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   OLG München, 25.06.2009 - U (K) 5327/08   

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https://dejure.org/2009,9495
OLG München, 25.06.2009 - U (K) 5327/08 (https://dejure.org/2009,9495)
OLG München, Entscheidung vom 25.06.2009 - U (K) 5327/08 (https://dejure.org/2009,9495)
OLG München, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - U (K) 5327/08 (https://dejure.org/2009,9495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch wettbewerbsbeschränkende Diskriminierung: Anspruch auf Aufnahme eines Taekwondo-Landesverbandes in die bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Taekwondo-Landesverbandes auf Aufnahme in die bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden

  • Judicialis

    BGB § 826; ; GWB § 20 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826; GWB § 20 Abs. 6
    Anspruch eines Taekwondo-Landesverbandes auf Aufnahme in die bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - Aufnahme konkurrierender Landesverbände im Spitzenverband

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2009, 251
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.1985 - KZR 2/85

    Anspruch eines Sportfachverbandes auf Aufnahme in einen Landesverband

    Auszug aus OLG München, 25.06.2009 - U (K) 5327/08
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gemäß den § 826 BGB, § 20 Abs. 6 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 - Aikido-Verband).

    Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 - Aikido-Verband).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 25.06.2009 - U (K) 5327/08
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 8/76

    Aufnahme als ordentliches Mitglied im Spitzenverband des Sports - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG München, 25.06.2009 - U (K) 5327/08
    Hat das so genannte Ein-Platz-Prinzip in der Satzung eines Monopolverbandes in einer Form Niederschlag gefunden, die zu einer steten Quelle der Diskriminierung und Benachteiligung mehrfacher Sportverbände werden kann - der zufällig zuerst Gekommene hat sogar dann den Vorrang, wenn ihn der Außenstehende an Bedeutung überragt - , so ist es Sache des Monopolverbandes, dem Ein-Platz-Prinzip eine Gestalt zu geben, die die diskriminierenden Folgen ausschließt; nur dann ist die Ablehnung der Aufnahme unter Berufung auf das Ein-Platz-Prinzip möglicherweise sachlich gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1977 - II ZR 8/76 - Rad und Kraftfahrerbund Solidarität e.V. II, wiedergegeben bei Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Aufl., 2. Teil., 2. Kap., Rdn. 113).
  • OLG München, 24.01.2019 - 29 U 1781/18

    Aufnahmeverpflichtung eines Taekwondo-Verbandes

    Das in § 5 der Satzung verankerte sog. Ein Platz-Prinzip wurde durchbrochena als der Beklagte durch Urteil das Landgerichts München I vom 09.09.2008 (Anlage K 7), bestätigt durch Urteil des Senats vom 25.06.2009 (SpuRt 2009, 251 f. und Anlage K 8), zur Aufnahme eines zweiten Landesverbandes für R.-P. verurteilt wurde.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gemäß § 826 BGB, § 20 Abs. 5 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 - Aikido-Verband; Senat, Urteil vom 25.06.2009, SpuRt 2009, 251 und Anlage K 8).

    Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (BGH NJW-RR 1986, 583 -Aikido-Verband; Senat, Urteil vom 25.06.2009, SpuRt 2009, 251 und Anlage K 8).

    Hat das sog. Ein Platz-Prinzip in der Satzung eines Monopolverbandes in einer Form Niederschlag gefunden, die zu einer steten Quelle der Diskriminierung und Benachteiligung mehrfacher Sportverbände werden kann - der zufällig zuerst Gekommene hat sogar dann den Vorrang, wenn ihn der Außenstehende an Bedeutung überragt -, so ist es Sache des Monopolverbandes, dem Ein Platz-Prinzip eine Gestalt zu geben, die die diskriminierenden Folgen ausschließt; nur dann kann die Ablehnung der Aufnahme unter Berufung auf das Ein Platz-Prinzip gerechtfertigt sein (vgl. Senat, Urteil vom 25.06.2009, SpuRt 2009, 251 und Anlage K 8; Senat, Urteil vom 20.06.2013, SpuRt 2014, 110 und Anlage K 20; OLG Dresden NJW-RR 2017, 291 Tz. 16 ff.).

  • OLG Dresden, 19.08.2015 - 13 U 271/15
    Zu einer solchen ist bereits mehrfach entschieden worden, dass es sich wegen des Vorrangs des zuerst gekommenen Bewerbers um eine diskriminierende Ausgestaltung des Ein-Platz-Prinzips handelt (OLG München, Urt. v. 20.06.2013 - U 3431/12 Kart, SpuRt 2014, 110; Urt. v. 25.06.2009 - U(K) 5327/08, SpuRt 2009, 251; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.08.2000 - 12 U 33/00, SpuRt 2001, 71).
  • LG Duisburg, 30.09.2016 - 6 O 37/16
    Es ist entgegen der Auffassung des Beklagten nach ganz einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Kläger ohne die Mitgliedschaft in seiner Existenz bedroht oder ganz erheblich in seiner Tätigkeit eingeschränkt wäre (vgl. OLG München, Urt. v. 25.06.2009, U (K) 5327/08; OLG Dresden, Urt. v. 13.08.2015, 13 U 271/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.08.2000, 12 U 33/2000).
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