Rechtsprechung
   BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • TKMR 2002, 468



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04  

    Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an

    Dieses Verständnis liegt auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde, nach der der Begriff "Benutzung der Verkehrswege" alle Maßnahmen erfasst, durch die Verkehrswege in Anspruch genommen werden, wie etwa durch die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468).

    Nach dieser läuft es (auch) dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. nicht zuwider, wenn für die Erteilung der für die Benutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien notwendigen Zustimmung des Trägers der Wegebaulast nach § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG a.F. eine Gebühr erhoben wird (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., 469).

    Dementsprechend hat der Senat bereits ausgesprochen, dass § 50 Abs. 1 TKG a.F. kein Gebot enthält, den Telekommunikationsunternehmen die Verwirklichung von Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien frei von öffentlichen Abgaben zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., 469).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht erkennbar, dass bei Wahrung der bundesrechtlichen Vorgaben für die Erhebung von Gebühren, insbesondere bei Beachtung des Äquivalenzprinzips, die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Ausübung der Nutzungsberechtigung im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. die verfassungsrechtlichen Aufträge zur flächendeckenden Versorgung und zur Privatisierung im Bereich der Telekommunikation beeinträchtigt (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., 469).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02  

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Vielmehr muss die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe sachgerecht sein (vgl. Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 129 und S. 130 f.; Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468; Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410).

    Gebühren dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie von der Beantragung der Amtshandlung abschrecken, erdrosselnden Charakter haben oder zu einem beachtlichen, Preiserhöhungen auslösenden Kostenfaktor werden (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., S. 468 m.w.N.; Beschluss vom 24. Mai 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - BVerwGE 12, 162 ; Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5 . 7 8 (richtig: 7 C 5.87) - BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03  

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Das ist bei der Erhebung von Gebühren nicht der Fall (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468 ).
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  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02  

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Vielmehr muss die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe sachgerecht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 129 und 130 f.; Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468; Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410).

    Gebühren dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie von der Beantragung der Amtshandlung abschrecken, erdrosselnden Charakter haben oder zu einem beachtlichen, Preiserhöhungen auslösenden Kostenfaktor werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., S. 468 m.w.N.; Urteil vom 24. Mai 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - BVerwGE 12, 162 ; Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5 . 7 8 (richtig: 7 C 5.87) - BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03  

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Das ist bei der Erhebung von Gebühren nicht der Fall (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468 ).
  • VG Gießen, 19.12.2003 - 8 E 3224/01  

    Bemessung einer Wertgebühr; Spielraum des Gesetzgebers; wirtschaftlicher Wert der

    Das Kostendeckungsprinzip besteht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 06.05.2002 - 6 B 3.02 -und 10.04.2000 - 11 B 61.99 - jew. Juris; U. v. 12.05.1992 - 1 C 3.89 -, GewArch 1992, 342, 343 r.Sp.; B. v. 07.02.1989 - 8 B 129.88 -, Buchholz 406.11 Nr. 40 zu § 128 BBauG).

    Der Gebührengesetzgeber verfügt bei dem Erlass einer Gebührenordnung hinsichtlich der Gebührenhöhe über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 16.07.1976, a.a.O.; BVerwG, U. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, 129; B. v. 30.05.2002 - 6 B 3.02 -, Juris), und er ist bei der Kalkulation des Gebührenaufkommens und des Verwaltungsaufwands aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf Schätzwerte und bestimmte Pauschalierungen angewiesen (vgl. BVerwG, U. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36, 42; Hess. VGH, B. v. 13.03.2002, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 25.03.2011 - 5 K 1496/09  

    Verwaltungsgebühr für Zustimmung zur Verlegung einer Telekommunikationsleitung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war das Landesrecht zuvor nämlich nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 30.05.2002 - 6 B 3/02 - , juris).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2002, Az. 6 B 3/02 für die Erteilung von Zustimmungen nach dem TKG ausdrücklich klargestellt hat, verbleibt den Ländern im Rahmen der zu beachtenden bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung hinsichtlich der Gebührenhöhe ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsraum.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2003 - 20 A 2732/01  

    TKG § 49 Abs. 3 Satz 3; TKG § 50 Abs. 1 Satz 1; TKG § 50 Abs. 3

    BVerwG, Beschluss vom 30.5.2002 - 6 B 3.02 -, TMR 2002, 468.
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 8 BV 03.1703  
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