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   EuG, 24.01.2018 - T-69/17   

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https://dejure.org/2018,742
EuG, 24.01.2018 - T-69/17 (https://dejure.org/2018,742)
EuG, Entscheidung vom 24.01.2018 - T-69/17 (https://dejure.org/2018,742)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - T-69/17 (https://dejure.org/2018,742)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de

    Anmeldung der Unionsmarke "Fack Ju Göhte" verstößt gegen die guten Sitten

  • Europäischer Gerichtshof

    Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Fack Ju Göhte - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der ...

  • kanzlei.biz

    "Fack ju Göthe" zu anstößig für Markeneintragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Fack Ju Göhte - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Fack Ju Göhte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zu vulgär: Fack Ju Göhte nicht als Unionsmarke schutzfähig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Anmeldung der Unionsmarke "Fack Ju Göhte" verstößt gegen die guten Sitten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zeichenfolge Fack Ju Göhte kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden - Verstoß gegen die guten Sitten

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Fack Ju Göhte - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte)

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    "Fack Ju Göhte" - Constantin Film Produktion GmbH ./. EUIPO

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    "Fack Ju Göhte" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Fack Ju Göhte" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Aus "Fack Ju Göhte" wird keine Marke - Das Gericht der Europäischen Union findet den Titel "Fack Ju Göhte" vulgär

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuG untersagt Markenanmeldung für "Fack Ju Göhte"

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Fack Ju Göhte als Wortmarke nicht eintragungsfähig

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Fack Ju Göhte nicht als Marke schutzfähig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    ”Fack ju Göhte” ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    "Fack Ju Göhte" ist sittenwidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fack Ju Göhte keine Marke

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Fack ju Göhte vulgär und nicht als Marke eintragungsfähig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Marke Fack ju Göhte ist ein Verstoß gegen die guten Sitten

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    "Fack Ju Göhte"

Besprechungen u.ä. (3)

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zu vulgär: Fack Ju Göhte nicht als Unionsmarke schutzfähig

  • tagesschau.de (Pressekommentar, 24.01.2018)

    Humorlose Richter

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um "Fack Ju Göhte": Im Markenregister gelten die guten Sitten

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 146
  • K&R 2018, 168
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 24.01.2018 - T-69/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73).

    Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2011 - T-232/10

    Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

    Auszug aus EuG, 24.01.2018 - T-69/17
    Ein solcher Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29).

    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM, [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

  • EuG, 05.10.2011 - T-526/09

    PAKI Logistics / HABM (PAKI) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 24.01.2018 - T-69/17
    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18).

    Bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).

  • EuG, 08.07.2015 - T-548/12

    Deutsche Rockwool Mineralwoll / OHMI - Redrock Construction (REDROCK)

    Auszug aus EuG, 24.01.2018 - T-69/17
    Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, gleichwohl ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM - Redrock Construction [REDROCK], T-548/12, EU:T:2015:478, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.03.2012 - T-417/10

    Cortés del Valle López / HABM (¡Que buenu ye! HIJOPUTA)

    Auszug aus EuG, 24.01.2018 - T-69/17
    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM, [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).
  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

    Auszug aus EuG, 24.01.2018 - T-69/17
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten auf die Marke selbst abzustellen ist, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll (Urteil vom 13. September 2005, Sportwetten/OHMI - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 27).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-240/18

    Das EUIPO muss erneut über das von Constantin Film als Unionsmarke angemeldete

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Constantin Film Produktion GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2018, Constantin Film Produktion/EUIPO (Fack Ju Göhte) (T-69/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:27), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Dezember 2016 (Sache R 2205/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens "Fack Ju Göhte" als Unionsmarke abgewiesen hat.

    Da die Rechtsmittelführerin die Verurteilung des EUIPO zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieses unterlegen ist, sind dem EUIPO sowohl die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-69/17 als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2018, Constantin Film Produktion/EUIPO (Fack Ju Göhte) (T - 69/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:27), wird aufgehoben.

    Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten, die der Constantin Film Produktion GmbH sowohl im ersten Rechtszug in der Rechtssache T - 69/17 als auch im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

    Dem EUIPO wären daher die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-69/17 und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2018, Constantin Film Produktion/EUIPO (Fack Ju Göhte) (T-69/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:27), aufzuheben;.

    4 Urteil vom 24. Januar 2018, Constantin Film Produktion/EUIPO (Fack Ju Göhte) (T-69/17, EU:T:2018:27).

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