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   EuG, 09.09.2016 - T-159/15   

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https://dejure.org/2016,27654
EuG, 09.09.2016 - T-159/15 (https://dejure.org/2016,27654)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2016 - T-159/15 (https://dejure.org/2016,27654)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2016 - T-159/15 (https://dejure.org/2016,27654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puma / EUIPO - Gemma Group (Représentation d'un félin bondissant)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt - Ältere internationale Bildmarken, die eine springende Raubkatze darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Gute Verwaltung - Nachweis der Bekanntheit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Puma / EUIPO - Gemma Group (Représentation d'un félin bondissant)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt - Ältere internationale Bildmarken, die eine springende Raubkatze darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Gute Verwaltung - Nachweis der Bekanntheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Puma / EUIPO - Gemma Group (Représentation d'un félin bondissant)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt - Ältere internationale Bildmarken, die eine springende Raubkatze darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Gute Verwaltung - Nachweis der Bekanntheit der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2016, Puma/EUIPO - Gemma group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (T-159/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:457), mit dem dieses die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 19. Dezember 2014 (Sache R 1207/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puma SE und der Gemma Group Srl (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
  • BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 67/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "FROHNATUR" - keine Unterscheidungskraft

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Entscheidungen (Verweis auf die Entscheidung "Schwabenpost" des EuGH (EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS) in der Beschwerdebegründung; Verweis auf eine Entscheidung des EuG vom 9. September 2016 in der mündlichen Verhandlung (wohl EuG, Urteil vom 9.9.2016 - T-159/15, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 82326 - Puma SE/EUIPO)).

    Soweit die Anmelderin auf eine aktuelle Entscheidung des EuG Bezug genommen hat (wohl EuG, Urteil vom 9.9.2016 - T-159/15, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 82326 - Puma SE/EUIPO) ist schließlich anzumerken, dass sich diese Entscheidung zwar mit der Frage der Berücksichtigung der früheren Entscheidungspraxis durch das EuIPO befasst, allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bekanntheit einer Widerspruchsmarke und nicht im Zusammenhang mit der - vom EuGH bereits entschiedenen - Frage der (fehlenden) Relevanz von Voreintragungen in absoluten Verfahren.

  • EuG, 22.05.2019 - T-161/16

    Puma / EUIPO - CMS (CMS Italy)

    Eine solche Feststellung ist nämlich eine Tatsachenfeststellung, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 81, und vom 9. September 2016, Puma/EUIPO - Gemma Group [Darstellung einer springenden Raubkatze], T-159/15, EU:T:2016:457, Rn. 33).

    Auch hat das Gericht in Rn. 30 des Urteils vom 9. September 2016, Darstellung einer springenden Raubkatze (T-159/15, EU:T:2016:457), bereits festgestellt, dass die drei früheren Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO, auf die sich die Klägerin berief, eine jüngere Entscheidungspraxis darstellen, der zufolge die betreffenden Marken -zwei von drei der älteren Marken, um die es im Rahmen des hier in Rede stehenden Widerspruchsverfahrens geht - bekannt und dem Publikums weithin vertraut sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2016, Puma/EUIPO - Gemma group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (T-159/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:457), mit dem dieses die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2014 (Sache R 1207/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puma SE(2) und der Gemma Group Srl(3) (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
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