Weitere Entscheidung unten: EuG, 29.05.1997

Rechtsprechung
   EuG, 07.07.1999 - T-89/96   

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EuG, 07.07.1999 - T-89/96 (https://dejure.org/1999,4616)
EuG, Entscheidung vom 07.07.1999 - T-89/96 (https://dejure.org/1999,4616)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - T-89/96 (https://dejure.org/1999,4616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidung über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an ein Stahlunternehmen - Rechtsgrundlage - Artikel 4 Buchstabe c und 95 Absatz 1 des Vertrages - Gegenleistungen für die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British Steel / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 3
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Zeitpunkt der Bekanntgabe

  • EU-Kommission

    British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidung über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an ein Stahlunternehmen - Rechtsgrundlage - Artikel 4 Buchstabe c und 95 Absatz 1 des Vertrages - Gegenleistungen für die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeitsklage bzgl. Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages hinsichtlich bewilligter Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten; Einzelfallentscheidung über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an ein Stahlunternehmen; ...

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. c; ; EGKS-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; Entscheidung 96/315/EGKS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 96/315/EGKS der Kommission vom 7. Februar 1996 über Beihilfen, die Irland dem Stahlunternehmen Irish Steel gewähren will

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Nach diesem Kodex waren Betriebs- oder Investitionshilfen - mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen - untersagt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 3; im folgenden: Urteil British Steel).

    Ispat hat außerdem zweimal, mit am 26. August 1997 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben und in ihrem Streithilfeschriftsatz, beantragt, Zugang zu bestimmten Verfahrensunterlagen in der Rechtssache, die zum Urteil British Steel geführt hat, zu erhalten.

    Nach Auffassung der Klägerin sind die hier geltend gemachten Argumente im wesentlichen die gleichen, wie sie sie in der Klageschrift in der Rechtssache vorgebracht habe, die zum Urteil British Steel geführt habe.

    In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen und zum Urteil British Steel trägt die Klägerin zwei weitere Argumente zur Stützung dieses Klagegrundes vor.

    Sie macht erstens geltend, daß der Fünfte Kodex im Zusammenhang mit den vorangegangenen Beihilfenkodizes auszulegen sei (Urteil British Steel, Randnr. 47).

    Wie das Gericht u. a. bereits im Urteil British Steel entschieden hat, führte der Beihilfenkodexallgemein bestimmte Kategorien von Beihilfen auf, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen wurden (Randnrn. 47 und 49).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Die Kommission kann im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen (Urteil British Steel, Randnr. 136).

    Nach der Systematik des Vertrages steht es somit nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. die Urteile Niederlande/Hohe Behörde, und British Steel, Randnr. 42).

    Unter diesen Umständen hätten Entscheidungen über Stillegungen und den Abbau von Arbeitsplätzen ohne unterstützende staatliche Maßnahmen sehr ernste Schwierigkeiten für die öffentliche Ordnung hervorrufen können, insbesondere durch eine Verschärfung des Problems der Arbeitslosigkeit und die Gefahr der Schaffung einer größeren wirtschaftlichen und sozialen Krisensituation (Urteil British Steel, Randnr. 107).

    Außerdem verfolgt die Entscheidung die in Artikel 3 verankerten Ziele insbesondere in bezug darauf, "Voraussetzungen [zu] erhalten, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern" (Buchstabe d), und "die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt" (Buchstabe g) (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 108).

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 30 seines Urteils Deutschland/Kommission ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Urteil British Steel, Randnr. 110).

    Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "über ein Ermessen, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Matra/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82, und British Steel, Randnr. 112).

    Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 36, und British Steel, Randnr. 142).

    In einem solchen Fall würde die Beihilfegewährung nämlich in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu Wettbewerbsverzerrungen führen" (Urteil British Steel, Randnr. 143).

    Außerdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand "des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können" (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, und Urteil British Steel, Randnr. 160).

    Darüber hinaus ist diese Rüge nach gefestigter Rechtsprechung um so weniger begründet, als die Klägerin im Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung unstreitig durch ihren Vertreter im Ausschuß, Herrn Evans, eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt hat, die die Kommission veranlaßt haben, die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu halten und keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung zu verlangen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72, Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27, Randnr. 12, und Urteil British Steel, Randnr. 168).

    So wurde in der 324. Sitzung dieses Ausschusses am 24. November 1995 die Genehmigung der Beihilfen für Irish Steel erörtert, und der Vertreter der Klägerin hatte Gelegenheit, zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 176).

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Sie beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die "Kommission ... keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten [konnte], die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Zur angeblichen Wettbewerbsverzerrung führt die Kommission drittens aus, sie habe nie geleugnet, daß die angefochtene Entscheidung sich so auswirken könne, was im übrigen durch das erwähnte Urteil Deutschland/Kommission nicht untersagt werde.

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen darf, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Die Gemeinschaftsrechtsprechung hat, u. a. im Urteil Deutschland/Kommission, stets den engen Zusammenhang hervorgehoben, der zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht (Randnr. 30).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (Randnr. 30) "den engen Zusammenhang [betont], der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 36, und British Steel, Randnr. 142).

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Die Klägerin macht demgegenüber, gestützt auf die Urteile EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl, geltend, daß die Bareinlage von bis zu 2, 36 Mio. IRL zur Deckung besonderer Sanierungsarbeiten im Umweltbereich zu den im Beihilfenkodex aufgeführten Kategorien gezählt habe und die Kommission sie folglich nicht außerhalb des dort vorgesehenen Verfahrens hätte genehmigen dürfen.

    Da der EGKS-Vertrag anders als der EG-Vertrag der Kommission oder dem Rat keine spezifische Befugnis zur Genehmigung staatlicher Beihilfen verleiht, ist die Kommission nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen (vgl. u. a. Urteil EISA, Randnrn. 61 bis 64 und die angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind (Urteil EISA, Randnrn. 77 f.).

    Was die Frage angeht, ob die Sanierung des begünstigten Unternehmens der Erreichung der Vertragsziele dient, so trägt, wie das Gericht in seinen Urteilen EISA, British Steel und Wirtschaftsvereinigung Stahl ausgeführt hat, die Privatisierung eines Unternehmens, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und der Abbau von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei einer Verschärfung der Krise die Gefahr außergewöhnlich schwerer und anhaltender Störungen im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats bestanden hätte.

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Denn bei der Beurteilung öffentlicher Beihilfeprogramme habe die Kommission unter anderem die Aufgabe, darauf zu achten, daß solche Programme nicht diskriminierend seien (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 304/85, Falck/Kommission, Slg. 1987, 871, Randnr. 27).

    Die Kommission führt, unterstützt von Ispat, weiter aus, daß das Diskriminierungsverbot, wie es im Urteil Falck/Kommission konkretisiert worden sei, hier nicht herangezogen werden könne.

    Die Frage der Diskriminierung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auf dem Gebiet der Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Vertrages ist im Urteil Falck/Kommission geprüft worden.

    Allerdings kann - wie die Kommission geltend macht - das Urteil Falck/Kommission nur in solchen Fällen herangezogen werden, in denen der Staat zwischen möglichen Empfängern der Beihilfe eine Auswahl getroffen und dabei öffentliche Wirtschaftsteilnehmer bevorzugt hat.

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-65/90

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Anhörung des Europäischen Parlaments im Rahmen von auf der Grundlage von Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) getroffenen Entscheidungen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4593) trägt die Klägerin vor, die Verpflichtung zur erneuten Anhörung des Ausschusses habe deshalb bestanden, weil sich die angefochtene Entscheidung in zweierlei Hinsicht wesentlich von dem ihm vorgelegten Vorschlag unterscheide: Erstens sei der Betrag der Beihilfe um 22 %gestiegen, und zweitens seien die Verkaufsbeschränkungen erheblich geändert worden.

    Das Europäische Parlament ist ein Gemeinschaftsorgan, dessen wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft ein Element des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts darstellt (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 14).

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Sie ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die auf dem betreffenden Gebiet gelten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg.1996, II-1399, Randnr. 230).
  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "über ein Ermessen, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Matra/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82, und British Steel, Randnr. 112).
  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Das Europäische Parlament ist ein Gemeinschaftsorgan, dessen wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft ein Element des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts darstellt (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 14).
  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-89/96
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, und vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 12.07.1962 - 9/61

    Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 12.06.1958 - 15/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 23.04.1956 - 7/54

    Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 13.04.1994 - C-128/92

    Banks / British Coal

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

  • EuGH, 06.12.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie / Kommission

  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Die Betroffenen können von ihrem gerichtlichen Rechtsbehelf nur dann wirklich Gebrauch machen, wenn sie genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der betreffenden Handlung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

    183 Vgl. Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22, Rn. 33), sowie Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1999, British Steel/Kommission (T-89/96, EU:T:1999:136, Rn. 84), vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 57), und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 113); vgl. auch Rn. 20 ff. der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5).
  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    136 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Prüfung, ob Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sind, nach Artikel 95 KS über ein Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteile des Gerichts EISA/Kommission, zitiert in Randnr. 129, Randnr. 72, vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 47, und Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 120, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

    Wie darüber hinaus das Gericht in der Rechtssache T-89/96(59) festgestellt hat, setzt dieses System der Beihilfengenehmigung - gemäß seinem inneren Aufbau - für Einzelfallentscheidungen sogar voraus, dass der Mitgliedstaat einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens nach Artikel 95 EGKS-Vertrag an die Kommission richtet.

    59: - Urteil vom 7. Juli 1999 (British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 138).

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das u. a. den Regeln über staatliche Beihilfen zugrunde liegt, eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags (vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 31) als auch des EGKS-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 106) darstellt.
  • EuGöD, 02.03.2016 - F-3/15

    Frieberger und Vallin / Kommission

    Il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, la motivation doit être adaptée à la nature de l'acte en cause et au contexte dans lequel il a été adopté, qu'il suffit qu'elle fasse apparaître de façon claire et non équivoque le raisonnement de l'institution et qu'il n'est pas exigé qu'elle spécifie tous les éléments de fait et de droit pertinents, dans la mesure où la question de savoir si la motivation d'un acte satisfait aux exigences des dispositions sur lesquelles le moyen est fondé doit être appréciée au regard non seulement du libellé de l'acte, mais aussi de son contexte ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (arrêt du 7 juillet 1999, British Steel/Commission, T-89/96, EU:T:1999:136, point 149).
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Rechtsprechung
   EuG, 29.05.1997 - T-89/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,18688
EuG, 29.05.1997 - T-89/96 (https://dejure.org/1997,18688)
EuG, Entscheidung vom 29.05.1997 - T-89/96 (https://dejure.org/1997,18688)
EuG, Entscheidung vom 29. Mai 1997 - T-89/96 (https://dejure.org/1997,18688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Streithilfe - Vertraulichkeit.

  • Judicialis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • EuG, 15.06.2006 - T-271/03

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

    65 Da die Angaben, deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, Informationen darstellen, die einzelnen Gesellschaften, mit denen die Klägerin im Wettbewerb steht, bereits zugänglich sind, ist der Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen, soweit er sich auf den Beschluss der RegTP vom 8. Februar 1999 bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-835, Randnrn.
  • EuG, 02.05.2007 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Vertraulichkeit

    31 Der Antragsteller muss jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 46).

    35 Solche Informationen können zwar ihren geheimen und vertraulichen Charakter verlieren, wenn sie der breiten Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen zugänglich sind (Beschlüsse British Steel/Kommission, Randnr. 26, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 56), doch hat ZSG im vorliegenden Fall nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass bestimmte Angaben, auf die sich der Antrag der Klägerinnen erstreckt, Fachkreisen offengelegt wurden.

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    46 Zudem muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. Juni 1992 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuG, 31.07.2008 - T-336/07

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    En toute hypothèse, la requérante doit envisager, eu égard au caractère contradictoire et public du débat judiciaire, la possibilité que certaines des pièces ou informations secrètes ou confidentielles qu'elle a entendu produire au dossier apparaissent nécessaires à l'exercice des droits procéduraux des parties intervenantes et, par suite, doivent être communiquées à ces derniers (voir ordonnances du président de la première chambre élargie du Tribunal du 29 mai 1997, British Steel/Commission, T-89/96, Rec.
  • EuG, 21.09.2015 - T-688/13

    Deloitte Consulting / Kommission

    En toute hypothèse, la requérante doit envisager, eu égard au caractère contradictoire et public du débat judiciaire, la possibilité que certaines des pièces ou informations secrètes ou confidentielles qu'elle a entendu produire au dossier apparaissent nécessaires à l'exercice des droits procéduraux des parties intervenantes et, par suite, doivent être communiquées à ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du 29 mai 1997, British Steel/Commission, T-89/96, Rec, EU:T:1997:77, point 24, et Hynix Semiconductor/Conseil, EU:T:2005:57, point 12 supra, point 46).
  • EuG, 17.07.2014 - T-73/13

    InterMune UK u.a. / EMA

    En toute hypothèse, la requérante doit envisager, eu égard au caractère contradictoire et public du débat judiciaire, la possibilité que certaines des pièces ou informations secrètes ou confidentielles qu'elle a entendu produire au dossier apparaissent nécessaires à l'exercice des droits procéduraux des parties intervenantes et, par suite, doivent être communiquées à ces derniers (ordonnance du 29 mai 1997, British Steel/Commission, T-89/96, Rec, EU:T:1997:77, point 24, et Hynix Semiconductor/Conseil, EU:T:2005:57, point 13 supra, point 46).
  • EuG, 28.01.2014 - T-67/13

    Novartis Europharm / Kommission

    Il convient également de rappeler que, selon la jurisprudence du Tribunal, des informations peuvent perdre leur nature secrète ou confidentielle lorsque le grand public ou certains milieux spécialisés y ont accès (ordonnances du Tribunal du 29 mai 1997, British Steel/Commission, T-89/96, Rec.
  • EuG, 18.11.2008 - T-274/07

    Zhejiang Harmonic Hardware Products / Rat

    En toute hypothèse, la partie demanderesse doit envisager, eu égard au caractère contradictoire et public du débat judiciaire, la possibilité que certaines des pièces ou informations secrètes ou confidentielles qu'elle a entendu produire au dossier apparaissent nécessaires à l'exercice des droits procéduraux des intervenants et, par suite, doivent être communiquées à ces derniers (ordonnances du Tribunal du 29 mai 1997, British Steel/Commission, T-89/96, Rec.
  • EuG, 05.10.2012 - T-258/10

    Orange / Kommission

    En toute hypothèse, la requérante doit envisager, eu égard au caractère contradictoire et public du débat judiciaire, la possibilité que certaines des pièces ou informations secrètes ou confidentielles qu'elle a entendu produire au dossier apparaissent nécessaires à l'exercice des droits procéduraux des intervenants et, par suite, doivent être communiquées à ces derniers (ordonnances du Tribunal du 29 mai 1997, British Steel/Commission, T-89/96, Rec.
  • EuG, 19.06.2007 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

    En toute hypothèse, la partie demanderesse doit envisager, eu égard au caractère contradictoire et public du débat judiciaire, la possibilité que certaines des pièces ou informations secrètes ou confidentielles qu'elle a entendu produire au dossier apparaissent nécessaires à l'exercice des droits procéduraux des intervenants et que, par suite, elles doivent être communiquées à ces derniers (ordonnances du Tribunal du 29 mai 1997, British Steel/Commission, T-89/96, Rec.
  • EuG, 27.03.2015 - T-429/13

    Bayer CropScience / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-198/09

    UOP / Kommission

  • EuG, 24.04.2012 - T-75/10

    Embraer u.a. / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-339/08

    BVGD / Kommission

  • EuG, 19.06.2007 - T-279/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 29.09.2015 - T-38/15

    Telecom Castilla-La Mancha / Kommission

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