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   OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - VI-U (Kart) 10/12   

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OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - VI-U (Kart) 10/12 (https://dejure.org/2014,6608)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2014 - VI-U (Kart) 10/12 (https://dejure.org/2014,6608)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. April 2014 - VI-U (Kart) 10/12 (https://dejure.org/2014,6608)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1
    Schadensersatzpflicht der Landes-Lottogesellschaften wegen kartellrechtswidriger Verweigerung der Zusammenarbeit mit einem Vermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spielvermittler - und der Kartellverstoß der Lotto-Gesellschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lotto-Gesellschaft - 11,5 Millionen Euro wegen Kartellverstoßes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsätzlicher Kartellverstoß: Lotto-Gesellschaft zu 11,5 Mio. EUR Schadenersatz verurteilt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lotto-Gesellschaft aufgrund vorsätzlichen Kartellverstoßes zu 11,5 Mio. Euro Schadenersatz verurteilt

Sonstiges

  • mainpost.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    OLG Düsseldorf spricht Tochtergesellschaft der mybet Holding SE Schadenersatzanspruch in Höhe von 11,5 Mio. Euro zu

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 ( 1 BvR 928/08 , BVerfGK 14, 328 ff. - Glücksspielstaatsvertrag, Lotto ) zwar ausgeführt, dass auch das Lottospiel Suchtgefahren in sich bergen kann und deshalb nicht zwingend vom Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages auszunehmen gewesen ist (vgl. a.a.O., Rz. 30).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Ausführungsgesetz zum GlüStV des Landes Berlin die Entscheidung des Landesgesetzgebers für ein Provisionsverbot bei der gewerblichen Spielvermittlung unter Suchtpräventionsgesichtspunkten für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 , BVerfGK 14, 328 ff., Rz. 60 - Glücksspielstaatsvertrag, Lotto ).

  • Drs-Bund, 20.07.2012 - BT-Drs 17/10365
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    EUR bzw. etwa 20 % zu widerlegen (vgl. hierzu XIX. Hauptgutachten der Monopolkommission, Abbildung E.1 "Entwicklung von Bruttospielerträgen der Glücksspielsegmente in Deutschland", BT-Drucks. 17/10365, S. 53 = Anl. BK 5 zum Schriftsatz der Klägerin v. 30.12.2012, GA 1265).

    Dies gilt schon im Hinblick darauf, dass im selben Zeitraum zwar die Staatseinnahmen aus dem Lotteriegeschäft um etwa 25 % gefallen, jedoch gleichwohl die gewerblich erzielten Bruttospielerträge um etwa 50 % gestiegen sind (vgl. XIX. Hauptgutachten der Monopolkommission, Abbildung E.2 "Veränderung der Bruttospielerträge und Staatseinnahmen gegenüber 2005", BT-Drucks. 17/10365, S. 53 = Schriftsatz der Klägerin v. 17.4.2013, S. 57, Abb. bei Rz. 121, GA 1465).

  • BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 392/03

    Anforderungen an die Darlegung des entgangenen Gewinns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Geschäftsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei welcher der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (vgl. etwa BGH, [Versäumnis-] Urteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03 , NJW-RR 2006, 243 f., Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil vom 30.5.2001 - VIII ZR 70/00 , WM 2001, 2010 m.w.N.).

    Im Fall der abstrakten Schadensberechnung ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; vielmehr genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03 , NJW-RR 2006, 243 f., Rz. 9 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2007 - Kart 15/06

    Staatliche Lottogesellschaften dürfen gewerbliche Spielevermittler nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Auf die im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen Beschlüsse des Bundeskartellamts vom 23.8.2006 (Anl. K 1), des erkennenden Senats als Beschwerdegericht vom 8.6.2007 ( VI-Kart 15/06 [V] , WuW/E DE-R 2003 ff. = Anl. K 2) und des Bundesgerichtshofs vom 14.8.2008 (KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 ff. - Lottoblock , Anl. K 3) wird vollumfänglich Bezug genommen.

    Dies hat der erkennende Senat bereits als Beschwerdegericht im Kartellverwaltungsverfahren dargelegt (Beschluss v. 8.6.2007, VI-Kart 15/06 [V] , WuW/E DE-R 2003 ff., Rz. 66 bei juris).

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass der Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH, NJW 2013, 525 Rz. 23 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Vielmehr hängt in personeller Hinsicht die Bindungswirkung der genannten Vorschrift lediglich auf Schuldner seite davon ab, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat (Senat, Urteil v. 29.1.2014 - VI-U (Kart) 7/13 , Umdruck S. 12/13; vgl. auch Bechtold , GWB, 6. Aufl. [2010], § 33 Rz. 42).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Auf die im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen Beschlüsse des Bundeskartellamts vom 23.8.2006 (Anl. K 1), des erkennenden Senats als Beschwerdegericht vom 8.6.2007 ( VI-Kart 15/06 [V] , WuW/E DE-R 2003 ff. = Anl. K 2) und des Bundesgerichtshofs vom 14.8.2008 (KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 ff. - Lottoblock , Anl. K 3) wird vollumfänglich Bezug genommen.
  • BGH, 30.05.2001 - VIII ZR 70/00

    Ansprüche des Unternehmers bei unberechtigter Kündigung des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Geschäftsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei welcher der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist (vgl. etwa BGH, [Versäumnis-] Urteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03 , NJW-RR 2006, 243 f., Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil vom 30.5.2001 - VIII ZR 70/00 , WM 2001, 2010 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    (5) Die Kausalität des Kartellrechtsverstoßes der Lottogesellschaften für das Scheitern des Geschäftsmodells der Klägerin kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit der Oddset -Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Sportwettenmonopol vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) und einem hieraus folgenden Verbot für die Lottogesellschaften, ihre Vertriebstätigkeiten auszuweiten, begründet werden:.
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12
    Sowohl die Entstehung eines streitigen Schadens - hier etwa ob ein Gewinn entgangen ist - als auch dessen Höhe unterliegen nach § 287 Abs. 1 ZPO der gerichtlichen Schätzung, wenn die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO feststeht und der Anspruchsteller greifbare Anknüpfungstatsachen darlegt und beweist, die eine Schätzung ausreichend ermöglichen (vgl.: BGH, Urteil vom 22.5.1984 - III ZR 18/83 , NJW 1984, 2216 ff., Rz. 55 f. bei juris).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Insbesondere kann die Schadensursächlichkeit nicht tragend mit solchen Erwägungen verneint werden, die im Widerspruch zu der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes stehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12, juris, Rn. 96).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 U 73/11

    Zur Berechnung eines Kartell-Schadensersatzanspruchs (Ermittlung des

    Sie sind hier indes nicht hinreichend konkret dargestellt worden Der Klägerin kommt insoweit auch kein entsprechender Erfahrungssatz zugute (vgl. auch Hüschelrath, Schadensermittlung und Schadensersatz bei Hard-core-Kartellen, S. 60; weiter: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.4.2014, VI-U (Kart) 10/12).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

    In solchen Schadensersatzprozessen würde der Amtsverfügung, wenn diese bestandskräftig wird, zum Nachteil der Beschwerdeführer Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 33 b GWB zukommen, denn in personeller Hinsicht hängt die Bindungswirkung der Feststellungen des Bundeskartellamts lediglich auf Schuldnerseite davon ab, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat (Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 17; Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12, Rn. 36 bei juris - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft ; Bechtold/Bosch, 9. Auflage 2018, § 33 GWB Rn. 50; Emmerich in: Immenga/Mestmäcker, 5. Auflage 2014, § 33 GWB Rn. 97).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
    Die räumlich jedenfalls auf das Gebiet Deutschlands bezogene Bindungswirkung der Feststellungen des Bundeskartellamts hängt in personeller Hinsicht lediglich auf Schuldnerseite davon ab, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat (vgl. Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 36 bei juris; Bechtold/Bosch, § 33 GWB Rn. 50).

    Zur Beendigung der Vermutungswirkung ist entweder eine ernsthafte und glaubhafte Erklärung erforderlich, aus der sich ergibt, dass die beanstandete Verhaltensweise aufgegeben wird, oder eine anderweitige Zäsur im Geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, Rn. 30, 35; Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07 - Lottoblock I, Rn. 53 bei juris; Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 47 bei juris; Bornkamm in Langen/Bunte, § 32 GWB Rn. 16).

    Erfordert diese Handlungsalternative die Bereitschaft Dritter, etwa wenn es um einen Vertragsschluss geht, muss auch diese dargelegt und ggf. bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015, IX ZR 197/14, Rn. 27 f. bei juris; Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 19.01.2006, IX ZR 232/01, Rn. 29 f. bei juris; Senat, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12 - Schadensersatzpflicht der Lottogesellschaft, Rn. 102 bei juris).

  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16

    Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

    Auch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 9. April 2014 (- VI-U (Kart) 10/12 - Rn. 36) sowie vom 29. Januar 2014 (- VI-U (Kart) 7/13 - Rn. 43) entschieden, dass die Bindungswirkung auf Seiten des Schuldners davon abhängt, dass "der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat".
  • OLG Jena, 03.04.2019 - 2 U 696/15
    Zu ersetzen sind die Courtagen, die die Klägerin im Rahmen der bestehenden Versicherungsverhältnisse erlangt hätte, wenn der Beklagte ihre Kundendaten nicht offenbart hätte, wofür die Darlegung der nach den vertraglichen Verhältnissen mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Courtagen ausreicht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - Vlll ZR 332/07-, Rn. 14 - 16, juris; BGH, Urteil vom 03. April 1996 - Vlll ZR 3/95-, Rn.34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. April 2014 - U (Kart) 10/12-, Rn. 102, juris).
  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
    Hierfür spricht, dass sich auch eine eigenständige rechtliche Würdigung durch das Gericht nicht in Widerspruch zu den Erwägungen setzen darf, die in einer gem. §§ 33 Abs. 4 GWB 2005 bzw. § 33 b GWB bindenden Entscheidung die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes tragen (Vgl. Immenga/Mestmäcker/Franck, 6. Aufl. 2020, GWB § 33b Rn. 27 unter Verweis auf OLG Düsseldorf 9.4.2014, Az. VI-U (Kart) 10/12; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019, 2 U 101/18).
  • LG Dortmund, 22.02.2022 - 8 O 1/20
    Doch ist solchen Feststellungen jedenfalls indizielle Bedeutung beizumessen, zumal sich eine eigenständige rechtliche Würdigung durch das Gericht nicht in Widerspruch zu den Erwägungen setzen darf, die in einer gem. §§ 33 Abs. 4 GWB 2005 bzw. § 33 b GWB bindenden Entscheidung die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes tragen (Vgl. Immenga/Mestmäcker/ Franck , 6. Aufl. 2020, GWB § 33b Rn. 27 unter Verweis auf OLG Düsseldorf 9.4.2014, Az. VI-U (Kart) 10/12; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019, 2 U 101/18).
  • LG Dortmund, 22.11.2017 - 8 O 117/14
    Wenn aber eine Vereinigung mit einem Marktanteil von 90% Maßnahmen gegen andere Marktteilnehmer ergreift, so wird man nicht ernsthaft in Abrede stellen können, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit jedenfalls für eine Mitursächlichkeit dieses Verhaltens bei der Entstehung eines möglichen Schadens gegeben ist (siehe in einem vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf, U. v. 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12, Rn 78 ff.).
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Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Pressemeldung, 19.05.2017)

    Lottostreit: Vergleich nach fast zehn Jahren

Verfahrensgang

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