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   EuG, 16.03.2016 - T-100/15   

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https://dejure.org/2016,3985
EuG, 16.03.2016 - T-100/15 (https://dejure.org/2016,3985)
EuG, Entscheidung vom 16.03.2016 - T-100/15 (https://dejure.org/2016,3985)
EuG, Entscheidung vom 16. März 2016 - T-100/15 (https://dejure.org/2016,3985)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dextro Energy / Kommission

    Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern - Nichtzulassung bestimmter Angaben trotz positiver ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dextro Energy / Kommission

    Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern - Nichtzulassung bestimmter Angaben trotz positiver ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben für Zuckertäfelchen in die Unionsliste zugelassener Angaben; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen Unternehmens gegen die Europäische Kommission bei Widersprüchlichkeit der Angaben

  • kanzlei.biz

    Für Traubenzucker darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden

  • aufrecht.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern - Nichtzulassung bestimmter Angaben trotz positiver ...

  • rechtsportal.de

    Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben für Zuckertäfelchen in die Unionsliste zugelassener Angaben; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen Unternehmens gegen die Europäische Kommission bei Widersprüchlichkeit der Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Das Gericht bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Untersagung von positiver, gesundheitsbezogener Werbung für Traubenzucker

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Dextro Energy - Keine gesundheitsbezogenen Angaben die Verzehr von Zucker bzw. Glucose fördern

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Dextro Energy darf nicht mit Gesundheitsangaben zu Glucose werben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dextro Energy-Produkten: Wissenschaftlich richtig, trotzdem verboten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Traubenzucker darf nicht positiv beworben werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Traubenzucker darf nicht positiv beworben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung von Dextro Energy mit Energiegewinnstoffwechsel irreführend

  • spiegel.de (Pressemeldung, 16.03.2016)

    Positiv-Werbung für Traubenzucker untersagt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Werbung mit positiven Eigenschaften von Traubenzucker irreführend

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.03.2016)

    Traubenzucker: Health Claims zu Recht nicht zugelassen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dextro Energy / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern - Nichtzulassung bestimmter Angaben trotz positiver ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte (Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Slg, EU:C:2012:526, Rn. 37).

    Zur Auslegung der Begriffe "mehrdeutig oder irreführend" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 ist bereits entschieden worden, dass eine Angabe zu einem alkoholischen Getränk, die - gesetzt den Fall, dass sie für sich sachlich richtig ist - gleichwohl unvollständig ist und nur eine bestimmte Eigenschaft des betroffenen Produkts herausstellt, aber die mit dem Konsum dieses Produkts zusammenhängenden Gefahren verschweigt, mehrdeutig oder gar irreführend ist (Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 50 bis 52).

    Im Urteil Deutsches Weintor (oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 50 bis 52) hat der Gerichtshof den mehrdeutigen und irreführenden Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe zwar in Bezug auf ein alkoholisches Getränk geprüft, dessen Konsum von vornherein für jeden mit Gefahren verbunden ist, während der Verzehr einer gewissen Menge Zucker nicht für jeden eine Gefahr bedeutet.

    Nach den Erwägungsgründen 1 und 18 der Verordnung Nr. 1924/2006 gehört der Gesundheitsschutz zu ihren Hauptzwecken (Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 45).

    Die angefochtene Verordnung verbietet nämlich keineswegs die Herstellung oder den Vertrieb der Produkte der Klägerin oder die Werbung dafür, sondern beschränkt sich darauf, gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 die Kennzeichnung und Aufmachung der fraglichen Lebensmittel und die Werbung dafür im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu regeln, deren Schutz ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, das gegebenenfalls eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit berührt die Nichtzulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in keiner Weise den Wesensgehalt der in den Art. 6 und 16 der Grundrechtecharta verbürgten Freiheitsrechte und ist als vereinbar mit dem Erfordernis anzusehen, die einzelnen betroffenen Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2012:526, Rn. 56 bis 59).

  • EuG, 30.04.2014 - T-17/12

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung nicht entspricht (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T-17/12, Slg, EU:T:2014:234, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung brauchte die Kommission nämlich nicht auf alle von den Betroffenen vor ihr geltend gemachten Argumente einzugehen, sondern es reichte aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführte, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 179).

    Das Vorbringen, die Bemerkungen der Klägerin und interessierter Dritter seien nicht hinreichend geprüft worden, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung und kann daher nicht als Grundlage für die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-239/02

    Douwe Egberts

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Soweit die Klägerin in diesem Kontext auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 und das Urteil vom 15. Juli 2004, Douwe Egberts (C-239/02, Slg, EU:C:2004:445), Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 36 dieses Urteils festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/13 alle Angaben verbietet, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa auf die Gesundheit beziehen, irreführend sind.

    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Douwe Egberts (EU:C:2004:445, Rn. 43) entschieden, dass ein absolutes Verbot, bestimmte Angaben über das Schlankerwerden oder ärztliche Empfehlungen in die Etikettierung von Lebensmitteln aufzunehmen, ohne dass in jedem Einzelfall zu prüfen wäre, ob diese Angaben tatsächlich den Käufer irreführen könnten, zur Folge hätte, dass in einem Mitgliedstaat Lebensmittel mit diesen Angaben auch dann nicht frei vertrieben werden könnten, wenn diese gar nicht irreführend wären.

    Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt wurde, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mehrdeutig und irreführend seien, trägt das Argument der Klägerin mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 und dem Urteil Douwe Egberts (EU:C:2004:445) nicht den Schluss, dass eine weiter gehende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit als die oben in Rn. 80 genannte vorzunehmen wäre.

    Ebenso wenig kann, zweitens, dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, mit dem sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, Slg, EU:C:1993:905, vom 9. Februar 1999, van der Laan, C-383/97, Slg, EU:C:1999:64, und Douwe Egberts, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2004:445) verweist, wonach im Fall eines nationalen Werbeverbots dem Verbraucherschutz durch eine entsprechende Kennzeichnungspflicht, z. B. mittels Etikettierung, genügt werden könne, die die Transparenz der Angebote an die Verbraucher sichere.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Demnach ist der Kommission in einem Bereich, in dem von ihr politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem sie komplexe Prüfungen durchführen muss, ein weites Ermessen zuzubilligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg, EU:C:2005:449, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juni 2015, Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission, T-296/12, Slg, EU:T:2015:375, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sieht Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird, und Art. 95 Abs. 3 EG sowie Art. 114 Abs. 3 AEUV verlangen ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (vgl. Urteil Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.06.2015 - T-296/12

    Health Food Manufacturers' Association u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Demnach ist der Kommission in einem Bereich, in dem von ihr politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem sie komplexe Prüfungen durchführen muss, ein weites Ermessen zuzubilligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg, EU:C:2005:449, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juni 2015, Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission, T-296/12, Slg, EU:T:2015:375, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Organe setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg, EU:C:2003:431, Rn. 135, vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, Slg, EU:C:2011:504, Rn. 60, und Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 73).

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Alliance for Natural Health u. a., oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2005:449, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2015:375, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-157/14

    Neptune Distribution

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben unvollständig und damit mehrdeutig und irreführend sind und dies auch im Fall der Richtigkeit der gegebenen Informationen gilt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky, C-210/96, Slg, EU:C:1998:102, Nrn. 86 bis 90, und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution, C-157/14, Slg, EU:C:2015:460, Nr. 52).

    Nach dieser Rechtsprechung ist der Kommission auch ein weites Ermessen zuzubilligen, was speziell den Gebrauch der Meinungsfreiheit im Geschäftsverkehr, namentlich in Werbebotschaften, angeht (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2015:460, Nr. 55).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Selbst wenn der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den als Referenzverbraucher abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Teekanne, C-195/14, Slg, EU:C:2015:361, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), wüsste, dass er nicht zu viel Zucker verzehren sollte, könnte er somit durch die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben veranlasst werden, mehr Zucker zu verzehren, zumal die betroffenen Produkte nach den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA, um die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zu tragen, eine signifikante Quelle von Glucose sein sollten (siehe oben, Rn. 55 und 58).

    Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 hervorgeht, ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Teekanne, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2015:361, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-383/97

    van der Laan

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Ebenso wenig kann, zweitens, dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, mit dem sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, Slg, EU:C:1993:905, vom 9. Februar 1999, van der Laan, C-383/97, Slg, EU:C:1999:64, und Douwe Egberts, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2004:445) verweist, wonach im Fall eines nationalen Werbeverbots dem Verbraucherschutz durch eine entsprechende Kennzeichnungspflicht, z. B. mittels Etikettierung, genügt werden könne, die die Transparenz der Angebote an die Verbraucher sichere.
  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Entscheidungsspielraum, über den die zuständigen Stellen bei der Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Ziel des Gesundheitsschutzes verfügen, je nach dem Ziel, das eine Beschränkung dieses Rechts rechtfertigt, und je nach der Art der Tätigkeit, um die es geht, unterschiedlich ist (Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg, EU:C:2006:772, Rn. 155; vgl. außerdem Urteil vom 2. April 2009, Damgaard, C-421/07, Slg, EU:C:2009:222, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-100/15
    Ebenso wenig kann, zweitens, dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, mit dem sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, Slg, EU:C:1993:905, vom 9. Februar 1999, van der Laan, C-383/97, Slg, EU:C:1999:64, und Douwe Egberts, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2004:445) verweist, wonach im Fall eines nationalen Werbeverbots dem Verbraucherschutz durch eine entsprechende Kennzeichnungspflicht, z. B. mittels Etikettierung, genügt werden könne, die die Transparenz der Angebote an die Verbraucher sichere.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-421/07

    Damgaard - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff "Werbung" -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-210/96

    Gut Springenheide und Tusky

  • EuG, 20.02.2013 - T-224/11

    'Caventa / OHMI - Anson''s Herrenhaus (BERG)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dextro Energy GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Dextro Energy/Kommission (T-100/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:150), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2015, L 3, S. 6) abgewiesen hat.
  • OLG Karlsruhe, 19.03.2024 - 14 U 63/23

    Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Globuli mit "radionisch

    Ob der Verwender der Angabe in Kenntnis des irreführenden Charakters der Angabe im Sinne von Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung Nr. 1924/2006 oder gar absichtlich gehandelt hat, spielt keine Rolle (EuG, Urteil vom 16.03.2016 - T-100/15, Rn. 66 und 71, juris).
  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

    In einem Bereich wie demjenigen, der vorliegend in Rede steht, in dem die betroffene öffentliche Stelle komplexe Prüfungen durchführen muss, ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Dextro Energy/Kommission, T-100/15, EU:T:2016:150, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

    Or, la seule énonciation abstraite de ce grief ne répond pas aux exigences du règlement de procédure (voir, en ce sens, arrêt du 16 mars 2016, Dextro Energy/Commission, T-100/15, EU:T:2016:150, point 92 et jurisprudence citée).
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