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   BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02   

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https://dejure.org/2005,4452
BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02 (https://dejure.org/2005,4452)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2005 - I ZR 238/02 (https://dejure.org/2005,4452)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - I ZR 238/02 (https://dejure.org/2005,4452)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung für Verluste und Beschädigungen von Transportgut; Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs auf Fälle der Beschädigung von Waren auf dem Transport; ...

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    HGB § 435; ; HGB § 459; ; HGB § 425; ; HGB § 425 Abs. 2; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254; ; CMR Art. 17 Abs. 1; ; CMR Art. 29

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • TranspR 2006, 114
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr.

    b) Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401 m.w.N.).

    Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 402).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sendung gerade in diesem Bereich verlorengegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596).

    Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 402).

    Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 19).

  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr.

    Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 19).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr.
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Bei dieser Sachlage hätte der Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens der Beklagten in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 vom Berufungsgericht gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, Umdr. S. 16; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).
  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Paketbeförderungsdienst wegen Verlust und

    Auszug aus BGH, 19.05.2005 - I ZR 238/02
    Bei dieser Sachlage hätte der Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens der Beklagten in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 vom Berufungsgericht gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 284/02

    Rechtsfolgen der Zahlung von Teilbeträgen auf eine Schadensersatzforderung;

    Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 80/03

    Mitverschulden des Paketversenders wegen unterlassener Wertdeklaration eines

    Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).

    Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).

  • OLG Stuttgart, 20.09.2006 - 3 U 115/06

    Frachtführerhaftung: Grobes Organisationsverschulden beim Umschlag der

    Für den Frachtführer erhöhen sich dann nämlich die Möglichkeiten, die Vermutung, dass ihr leichtfertiges Handeln schadensursächlich war, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren ging (BGH, TranspR 2006, 114 ff.).

    Zwar ergingen die insoweit neuen einschlägigen Entscheidungen des BGH tatsächlich jeweils zu Paketbeförderungsdiensten, dabei wurde aber nicht mit den von der Klägerin angeführten Besonderheiten dieses Transportzweiges, insbesondere dem Massengeschäft, argumentiert (siehe BGH TranspR 2003, 946 f.; TranspR 2006, 114 ff).

    Bei der für die Ermittlung der Haftungsanteile erforderlichen Abwägung stellt die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs ebenso einen Abwägungsfaktor dar (BGH TranspR 2003, 946 f.; TranspR 2006, 114 ff) wie der Wert der transportierten Ware (BGH I ZR 72/03, Urteil vom 15.12.2005).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 265/03

    Voraussetzungen des Mitverschuldens wegen Absehens von einem Hinweis auf die

    Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 85/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Transportversicherer;

    Dies genügt für das Vorliegen der Kausalität (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 8).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10) ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 31/04

    Begriff des Drohens eines ungewöhnlich hohen Schadens

    Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 108/04

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes bei Verzicht auf die Durchführung von

    aa) Der Einwand des Mitverschuldens wegen Unterlassens der Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann am Fehlen der Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 8).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402) die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 4/04

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des Versenders wegen unterlassener

    Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).

    Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 46/04

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration

    Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 18 U 82/07

    Beweiswürdigung: Schadensersatzanspruch wegen eines qualifizierten Verschuldens

    Ob der Umstand, dass der Absender den unbeschränkt haftenden CMR-Frachtführer nicht den Warenwert wissen ließ, zu einer Kürzung seines Schadensersatzanspruchs führt, ist in der CMR nicht geregelt und ergänzend nach nationalen Recht zu beurteilen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der im deutschen Recht unter § 254 Abs. 1 BGB fallenden unterbliebenen Wertdeklaration (BGH 19.05.2005 - I ZR 238/02 - vgl. auch BGH 01.12.2005 - I ZR 4/04 - Rz. 16/17) als auch unter dem Gesichtspunkt des versäumten Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S.d. deutschen § 254 Abs. 2 BGB (BGH 01.12.2005 - I ZR 4/04 - Rz. 17; BGH 20.01.2005 - I ZR 95/01 -).
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