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   OLG München, 17.03.2004 - 7 U 4035/03   

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https://dejure.org/2004,5262
OLG München, 17.03.2004 - 7 U 4035/03 (https://dejure.org/2004,5262)
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2004 - 7 U 4035/03 (https://dejure.org/2004,5262)
OLG München, Entscheidung vom 17. März 2004 - 7 U 4035/03 (https://dejure.org/2004,5262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AGBG § 11 Nr. 7 a.F.; ; HGB § 435; ; HGB § 449; ; BGB § 254

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 11 Nr. 7; HGB § 435; HGB § 449; BGB § 254
    In AGB vorformuliertes Einverständnis des Kunden mit fehlender Kontrolle des Transportwegs als (unwirksamer) Haftungsausschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Haftungsbegrenzung in AGB eines Paketbeförderungsdienstes als Anwendungsfall des § 309 Nr. 7b BGB n. F. - zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Paketbeförderungsdienstes; Mitverschulden wegen unterbliebener Wertdeklaration durch den Versender

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pakettransport "auf eigenes Risiko" - Beförderungsdienst kontrolliert nichts - und will für nichts haften

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1064
  • MDR 2004, 988
  • VersR 2004, 805
  • TranspR 2005, 26
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus OLG München, 17.03.2004 - 7 U 4035/03
    Die Rechtsgrundsätze des BGH zum grobfahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmer, wie die Beklagte, Anwendung (BGHZ 149, 337 ff.).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus OLG München, 17.03.2004 - 7 U 4035/03
    Die Rechtsgrundsätze des BGH zum grobfahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmer, wie die Beklagte, Anwendung (BGHZ 149, 337 ff.).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus OLG München, 17.03.2004 - 7 U 4035/03
    Dies ist dann der Fall, wenn durch die Unterlassung der Wertangabe dem Frachtführer die Möglichkeit genommen wird, die Sendung mit größerer Sorgfalt zu behandeln, um dadurch den Schadenseintritt zu vermeiden oder wenigstens einzugrenzen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1473 ff.).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

    Beweiskraft eines Lieferscheins im Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von

    Auszug aus OLG München, 17.03.2004 - 7 U 4035/03
    Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die diesen Anschein hätten erschüttern können (vgl. BGH TransportR 2003, Seite 156).
  • OLG München, 18.08.2010 - 7 U 2114/10

    Qualifizierte Haftung des Frachtführers: Mitverschulden des Auftraggebers bei

    Ziffer 12 der Vereinbarung vom 25. April 2004 (Anlage K 2) enthält keinen wirksamen Verzicht auf die Durchführung von entsprechenden Kontrollen, da die Klausel vorformuliert und nicht einzelvertraglich ausgehandelt ist, somit gegen §§ 452 Satz 1, 449 Abs. 2 Satz 1 HGB verstößt und unwirksam ist (ebenso BGH TranspR 2006, 169, 170/171; 171, 173/174; 2008, 163, 166; OLG München TranspR 2005, 26).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2004 - 18 U 67/04
    Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.09.2004 geäußerten Ansicht weicht der Senat nicht von den Entscheidungen des OLG München (NJW-RR 2004, 1064) und OLG Hamburg (NJW-RR 2004, 1038) ab, soweit er den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aufgrund eines Mitverschuldens wegen fehlender Wertdeklaration mindert und hierbei die nötige Kenntnis der Versicherungsnehmerin der Klägerin, dass die Beklagte die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, aus der dem Versender möglichen und zumutbaren Lektüre von Ziffer 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 ableitet.
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