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   OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - I-18 U 33/02   

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https://dejure.org/2002,13020
OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - I-18 U 33/02 (https://dejure.org/2002,13020)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2002 - I-18 U 33/02 (https://dejure.org/2002,13020)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - I-18 U 33/02 (https://dejure.org/2002,13020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzanspruch eines Warentransportversicherers aus abgetretenem Recht gegen einen Lieferanten nach den Vorschriften der internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR); Annahme des Verlusts von Transportgut bei Abgabe der Lierferware an einen ...

  • rabüro.de

    Zu den Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens des Frachtführers

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • TranspR 2003, 343
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 156/98

    Schadensersatz bei Verlust von Frachtgut

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - 18 U 33/02
    Die Auslieferung an einen Nichtberechtigten begründet den Verlust des Gutes, wenn das Gut nicht alsbald zurück erlangt werden kann (BGH TranspR 2001, 298, 299).

    Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust grundsätzlich beim Ersatzberechtigten (BGH TranspR 2001, 298, 299; BGH TranspR 2000, 410, 411; Koller, TranspR, 4. Aufl., Art. 17 CMR Rdnr. 1).

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - 18 U 33/02
    Hypothetische Ereignisse, die zu einem späteren Zeitpunkt aus einem anderen Anlass eingetreten wären, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH NJW 1994, 999, 1000 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 05.09.2001 - 3 U 30/01

    Frachtrecht - qualifiziertes Verschulden - Wertersatz - Marktpreis - Abzug der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - 18 U 33/02
    Hiermit wäre nicht in Einklang zu bringen, wenn der Geschädigte gezwungen wäre, seinen Schaden auch dann nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnen, wenn die Anwendung von Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR zu einem für ihn vorteilhafterem Ergebnis führen würde (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2002, 23, zu der Parallelproblematik von §§ 429, 435 HGB).
  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 187/99

    Nichteinhaltung der Lieferfrist - Schadensersatz - Transportgut -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - 18 U 33/02
    Der vom Frachtführer gemäß der CMR für den Verlust von Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR grundsätzlich abstrakt zu berechnen (BGH TranspR 2002, 198, 199).
  • BGH, 30.09.2010 - I ZR 39/09

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Fahrzeug- und Ladungsdiebstahl in

    Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Geschädigte gezwungen wäre, seinen Schaden auch dann nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnen, wenn die Berechnung gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führte (OLG Stuttgart TranspR 2002, 23, zu der dem Art. 23 Abs. 1 CMR nachgebildeten Vorschrift des § 429 Abs. 1 HGB; OLG Düsseldorf TranspR 2003, 343, 347; Koller aaO Art. 29 CMR Rdn. 10 a.E.; Harms in Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 29 Rdn. 71; wohl auch Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 51 i.V. mit Fn. 147; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 35 i.V. mit Fn. 240).
  • LG Offenburg, 04.11.2020 - 5 O 7/20

    Schadensersatz aufgrund Verlust des Transportgutes durch Herausgabe an beliebigen

    Insbesondere jedoch, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein größeres Grundstück bzw. einen Betriebshof handelt, der von mehreren Firmen genutzt wird, müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, aus denen auf die Berechtigung des tatsächlichen Empfängers geschlossen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, aaO., juris, Rn. 48 und 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 38).

    Dieses Verhalten, insbesondere das Unterlassen jedweder Überprüfung, Erkundigung oder sonstiger Einholung von Informationen, stellt sich als leichtfertig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR dar (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 24.07.2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 38; OLG Hamm, aaO., juris, Rn. 10).

    Trifft der Frachtführer am Zielort den in den Frachtpapieren genannten berechtigten Empfänger nicht an, weist sich niemand als dessen bevollmächtigter Vertreter aus und sind auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Geschäftslokal des berechtigten Empfängers erkennbar bzw. ergeben eventuelle Nachfragen des Frachtführers, zu denen er in diesem Fall verpflichtet wäre, keine positiven Ergebnisse, so ist von einer unklaren und zweifelhaften Sachlage auszugehen, die den Frachtführer unter Berücksichtigung der ihm obliegenden äußersten Sorgfaltspflichten veranlassen muss, Erkundigungen beim Auftraggeber im Sinne von Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 CMR einzuholen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 46).

    Da keine zur Entgegennahme legitimierte Person am Zielort anzutreffen war, hätte der Auslieferungsfahrer bei pflichtgemäßem Verhalten die Warensendung nämlich weder an die in Anlage K 5 genannte Person noch einer anderen Person übergeben dürfen, sondern - wie bereits ausgeführt - Weisungen der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 1 bzw. 15 Abs. 1 CMR einholen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 45, 46, 51).

  • OLG Nürnberg, 04.02.2009 - 12 U 1445/08

    Begriff des qualifizierten Verschuldens des Frachtführers; Umfang des

    Dem Geschädigten steht deshalb auch bei qualifiziertem Verschulden des Schädigers die Schadensberechnung nach Art. 23 Nr. 1 und 2 CMR (bzw. § 429 HGB) offen (OLG München TranspR 1998, 353; OLG Stuttgart TranspR 2002, 23; OLG Düsseldorf TranspR 2003, 343; ohne nähere Begründung auch OLG Karlsruhe OLGR 2006, 229; OLG Köln TranspR 2007, 316; OLG Koblenz VersR 2007, 1009).
  • OLG Hamm, 26.08.2013 - 18 U 164/12

    Haftung des Frachtführers bei Ablieferung des Transportsguts an Dritte

    In der Entscheidung vom 24.07.2002 (18 U 33/02) stand nicht fest, dass das Gut denjenigen Personen, die sich hinter der Firma verbargen, die mit betrügerischer Absicht Waren bei der Versicherungsnehmerin der dortigen Klägerin bestellt hatten, abgeliefert wurde.
  • OLG Hamm, 21.11.2019 - 18 U 132/18

    Haftung des Frachtführers für Verlust

    Das Frachtgut ist dabei regelmäßig an den dem Frachtführer genannten oder im Frachtbrief eingetragenen Empfänger abzuliefern (BGH, Urteil v. 13.07.2000, Az. I ZR 156/98; OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2013, Az. 18 U 164/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.2002, Az. 18 U 215/01; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2002, Az. 18 U 33/02).

    Diese Betrachtung steht im übrigen damit in Einklang, dass eine ordnungsgemäße Ablieferung bejaht wird, wenn das Gut an die Person übergeben wurde, welche die Versendung selbst veranlasst und die den Absender schon bei Vertragsschluss über ihre Zahlungswilligkeit getäuscht hat, weil frachtbriefmäßiger und tatsächlicher Empfänger, mag dieser auch unter falschem Namen und betrügerisch handeln, in solchen Fällen identisch sind (in diesem Sinne Urt. OLG Düsseldorf vom 05.06.2002 und vom 24.07.2002, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2019 - 18 U 478/19

    Schadensersatz aus einem Transportvertrag; Mitverschulden eines Versenders;

    Die Auslieferung an einen Nichtberechtigten begründet den Verlust des Gutes, wenn das Gut nicht alsbald zurück erlangt werden kann (Senat, Urteil v. 24.07.2002, 18 U 33/02, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf BGH TranspR 2001, 298, 299).
  • LG Düsseldorf, 15.05.2008 - 31 O 60/07

    Fracht- und Transportrecht

    Angesichts der besonders krassen Nachlässigkeit des Auslieferungsfahrers ist der Schluss auf ein entsprechendes Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.7.2002, Az.:18 U 33/02).
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