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   OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06   

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https://dejure.org/2006,7827
OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2006,7827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2006,7827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 2006 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2006,7827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite des Bestehens eines Auskunftserteilungsanpruchs; Verwehrung der Geltendmachung eines Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben; Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; Festsetzung der Höhe des Entgelts unmittelbar durch Verwaltungsakt ; Umlegung der ...

  • Judicialis

    TKG § 12 a.F.; ; TKG § ... 12 Abs. 1 a.F.; ; TKG § 12 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; TKG § 12 Abs. 2 a.F.; ; TKV § 21 Abs. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 242; ; BGB § 261; ; VwVfG § 35; ; UrhG § 87 a; ; UrhG § 87 b; ; UrhG § 97; ; ZPO § 139; ; ZPO § 263; ; ZPO § 264 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 12 (a.F.); BGB § 134 § 242
    Nichtigkeit der entgeltlichen Überlassung der Teilnehmerdaten von Telekommunikationsteilnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 61/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 61/03 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 31.08.2005, Az.: 91 O 61/03, die Beklagte zu verurteilen,.

  • BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05

    Suchmaschine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06
    Eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes "angemessenes Entgelt" kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so auch Gärtner TMR 2002, 48; Maier K&R 2005, 362, 365; Wilms MMR 2006, 74, 77; offen gelassen BGH Urteil v. 11. Juli 2006, KZR 29/05).

    Sollte ein Bereitstellen der Teilnehmerdaten in kundengerechter Form aber auch möglich sein, ohne dass die zur Verfügung gestellte Datensammlung die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne von § 87 a UrhG erfüllt, so kann der Telefonieanbieter den Kostenmaßstab des § 12 TKG a.F. nicht dadurch außer Kraft setzten, dass er die Daten über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehend ausschließlich in der hochwertigeren Form einer Datenbank zur Verfügung stellt (vgl. BGH Urteil vom 11.07.2006, KZR 29/05, Umdruck Seite 11, Rdn. 18).

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 6 Abs. 3 RL 98/10/EG, soweit er vorsieht, dass Dritten Teilnehmerdaten zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, so auszulegen, dass Dritten nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten in Rechnung gestellt werden kann und für zusätzliche Daten, die er Dritten nicht zur Verfügung stellen muss, die zusätzlichen Kosten, die er selbst für den Erhalt dieser Daten aufwenden muss, nicht aber die Kosten für dieses Zurverfügungstellen, verlangt werden kann (EuGH Urteil v. 25.11.2004, Rs. C. 109/03, MMR 2005, 227).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06
    Der gerichtlichen Nachprüfung sind nur dann Grenzen gesetzt, wenn die Höhe des Entgelts unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist (BGH NJW 1979, 597 f.) oder die Entgeltbestimmung unter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt mit der gesetzlich angeordneten Folge steht, dass Verträge mit Preisvereinbarungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nicht wirksam sind (BGH NJW 1998, 3188, 3192).
  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06
    Der gerichtlichen Nachprüfung sind nur dann Grenzen gesetzt, wenn die Höhe des Entgelts unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist (BGH NJW 1979, 597 f.) oder die Entgeltbestimmung unter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt mit der gesetzlich angeordneten Folge steht, dass Verträge mit Preisvereinbarungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nicht wirksam sind (BGH NJW 1998, 3188, 3192).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2007 - 2 U (Kart) 10/05

    Behinderung anderer Marktteilnehmer wegen übersetzter Preise für die

    § 12 Abs. 1 TKG aF ist, auch soweit er sich über das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten verhält, ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB (so auch der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteile vom 2.5.2007, VI-U (Kart) 31/06, UA 12 und vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 8).

    Wie oft vom zugänglich gemachten Datenbestand durch Suchanfragen später Gebrauch gemacht wird, steht mit der Datenbereitstellung und dem dadurch veranlassten Aufwand in keinem Zusammenhang (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 17).

    Sie hat Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen, sondern kann dafür ein kostenorientiertes Entgelt berechnen, das einen angemessenen Ausgleich gewährt (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Beklagten, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 Abs. 1 TKG aF eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 16 f.).

    Anderenfalls könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

    Dadurch wurde lediglich die Beklagte gebunden, nicht aber ist die Klägerin daran gehindert geltend zu machen, ihr gegenüber sei die Beklagte zu einer weitergehenden Herabsetzung der Entgelte verpflichtet (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 9 f.).

    Die ONP-Richtlinie vom 26.2.1998 unterscheidet bei der Entgeltbestimmung nicht danach, ob Teilnehmerdaten für Sprachtelekommunikationsdienstleister oder für Dritte bereitgestellt werden (ebenso OLG Düsseldorf, 1, Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI- U (Kart) 1/06, UA 12).

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2007 - 2 U (Kart) 14/05

    Begriff der Angemessenheit der Kostenberechnung für die Überlassung von

    Dies gilt nicht nur für die Vorschrift des Abs. 1, sondern auch für Abs. 2 (so auch der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteile vom 2.5.2007, VI-U (Kart) 31/06, UA 12 und vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 8).

    Die ONP-Richtlinie vom 26.02.1998 unterschied bei der Entgeltbestimmung nämlich nicht danach, ob Teilnehmerdaten für Sprachtelekommunikationsdienstleister oder für Dritte bereit gestellt werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.05.2006 - VI-2 U (Kart) 10/05, UA 24; Urteile des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06), UA 10 - 12, und vom 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06, UA 12/13).

    Wie oft vom zugänglich gemachten Datenbestand durch Suchanfragen später Gebrauch gemacht wird, steht mit der Datenbereitstellung und dem dadurch veranlassten Aufwand in keinem Zusammenhang (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 17).

    Sie hat Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen, sondern kann dafür ein kostenorientiertes Entgelt berechnen, das einen angemessenen Ausgleich gewährt (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Beklagten, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 Abs. 1 TKG aF eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 16 f.).

    Anderenfalls könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

    Dadurch wurde lediglich die Beklagte gebunden, nicht aber ist die Klägerin daran gehindert geltend zu machen, ihr gegenüber sei die Beklagte zu einer weitergehenden Herabsetzung der Entgelte verpflichtet (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 9 f.).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 12/05

    Möglichkeit einer wettbewerblichen Behinderung auf Drittmarkt bei Vorliegen des

    Dies gilt nicht nur die Vorschrift des Abs. 1, sondern auch für Abs. 2 (so auch der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteile vom 2.5.2007, VI-U (Kart) 31/06, UA 12 und vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 8).

    Die dem Gesetz zugrundeliegende ONP-Richtlinie vom 26.02.1998 unterschied bei der Entgeltbestimmung nämlich nicht danach, ob Teilnehmerdaten für Sprachtelekommuniktionsdienstleister oder für Dritte bereit gestellt werden (vgl. Urteil des hiesigen Senats vom 16.05.2006 - VI-2 U (Kart) 10/05, UA 24; Urteile des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06), UA 10 - 12, und vom 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06, UA 12/13).

    Wie oft vom zugänglich gemachten Datenbestand durch Suchanfragen später Gebrauch gemacht wird, steht mit der Datenbereitstellung und dem dadurch veranlassten Aufwand in keinem Zusammenhang (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 17).

    Sie hat Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen, sondern kann dafür ein kostenorientiertes Entgelt berechnen, das einen angemessenen Ausgleich gewährt (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Beklagten, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 Abs. 1 TKG aF eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 16 f.).

    Anderenfalls könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

    Dadurch wurde lediglich die Beklagte gebunden, nicht aber ist die Klägerin daran gehindert geltend zu machen, ihr gegenüber sei die Beklagte zu einer weitergehenden Herabsetzung der Entgelte verpflichtet (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 9 f.).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Soweit § 12 TKG 1996 die Höhe des Entgelts konkretisiert, handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist (vgl. Revisionsentscheidung in vorliegender Sache - BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 64; vgl. ferner: BGH, Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Umdruck Seite 11 Tz. 63 f.; BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; ständige Senatsrechtsprechung: Senat, Urteil v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 - Umdruck Seite 8; Urteil v. 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06 Umdruck Seite 12; Urteil v. 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 Umdruck Seite 15).

    Hierin liegt keine unverhältnismäßige Belastung der marktbeherrschenden Beklagten, zumal sie ihre Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung stellen muss, sondern dafür im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 TKG 1996 in dessen bis zum 30.06.1998 gebotenen Auslegung ein angemessenes Entgelt sowie im Anwendungsbereich des gemeinschaftskonform auszulegenden § 12 TKG 1996 ein kostenorientiertes Entgelt, das einen angemessenen Ausgleich für ihre zusätzliche Belastung gewährt, berechnen darf (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06 , UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Beklagten, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 TKG 1996 eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06 , UA 16 f.).

    Ansonsten könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen, weshalb sie den urheberrechtlichen Bestimmungen vorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 9/05

    Zur wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung auf dem Markt des Betriebs von

    Im Lichte des Art. 6 Abs. 3 TKG der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.2.1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die zum Betrieb eines Telefonauskunftsdienstes erforderlichen Informationen vom Pflichtigen zu kostenorientierten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, ist auch § 12 Abs. 2 TKG einschränkend dahin auszulegen, dass Dritten für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten nur die Kosten des bloßen Zurverfügungstellens der Daten in Rechnung gestellt werden dürfen (siehe dazu im Einzelnen Urteil des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 11 f., worauf Bezug genommen wird).

    Wie oft vom zugänglich gemachten Datenbestand durch Suchanfragen später Gebrauch gemacht wird, steht mit der Datenbereitstellung und dem dadurch veranlassten Aufwand in keinem Zusammenhang (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 17).

    Sie hat Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen, sondern kann dafür ein kostenorientiertes Entgelt berechnen, das einen angemessenen Ausgleich gewährt (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Beklagten, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 Abs. 2 TKG a.F. eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohl, nämlich die Öffnung des Teilnehmerdatenmarktes, gerechtfertigt ist (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 16 f).

    Anderenfalls könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

    Nicht aber ist die Klägerin daran gehindert geltend zu machen, die Beklagte sei aus kartellrechtlichen Gründen zu einer weitergehenden Herabsetzung der Entgelte verpflichtet (ebenso OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 9 f).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 13/05

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer

    Im Lichte des Art. 6 Abs. 3 TKG der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.2.1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die zum Betrieb eines Telefonauskunftsdienstes erforderlichen Informationen vom Pflichtigen zu kostenorientierten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, ist § 12 Abs. 2 TKG einschränkend dahin auszulegen, dass sogar Dritten für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten nur die Kosten des bloßen Zurverfügungstellens der Daten in Rechnung gestellt werden dürfen (s. dazu im einzelnen Urteil des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 15.11.2006 -VI U (Kart) 1/06, UA 11 f., worauf Bezug genommen wird).

    Wie oft vom zugänglich gemachten Datenbestand durch Suchanfragen oder durch die Auflagenhöhe später Gebrauch gemacht wird, steht mit der Datenbereitstellung und dem dadurch veranlassten Aufwand in keinem Zusammenhang (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006 - VI U (Kart) 1/06, UA 17).

    Sie hat Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen, sondern kann dafür ein kostenorientiertes Entgelt berechnen, das einen angemessenen Ausgleich gewährt (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Beklagten, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 Abs. 2 TKG a.F. eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohls, nämlich die Öffnung des Teilnehmerdatenmarktes, gerechtfertigt ist (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 16 f).

    Anderenfalls könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

    Dagegen ist die Klägerin frei darin, geltend zu machen, die Beklagte sei aus kartellrechtlichen Gründen zu einer weitergehenden Herabsetzung der Entgelte verpflichtet (ebenso OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 9 f).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 17/05

    Kostendeckendes Entgelt für die Zurverfügungstellung von

    Im Lichte des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.2.1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die zum Betrieb eines Telefonauskunftsdienstes erforderlichen Informationen vom Pflichtigen zu kostenorientierten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, ist auch § 12 Abs. 2 TKG einschränkend dahin auszulegen, dass Dritten für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten nur die Kosten des bloßen Zurverfügungstellens der Daten in Rechnung gestellt werden dürfen (s. dazu im Einzelnen Urteil des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf v. 15.11.2006 -VI -U (Kart) 1/06, UA 11 f., worauf Bezug genommen wird).

    Wie oft vom zugänglich gemachten Datenbestand durch Suchanfragen später Gebrauch gemacht wird, steht mit der Datenbereitstellung und dem dadurch veranlassten Aufwand in keinem Zusammenhang (vgl. auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 17).

    Sie hat Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen, sondern kann dafür ein kostenorientiertes Entgelt berechnen, das einen angemessenen Ausgleich gewährt (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Klägerin, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 Abs. 2 TKG a.F. eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohl, nämlich die Öffnung des Teilnehmerdatenmarktes, gerechtfertigt ist (so auch OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 16 f).

    Anderenfalls könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen (ebenso: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

    Nicht aber ist die Beklagte daran gehindert geltend zu machen, die Klägerin sei aus kartellrechtlichen Gründen zu einer weitergehenden Herabsetzung der Entgelte verpflichtet (ebenso OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urt. v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06, UA 9 f).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Berechnung des Entgelts für die

    Sie ist nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung der Teilnehmerdaten orientiert, weil die Klägerin in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).

    Auf ihn hat der Senat überdies in seinen gegen die Beklagten ergangenen Urteilen vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 13, vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck S. 15 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 19, abgestellt.

    Darüber hinaus ergibt sich dieser Maßstab auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Entgeltbegriffs, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1, 2 TKG (1996) entwickelt hat (vgl. Urteile vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, Umdruck S. 10; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck, S. 13 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 20).

    Grundsätzlich ist daher nur derjenige Teil der Preisvereinbarung nichtig, der die zulässige Höchstgrenze überschreitet, so dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senat, Urteil v. 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 18; Heinrichs in Palandt, aaO., § 134 Rn. 27; Sack in Staudinger, BGB, § 134 Rn. 269 jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 4/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von

    Soweit § 12 TKG 1996 die Höhe des Entgelts konkretisiert, handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II, Tz. 64; Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Umdruck Seite 11 Tz. 63 f.; BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I; ständige Senatsrechtsprechung: Senat, Urteil v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 - Umdruck Seite 8; Urteil v. 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06 Umdruck Seite 12; Urteil v. 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 Umdruck Seite 15).

    Eine solche Entgeltgestaltung ist - wie ausgeführt - nur bei den Zusatz- und Fremddaten zulässig und hinsichtlich der Basisdaten der eigenen Kunden gesetzlich verboten (vgl. auch Senat, Urt. v. 13.06.2007, VI-U (Kart) 4/02 ; Urt. v. 02.05.2007, VI-U (Kart) 31/06 ; Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06 ; OLG Düsseldorf, 2. Kartellsenat, Urt. v. 27.06.2007, VI-2 U (Kart) 9/05 ).

    Es ist unerheblich, dass der Verstoß gegen die Preisbestimmung des § 12 TKG 1996 nur insoweit zur Nichtigkeit der Entgeltabrede nach § 134 BGB führt, als der vereinbarte Preis den zulässigen Preis überschreitet, der Beklagten also an sich ein Anspruch verbleibt (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 42 - Teilnehmerdaten I ; BGH, a.a.O., Rdnr. 67 - Teilnehmerdaten II ; Senat, Urt. v. 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06 , bei Juris Rdnr. 50).

    Die insoweit zugrunde zu legenden Grundsätze hat der Senat bereits durch dezidierte Hinweise in den Verfahren VI-U (Kart) 1/06, VI-U (Kart) 9/06 und VI-U (Kart) 3/10, auf welche die Vorsitzendenverfügung vom 13.12.2010 (GA 686 f.) verweist, sowie in seinen Urteilen insbesondere zu den weiteren gegen die Beklagte gerichteten Verfahren (beispielsweise Urteil vom 09.06.2011, VI-U (Kart) 2/11) ausgeführt.

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 10/06

    Entgeltregelung bei Telekommunikationsdienstleistungen; zum Verstoß gegen § 47

    Sie ist nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung der Teilnehmerdaten orientiert, weil die Klägerin in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).

    Auf ihn hat der Senat überdies in seinen gegen die Beklagten ergangenen Urteilen vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 13, vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck S. 15 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 19, abgestellt.

    Darüber hinaus ergibt sich dieser Maßstab auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Entgeltbegriffs, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1, 2 TKG (1996) entwickelt hat (vgl. Urteile vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, Umdruck S. 10; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck, S. 13 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 20).

    Grundsätzlich ist daher nur derjenige Teil der Preisvereinbarung nichtig, der die zulässige Höchstgrenze überschreitet, so dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senat, Urteil v. 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 18; Heinrichs in Palandt, aaO., § 134 Rn. 27; Sack in Staudinger, BGB , § 134 Rn. 269 jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 11/05

    Wirksamkeit eines Vertrags der Telekom AG mit einem Telefonauskunftdienst über

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 3/10

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 5/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 7/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 9/06

    Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 9/06

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 1/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 3/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 6/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2013 - U (Kart) 46/12

    Höhe des Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten an einen

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 20/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 26/12

    Nachzahlungsbegehren einer Teilnehmernetzbetreiberin bzgl. des Entgelts für die

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - VI-U (Kart) 1/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11086
OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2011,11086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2011 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2011,11086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2011 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2011,11086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 25/06

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstsätze der HOAI

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Ein Verstoß gegen Preisvorschriften führt nach einhelliger Meinung (vgl. nur Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 134 Rdnr. 26 f.) weder zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags noch zur Nichtigkeit der gesamten Preisabrede, sondern in Anwendung der in § 134 2. Halbsatz BGB normierten Ausnahmeregelung nur zu deren Teilnichtigkeit (BGH NJW 2008, 55; BGHZ 89, 316, 319; BGHZ 108, 147, 150; BGHZ 145, 66, 76).

    Was das Gesetz nicht verbietet, ist rechtmäßig und kann daher nicht der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB anheimfallen (BGH NJW 2008, 55).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Es wird nicht vermutet, dass Geschäftsdaten per se dem Geheimnisschutz unterliegen (vgl. BGH Urteil vom 20.07.2010, Az. EnZR 24/09, bei juris, Rdnr. 35; BGH, WM 2009, 1957 Tz. 30 ff.; BGH, BGHZ 178, 362 ff. Tz. 46 ff.; BGH, WuM 2007, 220).

    Die streitigen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hinreichend geklärt (vgl. zu § 12 TKG 1996 bzw. § 47 TKG 2004: BGH a.a.O., Teilnehmerdaten I - IV ; zum Geheimnisschutz: BGHZ 178, 362 ff.), so dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Dass die Klägerin die ihr erteilten rechtlichen Hinweise bewusst missversteht, um nicht zu ihrer ursprünglichen Kalkulation vortragen zu müssen, wird überdies belegt durch ihr Prozessverhalten in denjenigen Verfahren, in denen es um die Überprüfung des NDIS-Entgelts geht (z.B. VI-U (Kart) 2/11).

    Das beispielsweise im Verfahren VI-U (Kart) 2/11 mit Schriftsatz vom 16.02.2011 (dort Rn. 7, 19 letzter Absatz) von der Klägerin reklamierte Verständnis des Revisionsurteils, nach Auffassung des BGH müsse das nach § 12 TKG zulässige DaRed-Entgelt mit dem NDIS-Entgelt verglichen werden, entbehrt jeder Grundlage und steht in einem diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des Revisionsgerichts.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    § 12 TKG 1996 und § 47 TKG 2004 sind Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB (vgl. BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I , BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II , jeweils zu § 12 TKG 1996; BGH, WRP 2010, 1262 - Teilnehmerdaten IV , zu § 47 TKG 2004), soweit in Vereinbarungen die Preisgrenze für die Basisdaten der eigenen Kunden des Telefondienstanbieters überschritten wird (vgl. BGH a.a.O.).

    Nach den im Revisionsurteil (dort Tz. 54, 55) wiederholten Rechtsgrundsätzen findet § 12 TKG 1996 u.a. dann auf das NDIS-Entgelt Anwendung, wenn der Nachfrager der Teilnehmerdaten faktisch gezwungen worden ist, die online-Nutzung der Suchmaschine zu wählen, indem für eine offline-Nutzung der Datenbank DaRed ein erheblich höheres Entgelt verlangt worden ist (BGH, KZR 41/07).

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO steht der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507 m.w.N.; BAG, Urt. v. 18.12.2003 - 8 AZR 550/02, Tz. 31; BAG, Urt. v. 18.11.2003 - 3 AZR 592/02, Tz. 32; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 8).
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Auch die Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung begründet eine Regelungslücke (BGHZ 63, 132, 135; BGHZ 137, 153, 157; Ellenberger in Palandt, a.a.O. § 157 Rdnr. 3).
  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 592/02

    Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO steht der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507 m.w.N.; BAG, Urt. v. 18.12.2003 - 8 AZR 550/02, Tz. 31; BAG, Urt. v. 18.11.2003 - 3 AZR 592/02, Tz. 32; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 8).
  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Der Klägerin steht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht mehr zur Seite, so dass das Klagebegehren unzulässig geworden ist (vgl. BAG, NJW 2000, 3226 m.w.N.).
  • BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 550/02

    Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO steht der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507 m.w.N.; BAG, Urt. v. 18.12.2003 - 8 AZR 550/02, Tz. 31; BAG, Urt. v. 18.11.2003 - 3 AZR 592/02, Tz. 32; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 8).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2007 - U (Kart) 31/06

    Bestimmung des angemessenen Entgeltes gemäß § 12 Abs. 2 TKG a. F. für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Das ist aber nur bei den Zusatz- und Fremddaten zulässig und hinsichtlich der Basisdaten gesetzlich verboten (vgl. BGH, a.a.O. - Teilnehmerdaten 1, 11, III ; Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; OLG Düsseldorf, 2. Kartellsenat, Urteil vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).
  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 158/99

    Höhe von Krankenhaus-Wahlleistungsentgelten

  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87

    Anpassung des Pachtzinses; Überschreitung der gesetzlichen Höchstpacht

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04

    Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 9/05

    Zur wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung auf dem Markt des Betriebs von

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 24/09

    Nutzung eines fremden Energieversorgungsnetzes: Billigkeitskontrolle des

  • BGH, 12.02.1988 - V ZR 8/87

    Pflicht des Grundstücksverkäufers zur Tragung von Erschließungskosten

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83

    Wirksamkeit einer gegen Mietpreisbindung verstoßenden Mietpreiserhöhung

  • BGH, 30.10.1974 - VIII ZR 69/73

    Wertsicherungsklausel; Rechtsmangel beim Untermietvertrag

  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09

    Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von

  • BGH, 17.05.2004 - II ZR 261/01

    Anpassung der Versorgungsregelung in einem Sozietätsvertrag

  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 56/83

    Auskunftsanspruch des Beschenkten bei Verjährung des

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 34/79

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verjährung des

  • BGH, 20.04.2010 - KZR 53/07

    Teilnehmerdaten III

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - VI-U (Kart) 1/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14433
OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2012,14433)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2012,14433)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - VI-U (Kart) 1/06 (https://dejure.org/2012,14433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - U (Kart) 1/06
    Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Auskunft bei gehöriger Sorgfalt hätten vermieden werden können (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. a. OLG Hamburg, Urteil v. 26. Mai 2005 -3 U 91/04-, bei juris zu Rdnr. 38).
  • OLG Naumburg, 12.10.2010 - 1 U 73/10

    Pflichtteil: Ordnungsgemäße Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben über den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - U (Kart) 1/06
    Jedoch begründet die Feststellung einer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben in einzelnen Punkten andererseits nicht schon ohne Weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss v. 12. Oktober 2010 -1 U 73/10-, bei juris zu Rdnr. 8).
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