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   EuG, 07.12.1999 - T-92/98   

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EuG, 07.12.1999 - T-92/98 (https://dejure.org/1999,4527)
EuG, Entscheidung vom 07.12.1999 - T-92/98 (https://dejure.org/1999,4527)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - T-92/98 (https://dejure.org/1999,4527)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Transparenz - Zugang zu Dokumenten - Beschluß 94/90 EGKS, EG, Euratom - Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Tragweite der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) und der Urheberregel - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Interporc / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschluß 94/90 der Kommission
    1 Kommission - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten - Beschluß 94/90 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses - Rechtspflege - Bedeutung

  • EU-Kommission

    Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Transparenz - Zugang zu Dokumenten - Beschluß 94/90 EGKS, EG, Euratom - Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Tragweite der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) und der Urheberregel - Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten der Kommission; Tragweite der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) und der Urheberregel; Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten; Abschöpfungsfreies ...

  • Judicialis

    Beschluss 94/90 EGKS, EG, Euratom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, der Klägerin den Zugang zu bestimmten im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten über das Kontingent "Hilton Beef" aus Argentinien zu verweigern, nachdem das Gericht die erste ablehnende ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Mit Klageschrift, die am 12. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin zusammen mit zwei weiteren deutschen Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Januar 1996 (Rechtssache T-50/96).

    Die gewünschten Dokumente beziehen sich alle auf eine Kommissionsentscheidung vom 26. Januar 1996 (Dok. KOM K[96] 180 endg.), die inzwischen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, die Ihr Mandant erhoben hat (Rechtssache T-50/96).

    In der Rechtssache T-50/96 beantragte die Klägerin mit Schriftsatz, der am 25. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, der Kommission im Wege prozeßleitender Maßnahmen die Vorlage der erbetenen Dokumente aufzugeben.

    In der Rechtssache T-50/96 hat die Kommission auf Verlangen des Gerichts vom 15. Dezember 1997 bestimmte Unterlagen vorgelegt, die teilweise den Dokumenten entsprachen, die die Klägerin im Verfahren Interporc I verlangt hatte.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bestätigt, daß der Zweitantrag insoweit gegenstandslos geworden ist, als er Dokumente betrifft, die die Kommission nach Aufforderung des Gerichts in der Rechtssache T-50/96 vorgelegt hat.

    Alle anderen Dokumente, die einen noch anhängigen Rechtsstreit betreffen (T-50/96), fallen unter die im Verhaltenskodex ausdrücklich vorgesehene Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs von Gerichtsverfahren: Ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission brächte vor allem die Gefahr mit sich, die Interessen der Streitparteien, und insbesondere deren Verfahrensrechte, zu beeinträchtigen, und würde die besonderen Vorschriften über die Vorlage von Dokumenten bei Gerichtsverfahren unterlaufen.".

    In der Rechtssache T-50/96 (Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 26. Januar 1996 mit Urteil vom 17. September 1998 für nichtig.

    Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; hilfsweise, die Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Klägerin die Dokumente, zu denen sie Zugang beantragt hat, nicht bereits im Verfahren in der Rechtssache T-50/96 erhalten hat; der Kommission in jedem Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Auch wenn sich die Firma Interporc in der Rechtssache T-50/96 als Klägerin auf die Vorschriften der Verfahrensordnung über prozeßleitende Maßnahmen oder auf ihre Verteidigungsrechte berufen konnte, um einen Teil der Dokumente zu erhalten, die sie ursprünglich mit ihrem Antrag vom 23. Februar 1996 erbeten hatte, behält sie nichtsdestoweniger als Bürger die Möglichkeit, parallel dazu den Zugang zu diesen Dokumenten gemäß dem Beschluß 94/90 zu beantragen.

    Schließlich hat die Klägerin dadurch, daß sie zu einem Teil der Dokumente, die sie ursprünglich mit dem Antrag vom 23. Februar 1996 erbeten hatte, im Verfahren T-50/96 Zugang erhalten hat, nicht das Recht verloren, die Herausgabe der ihr nicht mitgeteilten Dokumente auf der Grundlage des Beschlusses 94/90 zu beantragen.

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Das Gericht stellte mit Urteil vom 6. Februar 1998 (Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231; im folgenden: Urteil Interporc I) fest, daß die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 nicht hinreichend begründet war und erklärte sie für nichtig.

    Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend: Erstens habe die Kommission gegen den Verhaltenskodex und den Beschluß 94/90, zweitens gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) in Verbindung mit dem Urteil Interporc I und drittens gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstoßen.

    Diese Ausnahmen sind eng auszulegen, damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit "möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission" zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird (Urteil Interporc I, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 110).

    Die angefochtene Entscheidung könne sich folglich auf Gründe stützen, die in der durch das Urteil Interporc I für nichtig erklärten Entscheidung vom 29. Mai 1996 nicht untersucht worden seien.

    Im Urteil Interporc I stellte das Gericht fest, daß die Entscheidung vom 29. Mai 1996 unzureichend begründet sei, und erklärte sie für nichtig.

    Aus dem Urteil Interporc I folgt zum einen, daß der Generalsekretär nach Artikel 176 EG-Vertrag verpflichtet war, zur Umsetzung dieses Urteils eine neue Entscheidung zu treffen, und zum anderen, daß die Entscheidung vom 29. Mai 1996 so anzusehen war, als wenn sie nie bestanden hätte.

    Besteht ein allgemeiner Grundsatz und sind von diesem Ausnahmen vorgesehen, so sind diese eng auszulegen und anzuwenden, damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nicht beeinträchtigt wird (siehe die Urteile WWF UK/Kommission, Randnr. 56, und Interporc I, Randnr. 49).

  • EuG, 19.03.1998 - T-83/96

    INSTITUTIONNELLES RECHT

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Dies habe das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-83/96 (Van der Wal/Kommission, Slg. 1998, II-545, Randnr. 50; im folgenden: Urteil Van der Wal) bestätigt, das mehr als einen Monat vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangen sei.

    Die Kommission macht geltend, sie habe mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil Van der Wal nicht nur respektiert, sondern sich durch dieses Urteil in ihrem Vorgehen geradezu ermutigt gefühlt.

    In anderen Situationen, über die das Urteil Van der Wal nichts aussage, rechtfertige es sich, Dokumente, die zwar nicht für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden seien, aber dennoch mit einem solchen Verfahren "zusammenhingen", anders zu behandeln.

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Diese Ausnahmen sind eng auszulegen, damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit "möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission" zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird (Urteil Interporc I, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 110).
  • EuG, 19.07.1999 - T-188/97

    Rothmans / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Sie ist deshalb eng auszulegen und anzuwenden, um die Geltung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97, Rothmans International/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnrn. 53 bis 55).
  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Wenn die Kommission ihrem Prozeßgegner Zugang zu Dokumenten gewähren müsse, die Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens seien, würden ihre Verteidigungsrechte gefährdet, deren Wahrung der Gerichtshof als fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung angesehen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 32).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Bezüglich der Frage eines Ausschlusses der Urheberregel ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94 (Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 37) zum Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten folgendes festgestellt hat: "Solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Gemeinschaftsorgane sind, erlassen hat, müssen diese die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten.".
  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Namentlich aufgrund der Schlußakte des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union, die eine Erklärung (Nr. 17) zum Recht auf Zugang zu Informationen enthält, und mehrerer Tagungen des Europäischen Rates, auf denen die Verpflichtung bekräftigt worden war, die Gemeinschaft transparenter zu gestalten (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnrn. 1 bis 3), billigten die Kommission und der Rat am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 41; im folgenden: Verhaltenskodex), in dem die Grundsätze für den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten festgelegt sind.
  • EuGH - C-417/98 (anhängig)

    Kommission / Primex Produkte Import und Export u.a.

    Auszug aus EuG, 07.12.1999 - T-92/98
    Hiergegen legte die Kommission ein Rechtsmittel ein (Rechtssache C-417/98 P).
  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Da die Dokumente, zu denen die Klägerin Zugang begehre, ausschließlich für die beiden fraglichen Verfahren erstellt worden seien, fielen sie unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren (Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission, T-92/98, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: Urteil Interporc II).

    Viertens trägt die Klägerin vor, dass die Kommission ihre Weigerung nicht auf den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu dieser Frage stützen könne, da es in den Urteilen Svenska Journalistförbundet/Rat und Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, um den Verhaltenskodex von 1993 gegangen sei, während die Verordnung Nr. 1049/2001 enger auszulegen sei.

    Auch das Urteil Interporc II sei nicht einschlägig, da die Feststellung des Gerichts in Randnr. 40 des Urteils, der Schutz des öffentlichen Interesses stehe einer Weitergabe des Inhalts von Dokumenten entgegen, die die Kommission nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt habe, ein bloßes obiter dictum gewesen sei, während es in jener Rechtssache um die Frage gegangen sei, ob der Zugang zu Dokumenten, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erstellt worden seien, mit der Begründung habe verweigert werden können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Gerichtsverfahren gestanden hätten.

    Das Gericht habe außerdem entschieden, dass die fragliche Ausnahme "zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten" solle (Urteil Interporc II, Randnr. 41).

    Die Feststellung in Randnr. 40 des Urteils Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, sei später vom Gerichtshof bestätigt worden, der entschieden habe, das Gericht habe im Urteil vom 19. März 1998, van der Wal/Kommission (T-83/96, Slg. 1998, II-545, Randnr. 50), die Ausnahme rechtsirrig dahin ausgelegt, dass sie die Kommission verpflichte, den Zugang zu den von ihr allein für ein Gerichtsverfahren erstellten Dokumenten zu verweigern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 30).

    Im Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt (Randnrn. 40 und 41), habe das Gericht festgestellt, dass die Kategorie von Dokumenten, auf die die Ausnahme für Gerichtsverfahren anwendbar sei, alle Dokumente erfasse, die von der Kommission nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden seien.

    Das Urteil Interporc II habe den Anwendungsbereich der Ausnahme für Gerichtsverfahren also festgelegt, ohne aber diese Dokumente als Kategorie vom Recht auf öffentlichen Zugang auszunehmen, und das Urteil Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt (Randnrn. 27 bis 30), habe bestätigt, dass es keine generelle Ausnahme für diese Dokumente gebe, die die Kommission dazu verpflichte, sie nicht freizugeben.

    Das Urteil Interporc II bleibe daher rechtlich relevant, und ihm hätte im vorliegenden Fall gefolgt werden müssen, da die Kommission keineswegs eine generelle Absage erteilt, sondern jedes einzelne Dokument geprüft habe.

    Zweitens hat das Gericht bereits entschieden, dass der Begriff der Gerichtsverfahren, der im Rahmen des Verhaltenskodex von 1993 dahin ausgelegt wurde, dass er die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, und die Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei umfasst (Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 41), auch im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gilt (vgl. Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 90).

    Drittens vermag der Umstand allein, dass alle Dokumente, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme fallen (Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 40, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 88 und 89), und insbesondere die von den Organen eingereichten Schriftsätze, nicht die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen.

    Mangels dafür vorgesehener Sonderregelungen kommt es daher nicht in Betracht, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Argument einzuschränken, dass die oben in Randnr. 87 genannten Verfahrensordnungen den Zugang Dritter nicht regelten und als lex specialis eingriffen (zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 vgl. in diesem Sinne Urteil Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 37, 44 und 46).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 112; zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile Interporc II, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 39, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    54 Zur Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren machen die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98, Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: Urteil Interporc II) geltend, dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.

    Nach dem Urteil Interporc II und dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P (Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, im Folgenden: Urteil Van der Wal) hätte die Kommission die nationalen Behörden, an die sie sich gewandt habe, befragen müssen, um sowohl zu beurteilen, ob eine Zugänglichmachung nachteilig sei, als auch, ob sie gegen das nationale Recht verstoße.

    Aus der Gesamtheit der Vorschriften der Verordnung Nr. 1073/1999 ergebe sich, dass sich die Aufgaben des OLAF nicht auf die Aufgaben einer reinen Verwaltungsstelle reduzieren ließen, die Akten oder Verwaltungsdokumente anfertige, wie sie im Urteil Interporc II erwähnt oder von jeder anderen Generaldirektion im Rahmen der üblichen Aufgaben der Kommission erstellt würden.

    82 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ist der Antragsteller nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben, und braucht daher kein wie auch immer geartetes Interesse nachzuweisen, um Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu erhalten (vgl. zur Anwendung des Beschlusses 94/90 Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 48, und Interporc II, Randnr. 44).

    88 Der Begriff "Rechtspflege" im Beschluss 94/90 ist vom Gericht dahin ausgelegt worden, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Weitergabe des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (Urteil Interporc II, Randnr. 40).

    Diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme soll zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten (Urteil Interporc II, Randnr. 41).

    Dabei ist es unerheblich, ob eine Nichtigkeitsklage gegen die im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung erhoben worden ist (Urteil Interporc II, Randnr. 42).

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Die Klägerinnen verweisen viertens auf das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission (T-92/98, Slg. 1999, II-3521), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission (C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125), in dem das Gericht festgestellt habe, dass der Schriftverkehr zwischen den Mitgliedern des Juristischen Dienstes der Kommission und der Letztgenannten aufgrund der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sei.
  • EuG, 16.10.2003 - T-47/01

    Co-Frutta / Kommission

    Außerdem liege es im Interesse der Klägerin, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Gestalt sämtlicher ergangener Bescheide zu beantragen, um zu vermeiden, dass die Kommission, falls das Gericht die aus dem Schreiben des Generalsekretärs folgende Entscheidung für nichtig erkläre, gestützt auf die vom Gemeinschaftsrichter nicht beanstandete Begründung der GD Landwirtschaft neuerlich einen ablehnenden Bescheid erlasse (siehe z. B. den Sachverhalt des Urteils des Gerichts vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98, Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, Randnr. 54).

    Außerdem habe das Gericht zwar die Rechtmäßigkeit der Urheberregel anerkannt, aber darauf hingewiesen, dass sie gerade dann eng ausgelegt werden müsse, wenn bei ihrer Anwendung Zweifel hinsichtlich des Urhebers der Handlung auftreten könnten (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 70).

    Denn wie das Gericht ausgeführt hat, ist die Urheberregel gerade, wenn zweifelhaft ist, wer Urheber der Handlung ist, eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 70, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Was weiter das Vorbringen der Klägerin anbelangt, das Gericht habe im Urteil Interporc/Kommission die Verweigerung des Zugangs zu internen Übersichten der Kommission in einem mit dem Bananensektor vergleichbaren Umfeld für nichtig erklärt, genügt der Hinweis, dass das Gericht in jener Rechtssache die Entscheidung der Kommission, mit der der Zugang zu den internen Übersichten abgelehnt wurde, die von der GD VI auf der Grundlage von Erklärungen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten erstellt worden waren, für nichtig erklärt hat, weil die betreffenden Dokumente allein von der Kommission stammten und diese in Bezug auf die Dokumente die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses geltend machte.

    Da sich die beiden Rechtssachen nicht gleichen, greift die Berufung der Klägerin auf das Urteil Interporc/Kommission also nicht durch.

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Interporc Im- und Export GmbH (im Folgenden: Interporc) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der ihr das Recht auf Zugang zu bestimmten im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten versagt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweise abgewiesen hat.

    Das Gericht stellte mit Urteil vom 6. Februar 1998 (Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231; im folgenden: Urteil Interporc I) fest, dass die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 nicht hinreichend begründet war und erklärte sie für nichtig.

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

    Dass die Klägerin Zugang zu einem Teil der in ihrem Antrag genannten Dokumente gehabt hat, kann ihr nicht das Recht nehmen, die Veröffentlichung der anderen Teile dieses Dokuments und der anderen Dokumente zu fordern, zu denen sie noch keinen Zugang gehabt hat (Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98, Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, Randnr. 46).

    27 bis 29; Urteil Interporc/Kommission, Randnrn.

    Sofern die Verordnung Nr. 1468/81 als lex specialis angewendet werden müsste, darf sie nicht im Widerspruch zu dem Beschluss 94/90ausgelegt werden, dessen Hauptzweck darin besteht, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil Interporc/Kommission, Randnrn.

    Die Klägerin verlangt daher zu Unrecht eine eingehendere Begründung (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    3: - Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    17: - Urteil in der Rechtssache T-124/96 (Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, im Folgenden: Urteil Interporc I).

  • EuG, 27.02.2015 - T-188/12

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen

    Mangels entsprechender Sonderregelungen kommt es daher nicht in Betracht, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Argument einzuschränken, dass die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnungen der Unionsgerichte den Zugang Dritter zu den Dokumenten nicht regeln (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 89, vgl. auch entsprechend in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission, T-92/98, Slg, EU:T:1999:308, Rn. 37, 44 und 46).
  • EuG, 23.11.2004 - T-84/03

    Turco / Rat - Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates -

    Ungeachtet der Unklarheiten in früheren Rechtsakten hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten und der hierzu vom Gericht vorgenommenen Auslegung im Urteil vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521) ergebe sich klar aus der Verordnung Nr. 1049/2001, dass der Begriff "Gerichtsverfahren" nicht nur Schriftsätze und andere in diesem Zusammenhang eingereichte Dokumente umfasse, sondern auch im Zusammenhang mit aktuellen oder potentiellen Gerichtsverfahren verfasste Rechtsgutachten.

    63 Überdies hat das Gericht in Bezug auf "Gerichtsverfahren" im Sinne der Entscheidung 94/90 die Auffassung vertreten, dass dieser Begriff nicht nur die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente und die internen Schriftstücke umfasst, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sondern auch den Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 41).

  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES

    Die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten gründe sich jedoch auf eine Auslegung der Richtlinie 95/46 und des Verhaltenskodex, die vom Gerichtshof inzwischen verworfen worden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125; Urteile des Gerichts vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission, T-92/98, Slg. 1999, II-3521, Randnr. 70, und vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, Slg. 2003, II-4441, Randnrn.
  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05

    MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05

    Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe -

  • EuG, 04.11.2009 - T-403/05

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zugang zu

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