffenden Produkte in der Lage sind, so daß die betreffenden selektiven Vertriebssysteme den Vertrieb zugunsten bestimmter bereits bestehender Vertriebswege abschotten (vgl. Urteil Delimitis, a. a. O., Randnrn. 15 ff.), oder daß zweitens wegen der Natur der betreffenden Produkte ein wirksamer Wettbewerb insbesondere bei den Preisen nicht besteht.

  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    Sie habe sich nicht zu der Frage geäussert, ob bestimmte Leclerc-Zentren die von Givenchy angemeldeten Kriterien erfuellen könnten, sondern einfach festgestellt, daß die betreffenden Auswahlkriterien erforderlich seien, um die Qualität der Produkte zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten, bzw. daß sie mit den Erfordernissen des Vertriebes dieser Produkte zusammenhingen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 31).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aber auch, daß selektive Vertriebssysteme, die durch die besondere Natur der Erzeugnisse oder die Erfordernisse ihres Vertriebes gerechtfertigt sind, für andere Wirtschaftsbereiche ohne Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 errichtet werden können (Urteile Binon, a. a. O., Randnrn. 31 und 32, und vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563).

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    16 In ihrer Entscheidung (Abschnitt II.A.4) vertritt die Kommission die Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf ein selektives Vertriebssystem keine Anwendung finde, wenn drei Voraussetzungen erfuellt seien, wenn nämlich erstens die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung der Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein derartiges System erforderten, wenn zweitens die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art erfolge, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals sowie auf seine sachliche Ausstattung bezögen, und wenn drittens diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet würden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 20, nachstehend: Urteil Metro I, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 16, und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 33, nachstehend: Urteil AEG).

    Die Klage sei daher zulässig (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, Randnrn. 20 bis 23; nachstehend: Urteil Metro II).

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    94 Unter Berufung auf die für den selektiven Vertrieb geltenden Rechtsgrundsätze, die er insbesondere aus einer Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der Grundsätze des "free rider" ("Trittbrettfahrer") im amerikanischen Recht sowie der "Immanenz-Theorie" des deutschen Rechts ableitet, vertritt Colipa die Auffassung, daß diese Vertriebsform für Luxuskosmetika vollkommen gerechtfertigt sei, wie dies vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen L'Oréal und Lancôme (a. a. O.) und von Generalanwalt Reischl in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78, 1/79, 2/79 und 3/79 (Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, 2377) anerkannt worden sei.
  • EuG, 07.06.1991 - T-19/91

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    106 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen selektive Vertriebssysteme einen mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs dar, wenn vier Voraussetzungen erfuellt sind: Erstens müssen die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses ein selektives Vertriebssystem in dem Sinne bedingen, daß ein solches System unter Berücksichtigung der besonderen Natur der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere wegen ihrer hohen Qualität oder technischen Entwicklung, ein rechtmässiges Erfordernis darstellt, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (Urteil L'Oréal, a. a. O., Randnr. 16, ausgelegt im Lichte des Urteils Metro I, Randnrn. 20 und 21, des Urteils AEG, Randnr. 33, und des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommisison, Slg. 1992, II-415, Randnrn. 69 bis 71).
  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    122 Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Gerichte wegen der unmittelbaren Wirkung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag für die Anwendung dieser Bestimmung zuständig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT, Slg. 1974, 51, Randnrn. 15 und 16).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    124 Im übrigen kann ein Bewerber, dem der Zugang zum Vertriebssystem versagt worden ist, vorbehaltlich der vom Gericht in seinem Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223) festgelegten Grundsätze eine Beschwerde bei der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen, insbesondere wenn Zulassungsbedingungen planmässig in einer gemeinschaftsrechtswidrigen Weise angewandt worden sind (vgl. Urteil AEG, Randnrn. 44 bis 46, 67 ff.).
  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-88/92
    Im übrigen ergebe sich aus dem Urteil L'Oréal (a. a. O.), dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79 (Lancôme, Slg. 1980, 2511) sowie der Entscheidung 85/616/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.665 - Villeroy & Boch, ABl. L 376, S. 15), daß der Standpunkt, die Wahrung des Images eines Produktes könne qualitative Kriterien bezueglich der fachlichen Eignung des Wiederverkäufers und bezueglich seiner Einrichtungen rechtfertigen, nicht neu gewesen sei.
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 10.12.1985 - 31/85
  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-19/92

    Groupement d'achat Edouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 28.10.1982 - 135/81

    Groupement des agences des voyages / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 06.07.1995 - T-448/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    CIRFS u.a. / Kommission

  • OLG Frankfurt, 19.04.2016 - 11 U 96/14

    Vorlagebeschluss zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von selektiven

    Denn wie das Gericht der Europäischen Union in der Entscheidung vom 12.12.1996, T-88/92 - Leclerc ./. Givenchy näher ausgeführt hat: "Bei Luxuskosmetika und insbesondere Luxusparfums, den hauptsächlichen Produkten dieser Gruppe, handelt es sich erstens um verfeinerte und hochwertige Erzeugnisse, die Ergebnis besonderer Forschung sind und bei denen hochwertige Materialien, insbesondere für ihre Verpackung, verwendet werden; zweitens haben diese Produkte ein "Luxusimage", das sie von anderen ähnlichen Produkten, die kein solches Image haben, unterscheiden soll; drittens ist dieses Luxusimage in den Augen der Verbraucher wichtig, die es schätzen, Luxuskosmetika und insbesondere Luxusparfüms kaufen zu können.

    Für den herkömmlichen Vertrieb von hochwertigen Produkten, bei denen die Verbraucher das Luxusimage schätzen, ist anerkannt, dass Kriterien, die lediglich eine anspruchsvolle Präsentation sicherstellen sollen, auf ein Ergebnis zielen, das durch Bewahrung dieses Images den Wettbewerb verbessern und damit einen Ausgleich für die Wettbewerbsbeschränkung schaffen kann, die mit allen selektiven Vertriebssystemen einhergeht (EuG, Urteil vom 12.12.1996, T-88/92 - Leclerc ./. Givenchy Rdnr. 113).

    Da das Luxusimage für den Verbraucher gerade ein wichtiges Abgrenzungskriterium ist, um die Produkte von ähnlichen Produkten zu unterscheiden, sind sie auch nicht durch andere Produkte aus ähnlichen Marktsegmenten zu ersetzen (EuG, Urteil vom 12.12.1996, T-88/92 Leclerc./.Givenchy - Rdnr. 108; ebenso BGH, Urteil vom 12.5.1998, KZR 23/96 - Depotkosmetik; Urteil vom 4.11.2003, KZR 2/02 - Depotkosmetik im Internet).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2015 - 11 U 84/14

    Verbots des Internetvertriebs von Markenartikeln

    (b) Darüber hinaus kann nach bisheriger herrschender Auffassung auch ein bestimmtes luxuriöses Produktimage die Einrichtung eines qualitativen selektiven Vertriebssystems und die damit verbundenen Beschränkungen hinsichtlich des Vertriebes rechtfertigen (EuGH, GRUR 2009, 593 [EuGH 23.04.2009 - Rs. C-59/08] - Copad/Dior, EuG, Urteil vom 12.12.1996, T-88/92 Leclerc ./. Givenchy, BGH WRP 1999, 101 - Depotkosmetik; WRP 2004, 374 - Depotkosmetik im Internet).

    Gegen eine solche "Kehrtwende" der Rechtsprechung im Hinblick auf den Markenschutz spricht insbesondere, dass der EuGH, nachdem er vorab gleichsam als selbstverständlich die drei genannten Zulässigkeitskriterien für selektive Vertriebssysteme zitiert hat (Rdnr. 41), auf seine anders lautende frühere Rechtsprechung (EuGH, GRUR 2009, 593 [EuGH 23.04.2009 - Rs. C-59/08] - Copad/Dior) ebensowenig eingeht wie auf die des EuG (Urteil vom 12.12.1996, T-88/92 Leclerc ./. Givenchy) oder die entsprechenden Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwaltes (vgl. Peeperkorn/Heimann, GRUR 2014, 1175, 1177; ähnlich wohl auch Dethof, ZWeR 2012, 503, 512).

  • OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II

    Nur wenn dieser die "luxuriöse Ausstrahlung" überhaupt als solche wahrnimmt und wertschätzt, ist es in seinem Interesse, dass diese geschützt wird; nur dann überwiegen für den Verbraucher die Vorteile eines zum Schutze eines Luxusimages eingerichteten selektiven Vertriebssystems die damit einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Preiswettbewerbs (vgl. EuG, Urteil vom 12.12.1996, T-88/92 - Givenchy, Rdnr. 113, 114).

    Da das Luxusimage für den Verbraucher gerade ein wichtiges Abgrenzungskriterium ist, um die Produkte von ähnlichen Produkten zu unterscheiden, sind sie auch nicht durch andere Produkte aus ähnlichen Marktsegmenten ersetzbar (EuG, Urteil vom 12.12.1996, T-88/92 Leclerc./.Givenchy - Rdnr. 108; BGH, Urteil vom 12.5.1998, KZR 23/96 - Depotkosmetik; Urteil vom 4.11.2003, KZR 2/02 - Depotkosmetik im Internet; BKartA, Beschluss vom 8.3.2007, B 9-520/06).

  • KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09

    Zulässigkeit von Online-Vertriebsbeschränkungen

    Auch das Interesse des Herstellers einer Luxusware, das hohe Ansehen ihrer Marke aufrechtzuerhalten und die Ergebnisse seiner Anstrengungen sicherzustellen sowie das "Erfordernis, die "Aura prestigeträchtiger Exklusivität" in den Augen der Verbraucher aufrechtzuerhalten", sollen ein selektives Vertriebssystem rechtfertigen können (vgl. EuG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - T-88/92 - (Leclerc./.Givenchy) Textnr.
  • OLG Hamburg, 22.03.2018 - 3 U 250/16

    Plattformverbot bei Nahrungsergänzungsmitteln, Aloe2GO - Kartellrechtlicher

    Die Verhältnismäßigkeit ist dabei objektiv auch unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen zu prüfen (EuG, Urt. v. 02.12.1996, T-88/92, Slg 1996, II-1961-2039, Rn. 106 - Leclerc).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen

    24 Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-19/92, EU:T:1996:190, Rn. 111 bis 120), und vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-88/92, EU:T:1996:192, Rn. 106 bis 117).

    27 Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-88/92, EU:T:1996:192, Rn. 109).

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

    Eine Verstärkung der Starrheit der Preisstruktur (Urteil Metro/Kommission, Randnr. 44), die ein Hemmnis für einen wirksamen Preiswettbewerb bilden kann, muss hingegen abgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-88/92, Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1961, Randnr. 171).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior SA und Parfums Christian Dior BV gegen Evora BV. - Marken-

    (25) - Urteile vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen T-19/92 und T-88/92 (Groupement d'Achat Édouard Leclerc).

    115 und 109 der Urteile in den Rechtssachen T-19/92 und T-88/92, beide in Fußnote 25 zitiert.

    120 und 114 der Urteile in den Rechtssachen T-19/92 und T-88/92, beide in Fußnote 25 zitiert.

  • EuG, 12.12.1996 - T-19/92

    Salonia / Poidomani e Giglio

    7 Galec beteiligte sich ebenso an dem Verwaltungsverfahren in der Sache Parfums Givenchy, in dem die Kommission am 24. Juli 1992 die Entscheidung 92/428/EWG in einem Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/33.542 - selektives Vertriebssystem von Parfums Givenchy) (ABl. L 236, S. 11) erließ, die Gegenstand einer Parallelklage vor dem Gericht ist (Galec/Kommission, T-88/92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-439/09

    Generalanwalt Mazák hält die strikte Weigerung des Kosmetikunternehmens

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-88/92, Slg. 1996, II-1961, Randnr. 109, im Folgenden: Urteil Leclerc), wonach die Eigenschaften von Luxuskosmetika nicht auf ihre materiellen Merkmale beschränkt werden können, sondern auch die besondere Vorstellung umfassen, die die Verbraucher mit ihnen verbinden, namentlich ihre "Aura von Luxus".
  • EuGH, 17.11.1998 - C-70/97

    Kruidvat / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • OLG München, 20.10.2016 - U 2267/16

    Markenrechtswidrige Entfernung von Kontrollnummern auf Kosmetikprodukten

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