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   BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04   

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https://dejure.org/2007,1665
BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04 (https://dejure.org/2007,1665)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 (https://dejure.org/2007,1665)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - I ZR 121/04 (https://dejure.org/2007,1665)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer bewussten Leichtfertigkeit eines Frachtführers; Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen eines Transportunternehmers zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung; Berücksichtigung der Verwertbarkeit und der Diebstahlsgefährdung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Transportgutdiebstahl - Kenntnis des Frachtführers vom Wert und Transportgutsicherung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    CMR Art. 29
    Kein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers wegen Transports mit einem Planen-Lkw ohne konkrete Kenntnis über den Wert des Transportguts

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    CMR Art. 29 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 29 Abs. 1
    Das Benutzen eines nicht bewachten Parkplatzes ist nicht per se leichtfertig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 29 Abs. 1
    Pflichten des Frachtführers bei der Beförderung von Transportgut ohne Kenntnis des Wertes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Verwendung eines Kastenwagens bei besonderer Diebstahlgefahr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zu besonderen Transportmaßnahmen ohne Kenntnis des Frachtführers vom erheblichen Wert des Gutes

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 1 (Kurzinformation)

    Qualifiziertes Verschulden bei unterlassener Wertdeklaration

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 49
  • MDR 2008, 397
  • VersR 2008, 1134
  • BB 2008, 402
  • TranspR 2007, 423
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass für Gütertransportschäden, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten sind, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, sondern die Leichtfertigkeit, zu der das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814, m.w.N.).

    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen die Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2005, 311, 313).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570).

    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen die Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2005, 311, 313).

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96

    Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04
    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437, m.w.N.).

    Dass der Fahrer den Lkw am Morgen des 1. August 2001 keiner eingehenden Untersuchung auf Diebstahlsspuren unterzogen hat, kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Schadensursache nicht ernsthaft in Betracht (vgl. dazu BGH TranspR 1999, 19, 22).

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2000 - 4 U 908/99

    Verlust einer Haftungsbegrenzung ; Anspruch auf Schadensersatz ; Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04
    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Lkw nicht mit einer Alarmanlage ausgerüstet war (vgl. auch OLG Saarbrücken TranspR 2001, 169 ff.).
  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570).
  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 290/97

    Vermeidbarkeit des Verlustes von Transportgut

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04
    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437, m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer

    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 17 m.w.N.).

    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 18).

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH TranspR 2007, 423 Tz. 19 m.w.N.).

    Ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH TranspR 2007, 423 Tz. 21).

    Da für die Beklagte kein Anlass bestand, von einer besonderen Gefahrenlage für das Transportgut auszugehen, ist die Übernachtung auf dem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien nicht als grober Pflichtenverstoß anzusehen (vgl. BGH TranspR 2007, 423 Tz. 24).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer oder den in § 428 HGB genannten Personen auf Grund einer besonderen Gefahrenlage hätte bewusst sein müssen, dass es zu einem Diebstahl des Transportgutes kommen könnte, wenn das beladene Transportfahrzeug unbewacht abgestellt wird, und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gibt, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 19; Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 176/08, TranspR 2011, 78 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19

    Frachtvertrag: Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung des Transportgutes

    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 24; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 3a).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Eine weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren Wert, der auch bei Kfz-Teilen erheblich variieren kann, hatten weder die Beklagte noch deren Fahrer und mussten diese auch nicht haben (BGH, Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 - zur Kenntnis bei Computerteilen).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Dem gewonnenen Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 -, entgegen, da es sich bei dem vom BGH entschiedenen Streitfall nicht um einen unbewachten Parkplatz im Gewerbegebiet in Italien über ein ganzes Wochenende handelte, sondern vielmehr um einen unbewachten Autobahnparkplatz in Frankreich (Lothringen), auf dem noch ein weiterer Lkw geparkt hatte und der nur für eine Nacht genutzt wurde.

  • OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19

    Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung nach einem teilweisen Warenverlust

    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814 ; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134 ).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 24; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 3a).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Eine weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren Wert, der auch bei Kfz-Teilen erheblich variieren kann, hatten weder die Beklagte noch deren Fahrer und mussten diese auch nicht haben (BGH, Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 - zur Kenntnis bei Computerteilen).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04-, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Dem gewonnenen Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 06.06.2007,- I ZR 121/04 -, entgegen, da es sich bei dem vom BGH entschiedenen Streitfall nicht um einen unbewachten Parkplatz im Gewerbegebiet in Italien über ein ganzes Wochenende handelte, sondern vielmehr um einen unbewachten Autobahnparkplatz in Frankreich (Lothringen), auf dem noch ein weiterer Lkw geparkt hatte und der nur für eine Nacht genutzt wurde.

  • BGH, 30.09.2010 - I ZR 39/09

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Fahrzeug- und Ladungsdiebstahl in

    Ist der Gütertransportschaden - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten, so ist bei Anwendbarkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe Fahrlässigkeit anzusehen, sondern ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 17 m.w.N.).

    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsgriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 18).

  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH TranspR 2006, 161 ; BGHZ 158, 322 = TranspR 2004, 309 ; BGH TranspR 2004, 399 ; BGH TranspR 2007, 423 zu Art. 29 CMR).
  • OLG Köln, 16.04.2015 - 3 U 108/14

    Haftung des Frachtführers wegen des Verlustes von Frachtgut

    Erforderlich ist entweder Vorsatz oder Leichtfertigkeit, zu der das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04- TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 15 m.w.N.).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 17).

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urt. v. 01.07.2010 - I ZR 176/08 - TranspR 2011, 78 ff. in juris Rn. 21; BGH, Urt v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 - TranspR 2007, 423 in juris Rn. 19).

  • BGH, 12.01.2012 - I ZR 214/10

    Frachtführerhaftung: Beginn des Haftungszeitraums bei Vorlagerung des

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 17 = VersR 2008, 1134; BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 19).
  • OLG Hamm, 23.04.2012 - 18 U 236/10

    Hinweispflicht Absender

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 17, zit nach juris; Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 19, zit nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011-6 U 232/10).

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 19; BGH, Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 21, jeweils zit nach juris).

    Diese Umstände waren geeignet, einen Diebstahl zumindest zu erschweren, weil sie dazu führten, dass potentielle Diebe mit einem erhöhten Risiko rechnen mussten, entdeckt zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 25, zit nach juris).

  • OLG Hamburg, 07.03.2019 - 6 U 15/18

    Binnenschifffahrt: Frachtführerhaftung für die Verunreinigung des Transportguts

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH vom 25.3.2004 - I ZR 205/01 - BGHZ 158, 322 [328 f.] = VersR 2004, 1335 [1337]; vom 6.6.2007 - I ZR 121/04 - VersR 2008, 1134 = TranspR 2007, 423 Tz. 17).
  • OLG Koblenz, 20.05.2010 - 5 U 1443/09

    Qualifiziertes Verschulden

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 188/08

    Frachtführerhaftung: Vermutung für leichtfertiges Handeln bei Reifenbrand an

  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

  • OLG Köln, 25.08.2016 - 3 U 28/16

    Begriff der unvermeidbaren Beschädigung des Transportguts i.S. von Art. 17 Abs. 2

  • LG Köln, 15.02.2018 - 83 O 62/15

    Verstoß des Frachtführers gegen sekundäre Darlegungslast über

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - 18 U 47/08

    Schadensersatz wegen eines bei einem Transport entwendeten Autoradios sowie

  • OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 3 U 248/08

    Haftung des Fixkostenspediteurs eines multimodalen Transports bei einem

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 151/21

    A) Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR

  • OLG Hamm, 23.11.2009 - 18 U 48/09

    Begriff der Leichtfertigkeit i.S. von Art. 29 CMR

  • LG Essen, 18.12.2013 - 44 O 35/13

    Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz für von einem

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2012 - 18 U 43/12

    Umfang des Schadensersatzes nach der Beschädigung von Transportgut

  • OLG Stuttgart, 11.05.2016 - 3 U 214/15

    Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Qualifiziertes

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 18 U 68/11
  • OLG Köln, 17.01.2012 - 3 U 47/09

    Schadenseintritt - Unvermeidbarkeit für Frachtführer

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2014 - 18 U 98/14

    Haftung des Frachtführers für den Verlust von Computern

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 18 U 179/19

    Schadensersatz wegen eines Verlusts von Transportgut Begriff des qualifizierten

  • OLG Nürnberg, 04.07.2017 - 12 U 2204/15

    Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers bei Diebstahl aus abgestelltem

  • LG Krefeld, 10.09.2012 - 12 O 11/12

    Vereinbarkeit einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer inländischen

  • LG Krefeld, 11.12.2007 - 12 O 3/07

    Verschulden des Frachtführers bei Einschalten eines Unterfrachtführers zum

  • LG Krefeld, 22.01.2008 - 12 O 114/06

    Schadensersatz zwischen zwei britischen Unternehmen wegen des Verlustes von

  • LG Düsseldorf, 29.07.2011 - 33 O 113/10
  • LG Hamburg, 26.11.2019 - 415 HKO 77/17

    Verjährung des Anspruchs gegen Frachtführer

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