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   OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - VI-U (Kart) 1/18   

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OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - VI-U (Kart) 1/18 (https://dejure.org/2018,15301)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2018 - VI-U (Kart) 1/18 (https://dejure.org/2018,15301)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - VI-U (Kart) 1/18 (https://dejure.org/2018,15301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    GWB § 87 S. 2; GWB § 93 ; TKG § 28 ; TKG § 42
    Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften außerhalb des GWB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17

    Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5. März 2018 (GA 188 ff.) ist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 ( VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ) und vom 21. Februar 2018 ( VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194 - Kartellrechtliche Vorfrage ) darauf hingewiesen worden, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts Düsseldorf und des erkennenden Kartellsenats bestehen dürften.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 25 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ), richtet sich die Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht im Hinblick auf § 91 Satz 2 GWB in seiner auf Grund der bereits zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 6. GWB-Novelle bestehenden Fassung, nach der der Kartellsenat über die Berufung "gegen Endurteile ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 [lies: § 87]" entscheidet, ausschließlich nach der materiellen Anknüpfung.

    Infolgedessen kann die Berufungszuständigkeit eines Kartell-Oberlandesgerichts richtigerweise nicht mehr damit begründet werden, dass - obwohl eine Kartellstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB objektiv nicht vorgelegen hat - im ersten Rechtszug ein Landgericht in seiner Eigenschaft "als Kartellgericht" entschieden hat (Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 25 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage , jew. m.w.N.).

    Allein dieses Verständnis wird darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der ausschließlichen Zuständigkeit (§ 95 GWB) der nach dem GWB besonders berufenen Gerichte und Spruchkörper gerecht, der in der Gewährleistung von Einheitlichkeit und Qualität der kartellrechtlichen Rechtsprechung liegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ; BAG, Urteil v. 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 , BB 2017, 2877 Rz. 22; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 37 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 31 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ; KK- Voss , § 87 Rz. 7).

    Der Rechtsmittelführer ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er nach seit Langem anerkannter Rechtspraxis in Ausnahme von § 519 Abs. 1 ZPO die Berufung fristwahrend stets bei dem für Berufungen gegen Urteile des betreffenden Ausgangsgerichts allgemein zuständigen Gericht einlegen kann, das heißt auch dann, wenn über die Berufung ein von dem vorbezeichneten Gericht verschiedenes Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 27 bei juris m.w.N. - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ).

    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist und die Beklagte die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat, ist das Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 43 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 01.03.2018, § 519 Rz. 16).

    Insbesondere liegen Gründe, wie sie nach der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2018 zu Gunsten eines solchermaßen schutzwürdigen Vertrauens des Berufungsführers sprechen können (vgl. eingehend Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 65 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ), im Streitfall nicht vor.

    Im Ausgangspunkt setzt die Verweisung des Berufungsrechtsstreits entsprechend § 281 ZPO voraus, dass hinsichtlich des erkennenden Senats eine "Anrufungszuständigkeit" besteht, die es der Beklagten erlaubt hat, ihr Rechtsmittel - in Ausnahme von § 519 Abs. 1 ZPO - fristwahrend bei dem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständigen Kartell-Oberlandesgericht einzulegen (vgl in diesem Sinne Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 62 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ).

    (3) Soweit das Landgericht auf Grund des aufgezeigten Rechtsfehlers den Rechtsstreit gleichsam formal "als Kartellgericht" entschieden hat, lässt sich hieraus - wie die Berufung in ihrer Beantwortung der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5. März 2018 verkennt (vgl. Schriftsatz v. 13.4.2018) - von vornherein kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten in die Zuständigkeit des angerufenen Kartellberufungsgerichts ableiten, weil sich aus Rechtsgründen die Zuständigkeit - wie oben ausgeführt (vgl. hierzu nochmals eingehend Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ) - infolge der 6. GWB-Novelle seit nunmehr bald zwanzig Jahren nicht mehr nach der "formellen Anknüpfung" beurteilt.

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2018 - U (Kart) 20/17

    Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5. März 2018 (GA 188 ff.) ist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 ( VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ) und vom 21. Februar 2018 ( VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194 - Kartellrechtliche Vorfrage ) darauf hingewiesen worden, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts Düsseldorf und des erkennenden Kartellsenats bestehen dürften.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 25 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ), richtet sich die Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht im Hinblick auf § 91 Satz 2 GWB in seiner auf Grund der bereits zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 6. GWB-Novelle bestehenden Fassung, nach der der Kartellsenat über die Berufung "gegen Endurteile ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 [lies: § 87]" entscheidet, ausschließlich nach der materiellen Anknüpfung.

    Infolgedessen kann die Berufungszuständigkeit eines Kartell-Oberlandesgerichts richtigerweise nicht mehr damit begründet werden, dass - obwohl eine Kartellstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB objektiv nicht vorgelegen hat - im ersten Rechtszug ein Landgericht in seiner Eigenschaft "als Kartellgericht" entschieden hat (Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rzn. 24 ff. bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 25 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage , jew. m.w.N.).

    (1) Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rzn. 30 ff. bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ), ist nach §§ 91 Satz 2 i.V.m. 87 Satz 2 GWB für die gerichtliche Zuständigkeit auch im Berufungsrechtszug allein maßgeblich, ob der Rechtsstreit nicht ohne Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage entschieden werden kann, die Prüfung einer solchen Frage mithin zwingend ist; dagegen für sich genommen nicht ausreichend ist, dass die Parteien eine kartellrechtliche Vorfrage aufwerfen oder eine solche Frage bei der Entscheidung des Rechtsstreits lediglich geprüft werden kann (vgl. auch Meyer-Lindemann in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder , Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht [FK], 89. Lieferung 08.2017, § 87 GWB Rz. 58; Voss in Kölner Kommentar zum Kartellrecht [KK], Band 2 - §§ 35-131 GWB, 1. Aufl. [2014],, § 87 Rz. 28; Bornkamm in Langen/Bunte , Kartellrecht, Band 1: Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl. [2014], § 87 GWB Rz. 8).

    Die sachlichen Gründe, die im Kontext des § 87 Satz 2 GWB für eine zuvörderst dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Nichtkartellgericht obliegende Prüfung sprechen, ob im einzelnen Fall der Rechtsstreit ohne die Beurteilung kartellrechtlicher Vorfragen entschieden werden kann (vgl. hierzu eingehend Senat, Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rzn. 30-33 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ), beanspruchen nämlich unabhängig davon Geltung, ob der Berufungsführer sein Rechtsmittel bei einem Nichtkartellgericht oder bei einem Kartellberufungsgericht einlegt.

    Allein dieses Verständnis wird darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der ausschließlichen Zuständigkeit (§ 95 GWB) der nach dem GWB besonders berufenen Gerichte und Spruchkörper gerecht, der in der Gewährleistung von Einheitlichkeit und Qualität der kartellrechtlichen Rechtsprechung liegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ; BAG, Urteil v. 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 , BB 2017, 2877 Rz. 22; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 37 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 31 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ; KK- Voss , § 87 Rz. 7).

    Den Ausführungen des Landgerichts haftet mithin ein schwerwiegender Rechtsfehler an (vgl. in diesem Sinne auch Senat, Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 38 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ), den zu erkennen von einem in Rechtssachen mit fraglicher Kartellrechtsberührung tätigen Rechtsanwalt auch ohne Weiteres zu erwarten ist; die hier interessierenden Urteilsausführungen sind daher offenkundig falsch im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist und die Beklagte die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat, ist das Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 43 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 01.03.2018, § 519 Rz. 16).

    Die dem Landgericht unterlaufenen Rechtsfehler sind jedoch nicht geeignet gewesen, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken und unter diesem Gesichtspunkt - ähnlich wie eine solch einen Anschein hervorrufende fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rzn. 13 ff.) - ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen, das Kartell-Oberlandesgericht sei zur Entscheidung über ihre Berufung zuständig.

    Die Anrufung des unzuständigen Rechtsmittelgerichts oder die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung daher nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb, ausgehend von dem bei einem im betreffenden Rechtsgebiet tätigen Rechtsanwalt, nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht hat (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 13; Beschluss v. 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 , MDR 2018, 420 Rz. 7).

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 534/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Die Anrufung des unzuständigen Rechtsmittelgerichts oder die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung daher nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb, ausgehend von dem bei einem im betreffenden Rechtsgebiet tätigen Rechtsanwalt, nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht hat (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 13; Beschluss v. 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 , MDR 2018, 420 Rz. 7).

    Dies gilt unabhängig davon, ob im einzelnen Fall die Rechtsvertretung durch einen Fachanwalt erfolgt, da der Rechtsanwalt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats die verfahrensrechtliche Sachkunde auf dem betroffenen Rechtsgebiet für sich in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 , MDR 2018, 420 Rz. 8).

  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

    Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Da die Berufung - wie vorstehend unter A. ausgeführt - nicht bei dem gemäß § 519 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht eingelegt worden ist und die Beklagte die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt hat, ist das Rechtsmittel im Hinblick auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 , NJW 2000, 1574 [1575] [unter 3.a)] m.w.N.; Beschluss v. 28. September 2017 - V ZB 109/16 , NJW 2018, 164 Rz. 7; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 43 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; vgl. auch Rimmelspacher , Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 5. Aufl. [2016], § 519 Rz. 21; Wulf in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand 01.03.2018, § 519 Rz. 16).
  • BGH, 10.12.2008 - KZR 54/08

    Subunternehmervertrag II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Wenn und soweit im Streitfall eine Entgeltbemessung der Klägerin festzustellen wäre, die den Maßstäben des in § 28 TKG statuierten Missbrauchsverbots nicht standhält, würden der hierauf bezogene Einwand einer missbräuchlichen Überhöhung der streitbefangenen Entgelte und mit ihm im Übrigen auch der Einwand einer gegen § 138 BGB verstoßenden sittenwidrigen Entgelthöhe gegenüber der Klageforderung durchgreifen, ohne dass es insoweit noch - wie aber in § 87 Satz 2 GWB vorausgesetzt - auf den (kartellrechtlichen) Einwand eines Preishöhenmissbrauchs im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB entscheidungserheblich ankommt (vgl. in diesem Sinne - zur Beurteilung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach § 1 GWB bzw. § 138 BGB - BGH, Urteil v. 10. Dezember 2008 - KZR 54/08 , WuW/E DE-R 2554 = NJW 2009, 1751 Rzn. 23/24 - Subunternehmervertrag II ).
  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Allein dieses Verständnis wird darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der ausschließlichen Zuständigkeit (§ 95 GWB) der nach dem GWB besonders berufenen Gerichte und Spruchkörper gerecht, der in der Gewährleistung von Einheitlichkeit und Qualität der kartellrechtlichen Rechtsprechung liegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ; BAG, Urteil v. 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 , BB 2017, 2877 Rz. 22; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 37 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 31 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ; KK- Voss , § 87 Rz. 7).
  • BGH, 09.05.2000 - KZR 1/99

    Aussetzungszwang

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Soweit mit der 6. GWB-Novelle die vormalige Fassung des § 92 GWB a.F., nach der der Kartellsenat noch über die Berufung "gegen Endurteile ... der nach §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte" zu entscheiden hatte, abgelöst worden ist, ist die materielle an die Stelle der formellen Anknüpfung getreten (vgl. BGH, Urteil v. 9. Mai 2000 - KZR 1/99 , BGHR GWB 1999 § 87 Abs. 1 Kartellstreitsachen 1, Rz. 11 bei juris - Aussetzungszwang ).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2011 - W (Kart) 1/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Erst und nur dann, wenn hiernach das Nichtkartellgericht - in vertretbarer Weise - zu der Auffassung gelangt, der Rechtsstreit sei ohne die Beantwortung einer solchen Vorfrage nicht zu entscheiden, verliert es seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits und ist der Berufungsrechtsstreit gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das nunmehr zuständige Kartellberufungsgericht zu verweisen (Senat, a.a.O.; vgl. in diesem Sinne auch Senat, Beschluss v. 1. Juni 2011 - VI-W (Kart) 1/11 , WuW/E DE-R 3329, Rz. 11 bei juris - Negativer Kompetenzkonflikt ; FK- Nägele , § 93 GWB Rz. 12; FK- Meyer-Lindemann , § 87 GWB Rz. 58 KK- Voss , § 87 Rzn. 28/31; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann [ Loewenheim ], Kartellrecht, 3. Aufl. [2016], § 87 GWB Rz. 19).
  • BGH, 04.04.1975 - KAR 1/75

    Zuständigkeit des Kartellsenats beim BGH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
    Allein dieses Verständnis wird darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der ausschließlichen Zuständigkeit (§ 95 GWB) der nach dem GWB besonders berufenen Gerichte und Spruchkörper gerecht, der in der Gewährleistung von Einheitlichkeit und Qualität der kartellrechtlichen Rechtsprechung liegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 4. April 1975 - KAR 1/75 , BGHZ 64, 342 = NJW 1975, 1840 [1841] [unter II.3.], Rz. 6 bei juris - Abschleppunternehmen ; BAG, Urteil v. 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 , BB 2017, 2877 Rz. 22; Senat, Beschluss v. 24. Januar 2018 - VI-U (Kart) 10/17 , NZKart 2018, 145, Rz. 37 bei juris - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht ; Beschluss v. 21. Februar 2018 - VI-U (Kart) 20/17 , NZKart 2018, 194, Rz. 31 bei juris - Kartellrechtliche Vorfrage ; KK- Voss , § 87 Rz. 7).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Das Kartell-Oberlandesgericht ist hiernach zur Entscheidung über Berufungen gegen solche Endurteile zuständig, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 87 GWB ergangen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob vorinstanzlich tatsächlich ein Landgericht "als Kartellgericht" entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019, KZR 60/18 - Berufungszuständigkeit II , Rn. 30 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.05.2018, VI-U (Kart) 1/18 - Kartellrechtliche Vorfrage , Rn. 32 bei juris; Beschluss vom 21.02.2018, VI-U (Kart) 20/17 - Kartellrechtliche Vorfrage , Rn. 25 bei juris; Beschluss vom 24.01.2018, VI-U (Kart) 10/17 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht , Rn. 24 ff. bei juris).
  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16

    Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

    Die kartellrechtliche Vorfrage muss sich demnach auf eine Vorschrift aus dem GWB bzw. einen aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen (vgl. OLG Düsseldorf 9. Mai 2018 - VI-U (Kart) 1/18 - Rn. 34) .
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