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   EuG, 10.04.2003 - T-93/00, T-46/01   

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https://dejure.org/2003,8877
EuG, 10.04.2003 - T-93/00, T-46/01 (https://dejure.org/2003,8877)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2003 - T-93/00, T-46/01 (https://dejure.org/2003,8877)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2003 - T-93/00, T-46/01 (https://dejure.org/2003,8877)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Ländern - Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Alessandrini u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Alessandrini u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Alessandrini Srl und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Organs - Schreiben, das sich auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift beschränkt - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Alessandrini Srl und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen; Unterscheidung zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen, aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen; Unterscheidung zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen, aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2362/98; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Art. 20 Buchst. d

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2000, mit der der Antrag der Klägerinnen, die für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Ländern erteilten Lizenzen für das vierte Quartal 1999 für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern zu verwenden, abgelehnt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    Daher ist es zwar Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder einer Untätigkeit der Kommission im Rahmen dieser Vorschrift zu prüfen, das Ausmaß dieser Kontrolle ist jedoch u. a. auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (siehe in Bezug auf Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn.

    Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, die den Übergang von den nationalen Regelungen zu der aus der Verordnung Nr. 404/93 hervorgegangenen gemeinsamen Marktorganisation für Bananen betreffen; diese Verordnung enthielt keine eingehende Übergangsregelung (Urteil T. Port sowie Schlussanträge des Generalanwalts Elmer in jener Rechtssache, Slg. 1996, I-6068, Nr. 26).

  • EuG, 16.07.1998 - T-81/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    In der Rechtssache T-93/00 vertritt die Kommission die Auffassung, das Schreiben vom 26. Januar 2000 erzeuge gegenüber den Klägerinnen keinerlei rechtliche Wirkung und könne daher nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-395/95 P, Geotronics/Kommission, Slg. 1997, I-2271, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-81/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21).

    In derartigen Fällen ist nämlich nicht die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung, sondern deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (Urteil Regione Toscana/Kommission, Randnr. 23).

  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    Da Artikel 241 EG nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angegriffenen Entscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 241, 259, und Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 457, 487, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).
  • EuG, 09.04.1997 - T-47/95

    Terres Rouges Consultant SA, Cobana Import SARL und SIPEF NV gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    Hätte sie eine Regelung allgemeiner Art erlassen, aufgrund deren alle Betroffenen neue Einfuhren aus Drittländern hätten tätigen können, so hätte ein solcher Akt mit allgemeiner Geltung die Klägerinnen aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften als Importeure erfasst, ohne ihnen deshalb gegenüber diesem Rechtsakt eine Klagebefugnis einzuräumen (siehe z. B. Urteile des Gerichts vom 9. April 1997 in der Rechtssache T-47/95, Terres rouges u. a./Kommission, Slg. 1997, II-481, Randnrn. 44 ff., und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-168/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2245, Randnrn.
  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993 in der Rechtssache C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10; siehe auch die Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50).
  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    36 ff., und vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2653, Randnrn.
  • EuG, 08.07.1999 - T-194/95

    Area Cova u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    39, 43, 46 und 51; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-194/95, Area Cova u. a./Rat, Slg. 1999, II-2271, Randnrn.
  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993 in der Rechtssache C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10; siehe auch die Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50).
  • EuG, 29.10.1998 - T-13/96

    TEAM Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm -

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).
  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2003 - T-93/00
    Dass andere Marktbeteiligte sich in der gleichen Lage befunden hätten, schließe nicht aus, dass die Klägerinnen durch die ablehnende Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell hätten betroffen sein können (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnrn.
  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

  • EuGH, 17.05.1989 - 151/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/86

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

  • EuGH, 31.03.1965 - 21/64

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 08.07.1999 - T-168/95

    Eridania u.a. / Rat

  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 22.04.1997 - C-395/95

    Geotronics / Kommission

  • EuGH, 30.06.2005 - C-295/03

    Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus

    arl, die Dal Bello Sife Srl, die Frigofrutta Srl, die Garletti Snc und die London Fruit Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1635, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Schreibens Nr. 02418 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2000 und auf Ersatz des durch dieses Schreiben entstandenen Schadens (Rechtssache T-93/00) sowie auf Nichtigerklärung des Schreibens AGR 030905 der Kommission vom 8. Dezember 2000 und Ersatz des durch dieses Schreiben entstandenen Schadens (Rechtssache T-46/01) abgewiesen hat.

    30 Der der Rechtssache T-93/00 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 1999.

    38 Der der Rechtssache T-46/01 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 2000.

    34 Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002 wurden die Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    38 Infolgedessen ist der Antrag auf Nichtigerklärung, den die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 gestellt hatten, zurückgewiesen worden.

    In der Rechtssache T-93/00 liegt die Ursache des angeblichen Schadens darin, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten.

    In der Rechtssache T-46/01 ist der entgangene Gewinn, den die Klägerinnen beklagen, unmittelbar auf ihre mangelnde Sorgfalt zurückzuführen.

    109 Da eine der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft fehlt, sind die Schadensersatzklagen in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 abzuweisen.".

    49 Zum anderen hätten die Rechtsmittelführerinnen sowohl in der Rechtssache T-93/00 als auch in der Rechtssache T-46/01 lediglich beantragt, "die Kommission zum Ersatz des Schadens nach den Artikeln 235 und 288 Absatz 2 EG-Vertrag zu verurteilen", wie dies aus Nummer 2 der Anträge in den Klageschriften der beiden Rechtssachen hervorgehe.

    56 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nicht allein mit der Feststellung verneinen konnte, dass, was die Rechtssache T-93/00 betrifft, die Ursache des Schadens darin liege, dass "die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten", und dass, was die Rechtssache T-46/01 angeht, der Schaden "unmittelbar auf [die] mangelnde Sorgfalt" der Rechtsmittelführerinnen zurückzuführen sei.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 in den Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a./Kommission) wird aufgehoben.

    Die unter den Nummern T-93/00 et T-46/01 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Klagen werden abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-295/03

    Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus

    Das vorliegende Rechtsmittel hat das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1635) zum Gegenstand, mit dem die Nichtigkeitsklagen gegen zwei Schreiben der Kommission über die Ablehnung der Anträge mehrerer traditioneller Importeure von Bananen lateinamerikanischen Ursprungs, Einfuhrzertifikate für Bananen aus den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern verwenden zu dürfen, abgewiesen wurden.

    Der der Rechtssache T-93/00 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 1999, für das die Rechtsmittelführerinnen bei den zuständigen nationalen Stellen Einfuhrlizenzen für den Restbetrag ihrer vorläufigen individuellen Referenzmenge beantragten, die ihnen im Rahmen der für die Einfuhr von Drittlandsbananen zur Verfügung stehenden Mengen gewährt wurden(7).

    Der der Rechtssache T-46/01 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 2000.

    Die betroffenen Unternehmen erhoben beim Gericht erster Instanz Klagen gegen die Schreiben der Kommission vom 26. Januar 2000 (Rechtssache T-93/00) und vom 8. Dezember 2000 (Rechtssache T-46/01).

    Nach Ansicht des Gerichts beruhten etwaige Schäden der Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht unmittelbar auf diesem Übergang, sondern darauf, dass es ihnen nicht möglich war, sich im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen einzudecken (in der Rechtssache T-93/00) bzw. auf ihrer Weigerung, für das vierte Quartal des Jahres 2000 Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen zu erlangen (in der Rechtssache T-46/01)(14).

    Das Gericht hat jedoch in Bezug auf die Rechtssache T-93/00 festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen, auch wenn ihr Vorbringen in dem Sinne verstanden werden könnte, dass die Unmöglichkeit, Geschäftspartner zu finden, auf das Inkrafttreten der Regelung von 1999 zurückzuführen sei , nicht rechtswirksam nachgewiesen hätten, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie es ablehnte, ihrem Antrag auf Erlass von Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 stattzugeben(16).

    Nach Ansicht des Gerichts liegt "in der Rechtssache T-93/00 ... die Ursache des angeblichen Schadens darin, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten.

    In der Rechtssache T-46/01 ist der entgangene Gewinn, den die Klägerinnen beklagen, unmittelbar auf ihre mangelnde Sorgfalt zurückzuführen.

    Ich komme daher zu dem Schluss, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-93/00 und, wenn auch mit geringerer Stichhaltigkeit, in der Rechtssache T-46/01 einen hinreichend klaren und stichhaltigen Grund vorgebracht haben, der zumindest eine ausdrückliche Zurückweisung durch das Gericht verdient hätte.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 aufzuheben;.

  • EuG, 08.11.2007 - T-234/04

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG -

    Jedoch reicht es nicht aus, dass ein Gemeinschaftsorgan auf einen Antrag des Adressaten hin an diesen eine Antwort sendet, um diese als Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG einzustufen, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, Urteile des Gerichts AITEC/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 50, und vom 10. April 2003, Alessandrini u. a./Kommission, T-93/00 und T-46/01, Slg. 2003, II-1635, Randnr. 60, Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2004, Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, T-29/03, Slg. 2004, II-2923, Randnr. 29).

    Unter derartigen Umständen ist nämlich nicht die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der fraglichen Richtlinie, sondern deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 23, und Alessandrini u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

    Vgl. außerdem Urteile des Gerichts Martinez u. a./Parlament (Randnr. 133) und vom 10. April 2003, Alessandrini u. a./Kommission (T-93/00 und T-46/01, Slg. 2003, II-1635, Randnr. 76) (Hervorhebung nur hier).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-301/03

    Italien / Kommission

    Zum Gericht erster Instanz vgl. neben dem Urteil Regione Toscana auch das jüngere Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a., Slg. 2003, II-1635, Randnr. 61).
  • EuG, 24.11.2015 - T-163/15

    Delta Group agroalimentare / Kommission

    En revanche, toute lettre d'une institution de l'Union envoyée en réponse à une demande formulée par son destinataire ne constitue pas un acte au sens de l'article 263, quatrième alinéa, TFUE, ouvrant ainsi au destinataire la voie du recours en annulation (voir, en ce sens, arrêt du 10 avril 2003, Alessandrini e.a./Commission, T-93/00 et T-46/01, Rec, EU:T:2003:110, point 60 et jurisprudence citée).
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