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   BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02   

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BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02 (https://dejure.org/2002,9263)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2002 - 6 B 3.02 (https://dejure.org/2002,9263)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - 6 B 3.02 (https://dejure.org/2002,9263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der Klärungsbedürftigkeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften; Erhebung einer Verwaltungsgebühr als Wertgebühr für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • TMR 2002, 468
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Insbesondere kann es weitgehend frei auch darüber befinden, welche Gebührenmaßstäbe es anwenden will (vgl. Urteil vom 19. September 2001 BVerwG 6 C 13.00 Buchholz 442.066 § 16 TKG Nr. 1 S. 1, 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 1 BvL 19/90 BVerfGE 91, 207, ).

    Die Gebühr darf jedoch nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. September 2001, a.a.O. S. 4 und 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00

    Einkaufszentrum; Verkaufsstätte; Baugenehmigungsgebühr; Rohbauwert;

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Das Landesrecht ist befugt, im Rahmen der ihm vom Bundesrecht gezogenen Grenzen bei der Festlegung einer Gebühr zu pauschalieren und zu typisieren sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf differenzierte Regelungen zu verzichten (vgl. Beschluss vom 18. April 2000 BVerwG 11 B 20.00 Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38 m.w.N.).

    Ob gebührenrechtliche Pauschalierungen und Typisierungen im konkreten Fall deshalb zu beanstanden sind, weil ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht erkennbar ist, ist eine nicht grundsätzlich bedeutsame Frage des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00

    Verwaltungsgebühren; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Gleichbehandlung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Die einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze verlangen nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000 BVerwG 11 BN 6.00 NVwZ 2000, 1410 m.w.N.).

    Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000, a.a.O., 1410; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89 BVerfGE 85, 337 ).

  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 BVerwG 6 B 47.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 19. September 2000, a.a.O., 1410; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89 BVerfGE 85, 337 ).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Insbesondere kann es weitgehend frei auch darüber befinden, welche Gebührenmaßstäbe es anwenden will (vgl. Urteil vom 19. September 2001 BVerwG 6 C 13.00 Buchholz 442.066 § 16 TKG Nr. 1 S. 1, 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 1 BvL 19/90 BVerfGE 91, 207, ).
  • Drs-Bund, 30.01.1996 - BT-Drs 13/3609
    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Das unentgeltliche Wegerecht des Bundes nach § 50 Abs. 1 TKG knüpft an das entsprechende Recht in § 1 des Telegrafenwegegesetzes (TWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl I S. 353) an und dient als unverzichtbares Mittel dem Bund zur Erfüllung seiner Pflicht nach Art. 87 f Abs. 1 GG, eine flächendeckende Versorgung im Bereich der Telekommunikation zu gewährleisten (vgl. Begründung des Entwurfs eines Telekommunikationsgesetzes, BTDrucks 13/3609 S. 48 f.).
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
    Das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip gebietet auch, dass Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden dürfen, dass sie abschreckende Wirkung ausüben oder zu einem beachtlichen Kostenfaktor werden, der Preiserhöhungen auslöst (vgl. Urteil vom 24. März 1961 BVerwG 7 C 109.60 BVerwGE 12, 162, ).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Das ist bei der Erhebung von Gebühren nicht der Fall (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468 ).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Vielmehr muss die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe sachgerecht sein (vgl. Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 129 und S. 130 f.; Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468; Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410).

    Gebühren dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie von der Beantragung der Amtshandlung abschrecken, erdrosselnden Charakter haben oder zu einem beachtlichen, Preiserhöhungen auslösenden Kostenfaktor werden (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., S. 468 m.w.N.; Beschluss vom 24. Mai 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - BVerwGE 12, 162 ; Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 P 5.78 [richtig: 7 C 5.87 - d. Red.] - BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

    Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an

    Dieses Verständnis liegt auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde, nach der der Begriff "Benutzung der Verkehrswege" alle Maßnahmen erfasst, durch die Verkehrswege in Anspruch genommen werden, wie etwa durch die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468).

    Nach dieser läuft es (auch) dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. nicht zuwider, wenn für die Erteilung der für die Benutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien notwendigen Zustimmung des Trägers der Wegebaulast nach § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG a.F. eine Gebühr erhoben wird (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., 469).

    Dementsprechend hat der Senat bereits ausgesprochen, dass § 50 Abs. 1 TKG a.F. kein Gebot enthält, den Telekommunikationsunternehmen die Verwirklichung von Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien frei von öffentlichen Abgaben zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., 469).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht erkennbar, dass bei Wahrung der bundesrechtlichen Vorgaben für die Erhebung von Gebühren, insbesondere bei Beachtung des Äquivalenzprinzips, die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Ausübung der Nutzungsberechtigung im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. die verfassungsrechtlichen Aufträge zur flächendeckenden Versorgung und zur Privatisierung im Bereich der Telekommunikation beeinträchtigt (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., 469).

  • VG Darmstadt, 25.03.2011 - 5 K 1496/09

    Verwaltungsgebühr für Zustimmung zur Verlegung einer Telekommunikationsleitung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war das Landesrecht zuvor nämlich nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 30.05.2002 - 6 B 3/02 - , juris).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2002, Az. 6 B 3/02 für die Erteilung von Zustimmungen nach dem TKG ausdrücklich klargestellt hat, verbleibt den Ländern im Rahmen der zu beachtenden bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung hinsichtlich der Gebührenhöhe ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsraum.

  • VG Arnsberg, 14.12.2010 - 11 K 2837/09

    Heranziehung zu Verwaltungsgebühren für die Genehmigung von Straßenaufbrüchen für

    Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 aaO., Beschluss vom 30.05.2002 - 6 B 3/02 -, zitiert nach JURIS, und Beschluss vom 07.05.2001 - 6 B 55/00 -, NVwZ 2001, 1170, jeweils zu § 50 TKG a.F.

    Um Amtshandlungen, die - wie die Zustimmungserklärung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG - erst die telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Verkehrswege durch den Nutzungsberechtigten schaffen oder die auf Grund sonstiger Normen - wie etwa der Straßenverkehrsordnung - aus Anlass der Inanspruchnahme erforderlich werden, und für die mit Blick darauf auch Kosten erhoben werden dürfen, vgl. zu entsprechenden Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 aaO. und Beschluss vom 30.05.2002 aaO..

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 - 6 B 3/02 -, zitiert nach JURIS, zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 50 Abs. 3 TKG a.F.

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Vielmehr muss die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe sachgerecht sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 129 und 130 f.; Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468; Beschluss vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - NVwZ 2000, 1410).

    Gebühren dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie von der Beantragung der Amtshandlung abschrecken, erdrosselnden Charakter haben oder zu einem beachtlichen, Preiserhöhungen auslösenden Kostenfaktor werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2002, a.a.O., S. 468 m.w.N.; Urteil vom 24. Mai 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - BVerwGE 12, 162 ; Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 P 5.78 [richtig: 7 C 5.87 - d. Red.] - BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Das ist bei der Erhebung von Gebühren nicht der Fall (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002 - BVerwG 6 B 3.02 - TKMR 2002, 468 ).
  • VG Gießen, 19.12.2003 - 8 E 3224/01

    Bemessung einer Wertgebühr; Spielraum des Gesetzgebers; wirtschaftlicher Wert der

    Das Kostendeckungsprinzip besteht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 06.05.2002 - 6 B 3.02 -und 10.04.2000 - 11 B 61.99 - jew. Juris; U. v. 12.05.1992 - 1 C 3.89 -, GewArch 1992, 342, 343 r.Sp.; B. v. 07.02.1989 - 8 B 129.88 -, Buchholz 406.11 Nr. 40 zu § 128 BBauG).

    Der Gebührengesetzgeber verfügt bei dem Erlass einer Gebührenordnung hinsichtlich der Gebührenhöhe über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 16.07.1976, a.a.O.; BVerwG, U. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, 129; B. v. 30.05.2002 - 6 B 3.02 -, Juris), und er ist bei der Kalkulation des Gebührenaufkommens und des Verwaltungsaufwands aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf Schätzwerte und bestimmte Pauschalierungen angewiesen (vgl. BVerwG, U. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36, 42; Hess. VGH, B. v. 13.03.2002, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 06.04.2006 - 5 E 746/04
    Diese konnten dafür auf der Grundlage entsprechenden Landesrechts Verwaltungsgebühren erheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.2002 - 6 B 3.02 - , TMR 2002, 468, zit. nach juris; VG Darmstadt, Urt. v. 29.12.2004 - 5 E 1022/00 - , NVwZ-RR 2006, 291; Gerichtsbescheid v. 27.05.2005 - 5 E 1160/01 - [rechtskräftig]).

    Die bereits zitierte Entscheidung vom 30.05.2002 (a. a. O.) befasst sich nur mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Zustimmung i. S. des § 50 Abs. 3 TKG a. F., also für Maßnahmen, zu denen - wie vorstehend dargelegt wurde - Straßenaufbrüche zu Reparaturzwecken nicht gehören.

  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 8 BV 03.1703

    Bindung des Berufungsgerichts durch rechtswidrige Berufungszulassung durch den

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2003 - 20 A 2732/01

    Rechtfertigung für eine Nebenbestimmung zur Zustimmung zur Verlegung einer neuen

  • VG Wiesbaden, 29.09.2020 - 7 K 283/16

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

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