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   OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11   

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OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 (https://dejure.org/2011,5665)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 (https://dejure.org/2011,5665)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - VI-U (Kart) 2/11 (https://dejure.org/2011,5665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • heise.de (Pressemeldung, 08.06.2011)

    Telekom muss Telegate 41 Millionen Euro zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    41 Millionen von der Telekom

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Mio. EUR verurteilt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Mio. EUR verurteilt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Telekom AG wegen überhöhter Vergütungen gegenüber der telegate AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 424 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Die so verstandene Behinderung erfolgte in einem Geschäftsverkehr, welcher gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 61 - Teilnehmerdaten II).

    Soweit § 12 TKG 1996 die Höhe des Entgelts konkretisiert, handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist (vgl. Revisionsentscheidung in vorliegender Sache - BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 64; vgl. ferner: BGH, Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Umdruck Seite 11 Tz. 63 f.; BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; ständige Senatsrechtsprechung: Senat, Urteil v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 - Umdruck Seite 8; Urteil v. 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06 Umdruck Seite 12; Urteil v. 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 Umdruck Seite 15).

    Der Verstoß gegen das preisrechtliche Verbotsgesetz hat die Teil-Nichtigkeit der Entgeltabrede in dem Umfang zur Folge, als diese den zulässigen Preis überschreitet (vgl.: BGH, MMR 2010, 427 Rn. 42 - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 67 - Teilnehmerdaten II ).

    Demgegenüber begründet § 12 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 - auch unter Berücksichtigung des Art. 6 ONP II-RL - keine Verpflichtung, dem Abnehmer einen ständigen Zugriff auf die fremde Datenbank und die Nutzung einer die Bedürfnisse eines telefonischen Auskunftsdienstes abdeckenden Suchsoftware zu ermöglichen, die eine eigene Datenaufbereitung überflüssig macht (vgl. zu allem: BGH, WuW/E DE-R 1829, 1831 - Suchmaschine ; BGH, Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 53 - Teilnehmerdaten II ; Senat, Urteil vom 14.04.2010, VI-U (Kart) 2/10).

    Ein nach § 12 TKG 1996 zur Herausgabe von Teilnehmerdaten Verpflichteter kann sich aber der dort angeordneten Preisbegrenzung nicht dadurch entziehen, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen - wie dem Zugriff auf eine Suchmaschine - anbietet (BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 53 - Teilnehmerdaten II; BGH, WuW/E DE-R 1829, 1831 - Suchmaschine ).

    Das gleiche gilt auch, wenn der Verpflichtete zwar eine offline-Bereitstellung der Teilnehmerdaten angeboten, die Nachfrager aber faktisch gezwungen hat, anstatt dieses Angebots den - der Preisregulierung grundsätzlich nicht unterfallenden - online-Zugriff auf die Datensätze unter Nutzung der Suchmaschine zu wählen (vgl. BGH, Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 54 - Teilnehmerdaten II ; BGH, WuW/E DE-R 1829, 1831 - Suchmaschine ; Senat, Urteil v. 20.06.2007, VI-U (Kart) 4/02, Umdruck Seite 7, zitiert nach juris Rz. 21 f.; Senat, Urteil vom 24.04.2010, VI-U (Kart) 2/10).

    In seiner zum Streitfall ergangenen Revisionsentscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass in der hier maßgeblichen Fallkonstellation der faktische Zwang zur online-Nutzung darin liegen kann, dass die Beklagte für eine offline-Nutzung ihrer Datenbank "DaRed" ein erheblich höheres Entgelt " verlangt hat " (BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 54 - Teilnehmerdaten II ).

    Angesichts dessen hätte es im vorliegenden Rechtsstreit eines entsprechenden Vorbringens der Beklagten bedurft, um die vom Bundeskartellamt ermittelten Zahlen in Frage zu stellen (vgl. zu allem: Revisionsentscheidung in vorliegender Sache - BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 55- Teilnehmerdaten II ).

    Die Entgeltregelungen in § 12 TKG 1996 sind nach der - gemäß § 563 Abs. 2 ZPO für den Senat hier verbindlichen - Beurteilung des Bundesgerichtshofs in dessen Revisionsentscheidung (Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07) für die Zeit der Geltung der ONP II-Richtlinie und davor jedoch unterschiedlich auszulegen:.

    Dabei handelt es sich um die Kosten für die Betreuung der Datenabnehmer, die Auftragsannahme, die Auftragsabwicklung und die Fakturierung sowie um die Kosten für die technische Schnittstelle, über die die Teilnehmerdaten übermittelt werden (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 19 - Teilnehmerdaten II).

    Die in die Entgeltkalkulation einzubeziehenden Kosten beschränken sich allerdings auf die mit der Zurverfügungstellung verbundenen Zusatzkosten, hier diejenigen der Kostenkategorie 3. Denn die mit dem Aufbau und Betrieb einer Datenbank verbundenen Kosten (Kostenkategorien 1 und 2) fallen bereits aufgrund der Verpflichtung des Telefondienstbetreibers aus Art. 6 Abs. 2 lit. A ONP II-Richtlinie zur Eintragung, Prüfung, gegebenenfalls Berichtigung und Streichung von eigenen Teilnehmerdaten in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis an; da diese auf die Telefonkunden umgelegt werden dürfen, verbietet sich ihr Ansatz in der Berechnung des Entgelts gegenüber den Datennachfragern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 ONP II-Richtlinie (vgl. zu allem: Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 - 31 - Teilnehmerdaten II - mit Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 19 ff.).

    Da die Kosten gemäß Kostenkategorie 3 unabhängig von der Zahl der Zugriffe auf den jeweiligen Auskunftsdienst bzw. von der Auflage des jeweiligen Teilnehmerverzeichnisses anfallen, darf der anhand dieser Kosten gebildete Preis nicht vom Nutzungsumfang abhängen (Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 35).

    Dies sind die zur Identifizierung der Teilnehmer im Rahmen eines Auskunftsdienstes oder Teilnehmerverzeichnisses erforderlichen Basisdaten der eigenen Teilnehmer (vgl. Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 32 - 34 - Teilnehmerdaten II - unter Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42 - KPN Telecom ).

    Für sonstige Teilnehmerdaten (Zusatzdaten eigener Kunden oder Fremddaten) gilt diese Beschränkung auf den Kostenmaßstab hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 ff., 39; vgl. ferner: BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 ff. Rn. 4, 19 ff., 23 ff., 37).

    Daher gilt der Kostenmaßstab sowohl für Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 als auch für Dritte im Sinne des § 12 Abs. 2 TKG 1996 (vgl. Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 36 f. - Teilnehmerdaten II ).

    Dies führt - nach den im Streitfall gemäß § 563 Abs. 2 ZPO verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs - zum einen dazu, dass eine nach § 12 Abs. 2 TKG 1996 zulässige Preisgestaltung anders als der Entgeltmaßstab in Absatz 1 der Vorschrift nicht der strengen Kostenorientierung unterliegt, sondern im Rahmen des angemessenen Entgelts neben der Umlage der Bereitstellungskosten, die sich aus allen drei Kostenkategorien in Bezug auf sämtliche überlassene Daten zusammensetzen, "etwa auch ein Gewinnaufschlag" erhoben werden darf (Revisionsentscheidung zum Streitfall: BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 18- 20, 25 f. - Teilnehmerdaten II ).

    Denn der Verstoß gegen das in § 12 TKG 1996 liegende preisrechtliche Verbotsgesetz hat die Nichtigkeit der Entgeltabrede nur in dem Umfang zur Folge, als diese den zulässigen Preis überschreitet; im Übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl.: BGH, MMR 2010, 427 Rn. 42 - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 67 - Teilnehmerdaten II ).

    Diese dürfen nach der hier gebotenen Auslegung sämtliche Kosten der drei Kostenkategorien in Bezug auf sämtliche für einen Auskunftsdienst bzw. für die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlichen Teilnehmerdaten umfassen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 21).

    Denn der Verstoß gegen das preisrechtliche Verbotsgesetz hat die Nichtigkeit der Entgeltabrede nur in dem Umfang zur Folge, als diese den zulässigen Preis überschreitet; im Übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl.: BGH, MMR 2010, 427 Rn. 42 - Teilnehmerdaten I; BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 67 - Teilnehmerdaten II).

    Eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II ).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof erläutert, dass § 12 TKG 1996 ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist und eine hiergegen verstoßende Preisvereinbarung nach § 134 BGB teilnichtig ist, soweit sie die Preisgrenze des § 12 TKG 1996 überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 62 -64 - Teilnehmerdaten II ).

    Eine Klärung der schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Auslegung des § 12 TKG 1996 und damit schon für die Frage des Bestehens des geltend gemachten Zahlungsanspruch stellten, ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II).

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Soweit § 12 TKG 1996 die Höhe des Entgelts konkretisiert, handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist (vgl. Revisionsentscheidung in vorliegender Sache - BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 64; vgl. ferner: BGH, Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Umdruck Seite 11 Tz. 63 f.; BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; ständige Senatsrechtsprechung: Senat, Urteil v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 - Umdruck Seite 8; Urteil v. 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06 Umdruck Seite 12; Urteil v. 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 Umdruck Seite 15).

    Der Verstoß gegen das preisrechtliche Verbotsgesetz hat die Teil-Nichtigkeit der Entgeltabrede in dem Umfang zur Folge, als diese den zulässigen Preis überschreitet (vgl.: BGH, MMR 2010, 427 Rn. 42 - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 67 - Teilnehmerdaten II ).

    Demgegenüber hat das Bundeskartellamt damit nicht festgelegt (und konnte es auch nicht festlegen), dass die von der Beklagten durch Unterwerfungserklärung vom 22.12.1998 zugesagten Entgelte in dieser Höhe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und der Beklagten deshalb zustehen (vgl. BGH, MMR 2010, 427 Rn. 43 f. - Teilnehmerdaten I ).

    Für sonstige Teilnehmerdaten (Zusatzdaten eigener Kunden oder Fremddaten) gilt diese Beschränkung auf den Kostenmaßstab hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 ff., 39; vgl. ferner: BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 ff. Rn. 4, 19 ff., 23 ff., 37).

    Denn der Verstoß gegen das in § 12 TKG 1996 liegende preisrechtliche Verbotsgesetz hat die Nichtigkeit der Entgeltabrede nur in dem Umfang zur Folge, als diese den zulässigen Preis überschreitet; im Übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl.: BGH, MMR 2010, 427 Rn. 42 - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 67 - Teilnehmerdaten II ).

    Denn der Verstoß gegen das preisrechtliche Verbotsgesetz hat die Nichtigkeit der Entgeltabrede nur in dem Umfang zur Folge, als diese den zulässigen Preis überschreitet; im Übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl.: BGH, MMR 2010, 427 Rn. 42 - Teilnehmerdaten I; BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 67 - Teilnehmerdaten II).

    Eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II ).

    Eine Klärung der schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Auslegung des § 12 TKG 1996 und damit schon für die Frage des Bestehens des geltend gemachten Zahlungsanspruch stellten, ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II).

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Die in die Entgeltkalkulation einzubeziehenden Kosten beschränken sich allerdings auf die mit der Zurverfügungstellung verbundenen Zusatzkosten, hier diejenigen der Kostenkategorie 3. Denn die mit dem Aufbau und Betrieb einer Datenbank verbundenen Kosten (Kostenkategorien 1 und 2) fallen bereits aufgrund der Verpflichtung des Telefondienstbetreibers aus Art. 6 Abs. 2 lit. A ONP II-Richtlinie zur Eintragung, Prüfung, gegebenenfalls Berichtigung und Streichung von eigenen Teilnehmerdaten in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis an; da diese auf die Telefonkunden umgelegt werden dürfen, verbietet sich ihr Ansatz in der Berechnung des Entgelts gegenüber den Datennachfragern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 ONP II-Richtlinie (vgl. zu allem: Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 - 31 - Teilnehmerdaten II - mit Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 19 ff.).

    Für sonstige Teilnehmerdaten (Zusatzdaten eigener Kunden oder Fremddaten) gilt diese Beschränkung auf den Kostenmaßstab hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 ff., 39; vgl. ferner: BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 ff. Rn. 4, 19 ff., 23 ff., 37).

    Eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II ).

    Eine Klärung der schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Auslegung des § 12 TKG 1996 und damit schon für die Frage des Bestehens des geltend gemachten Zahlungsanspruch stellten, ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06

    Nichtigkeit der entgeltlichen Überlassung der Teilnehmerdaten von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Soweit § 12 TKG 1996 die Höhe des Entgelts konkretisiert, handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist (vgl. Revisionsentscheidung in vorliegender Sache - BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 64; vgl. ferner: BGH, Urteil v. 13.10.2009, KZR 41/07, Umdruck Seite 11 Tz. 63 f.; BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; ständige Senatsrechtsprechung: Senat, Urteil v. 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06 - Umdruck Seite 8; Urteil v. 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06 Umdruck Seite 12; Urteil v. 20.06.2007 - VI-U (Kart) 4/02 Umdruck Seite 15).

    Hierin liegt keine unverhältnismäßige Belastung der marktbeherrschenden Beklagten, zumal sie ihre Teilnehmerdaten nicht kostenlos zur Verfügung stellen muss, sondern dafür im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 TKG 1996 in dessen bis zum 30.06.1998 gebotenen Auslegung ein angemessenes Entgelt sowie im Anwendungsbereich des gemeinschaftskonform auszulegenden § 12 TKG 1996 ein kostenorientiertes Entgelt, das einen angemessenen Ausgleich für ihre zusätzliche Belastung gewährt, berechnen darf (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06 , UA 16).

    Die unternehmerische Freiheit der Beklagten, die ihr verfügbaren Teilnehmerdaten nach eigenen Vorstellungen, und zwar auch hinsichtlich des Preises, zu verwerten, hat in § 12 TKG 1996 eine gesetzliche Regelung gefunden, die durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06 , UA 16 f.).

    Ansonsten könnte die Vorschrift die ihr zugedachte ordnungspolitische Funktion nicht erfüllen, weshalb sie den urheberrechtlichen Bestimmungen vorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, UA 19).

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 25/06

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstsätze der HOAI

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Ein Verstoß gegen Preisvorschriften führt nach einhelliger Meinung (vgl. nur Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 134 Rdnr. 26 f.) weder zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags noch zur Nichtigkeit der gesamten Preisabrede, sondern in Anwendung der in § 134 2. Halbsatz BGB normierten Ausnahmeregelung nur zu deren Teilnichtigkeit (BGH, NJW 2008, 55; BGH, BGHZ 89, 316, 319; BGH, BGHZ 108, 147, 150; BGH, BGHZ 145, 66, 76).

    Was das Gesetz nicht verbietet, ist rechtmäßig und kann daher nicht der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB anheimfallen (BGH, NJW 2008, 55).

    An die Stelle der preisrechtlich unzulässigen Vergütung tritt der zulässige Preis, der damit Vertragspreis ist (BGH, NJW 2008, 55).

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

    Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Gleiches gilt, wenn der Spielraum für privatautonome Gestaltungen infolge bindender behördlicher Entscheidungen beseitigt ist, die in Umsetzung eines materiellen Gesetzes die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehung von Vertragsbeteiligten bezwecken (so BGH, Urteil vom 24.05.2007, III ZR 467/04, NJW 2007, 3344 - 3346, zitiert nach juris Tz. 12 f., 15 f.).

    Die Rechtslage ist im Fall der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 PTRegG mithin nicht anders zu beurteilen, als wenn das zu entrichtende Entgelt unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt worden wäre (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 02.07.1998, III ZR 287/97, NJW 1998, 3188 ff., zitiert nach juris Tz. 58 - 63; siehe auch Urteil vom 24.05.2007, III ZR 467/04, NJW 2007, 3344 - 3346, zitiert nach juris Tz.15 f.).

    Ob dieser Ansatz eine kartellrechtliche Verhaltenskontrolle trotz bestandskräftiger Entgeltgenehmigung nach § 4 Abs. 1 PTRegG zu begründen vermag, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Einzelfallentscheidung vom 10.02.2004 (KZR 7/02, WuW/E DE-R 1254 ff.- Verbindung von Telefonnetzen -, zitiert nach juris Tz.17 f.) ausdrücklich offengelassen; der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 24.05.2007 (III ZR 467/04, NJW 2007, 3344 ff., zitiert nach juris Tz. 16 f.) diesen Ansatz - wie der Umstand nicht anders zu verstehen ist, dass der Bundesgerichtshof trotz sich hierzu anbietender Sachlage die ausdrücklich erwähnte Frage auch nicht ansatzweise weiterverfolgt hat - letztlich abgelehnt.

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 25.11.2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273 - KPN Telecom ) meint die Klägerin, dass die Kosten der Datenübermittlung mit den entrichteten Bereitstellungspauschalen sowie den erstatteten Material- und Versandkosten für Datenträger abgegolten seien.

    Die in die Entgeltkalkulation einzubeziehenden Kosten beschränken sich allerdings auf die mit der Zurverfügungstellung verbundenen Zusatzkosten, hier diejenigen der Kostenkategorie 3. Denn die mit dem Aufbau und Betrieb einer Datenbank verbundenen Kosten (Kostenkategorien 1 und 2) fallen bereits aufgrund der Verpflichtung des Telefondienstbetreibers aus Art. 6 Abs. 2 lit. A ONP II-Richtlinie zur Eintragung, Prüfung, gegebenenfalls Berichtigung und Streichung von eigenen Teilnehmerdaten in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis an; da diese auf die Telefonkunden umgelegt werden dürfen, verbietet sich ihr Ansatz in der Berechnung des Entgelts gegenüber den Datennachfragern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 ONP II-Richtlinie (vgl. zu allem: Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 - 31 - Teilnehmerdaten II - mit Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 19 ff.).

    Dies sind die zur Identifizierung der Teilnehmer im Rahmen eines Auskunftsdienstes oder Teilnehmerverzeichnisses erforderlichen Basisdaten der eigenen Teilnehmer (vgl. Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 32 - 34 - Teilnehmerdaten II - unter Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42 - KPN Telecom ).

  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Der einzelne Vorteil muss, sofern er angerechnet werden soll, mit dem einzelnen Nachteil kongruent sein, d.h. ihm seiner Art nach entsprechen (vgl. zu allem: BGH NJW-RR 2004, 79, 80; NJW 1997, 2378, 2379; 1984, 229, 230; BGHZ 77, 151, 154 ff.).

    Auch in jenem Fall ist ein Vorteilsausgleich abzulehnen, wenn der Mehrerlös entweder auf überobligationsmäßigen Verkaufsanstrengungen des Geschädigten oder auf einem besonderen Erwerbsinteresse des dritten Käufers beruht (vgl. BGH NJW 1997, 2378, 2379).

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, NJW 2006, 54; BGH, NJW 2004, 2449).

    Hierbei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, NJW 2006, 54; BGH, NJW 2004, 2449).

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 7/02

    Zu den Entgelten für die Verbindung anderer Telefonnetze mit dem öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11
    Für eine kartellrechtliche Verhaltenskontrolle marktmächtiger Unternehmen besteht grundsätzlich kein Raum, wenn Rechtsvorschriften verbindlich und abschließend die Rechtsbeziehung der Beteiligten gestalten und deshalb der privatautonome Spielraum des behindernden Unternehmens so beseitigt ist, dass selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2004, KZR 7/02 - Verbindung von Telefonnetzen -, WuW/E DE-R 1254 ff., zitiert nach juris Tz.15 m.w.N.).

    Ob dieser Ansatz eine kartellrechtliche Verhaltenskontrolle trotz bestandskräftiger Entgeltgenehmigung nach § 4 Abs. 1 PTRegG zu begründen vermag, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Einzelfallentscheidung vom 10.02.2004 (KZR 7/02, WuW/E DE-R 1254 ff.- Verbindung von Telefonnetzen -, zitiert nach juris Tz.17 f.) ausdrücklich offengelassen; der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 24.05.2007 (III ZR 467/04, NJW 2007, 3344 ff., zitiert nach juris Tz. 16 f.) diesen Ansatz - wie der Umstand nicht anders zu verstehen ist, dass der Bundesgerichtshof trotz sich hierzu anbietender Sachlage die ausdrücklich erwähnte Frage auch nicht ansatzweise weiterverfolgt hat - letztlich abgelehnt.

  • BGH, 04.12.1996 - VIII ZR 360/95

    Rückabwicklung eines langjährig durchgeführten Getränkelieferungs- und

  • BGH, 28.06.1967 - VIII ZR 59/65

    Abschluss eines Pachtvertrages - Anspruch auf Zahlung eines Pachtzinses und einer

  • BGH, 17.05.2004 - II ZR 261/01

    Anpassung der Versorgungsregelung in einem Sozietätsvertrag

  • BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05

    Suchmaschine

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2007 - 2 U (Kart) 10/05

    Behinderung anderer Marktteilnehmer wegen übersetzter Preise für die

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09

    Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von

  • BGH, 02.07.1996 - KZR 31/95

    "Kraft-Wärme-Kopplung"; Bemessung der angemessenen Vergütung für die

  • BGH, 22.09.1983 - III ZR 171/82

    Geschäftsräume des Darlehnsvermittlers - Kauffinanzierungsdarlehn -

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83

    Wirksamkeit einer gegen Mietpreisbindung verstoßenden Mietpreiserhöhung

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

  • BGH, 30.10.1974 - VIII ZR 69/73

    Wertsicherungsklausel; Rechtsmangel beim Untermietvertrag

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 289/87

    Anpassung des Pachtzinses; Überschreitung der gesetzlichen Höchstpacht

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2010 - U (Kart) 16/10

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils auf Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen;

  • BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79

    Verzug der Verpflichtung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung;

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2007 - U (Kart) 31/06

    Bestimmung des angemessenen Entgeltes gemäß § 12 Abs. 2 TKG a. F. für die

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 158/99

    Höhe von Krankenhaus-Wahlleistungsentgelten

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04

    Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

  • BGH, 12.02.1988 - V ZR 8/87

    Pflicht des Grundstücksverkäufers zur Tragung von Erschließungskosten

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 24/09

    Nutzung eines fremden Energieversorgungsnetzes: Billigkeitskontrolle des

  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

  • LG Köln, 12.09.2001 - 91 O 72/00
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2013 - U (Kart) 46/12

    Höhe des Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten an einen

    In jenen beiden Verfahren wie auch in damals parallel geführten weiteren Verfahren [beispielsweise die Senatsverfahren VI-U (Kart) 2/11 und VI-U (Kart) 9/06], in denen die Beklagte von verschiedenen Datenabnehmern auf Rückzahlung nach den Maßstäben des § 12 TKG 1996 bzw. § 47 Abs. 4 TKG überhöhter Entgeltleistungen in Anspruch genommen worden war, hat der Senat die vorangehend dargestellte Darlegungslastsituation und die daraus resultierende prozessuale Konsequenz zu Lasten der (damaligen wie auch nunmehrigen) Beklagten erläutert.

    Da ein Schaden im Sinne der Differenzbetrachtung, nach der sich der Geschädigte mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar zusammenhängende Vermögensvorteile mit gewissen Einschränkungen anrechnen lassen muss, für einen Bereicherungsanspruch nicht notwendig ist, besteht für eine Vorteilsanrechnung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs im Grundsatz von vornherein kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582 ff., zitiert nach juris Rz. 26 m.w.N.; vgl. zu allem ferner Senat, Urteil vom 08.06.2022 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 370 m.w.N.).

    Auf den Kondiktionsanspruch auf Rückgewähr dieser regelmäßig wiederkehrenden Leistung findet § 197 BGB a.F. entsprechende Anwendung, zumal mit jeder vermeintlich regelmäßig wiederkehrend geschuldeten, tatsächlich aber überhöhten Vergütungszahlung spiegelbildlich - in entsprechender zeitlicher Wiederkehr - der diesbezügliche Kondiktionsanspruch entstand und sofort fällig war (vgl. im Einzelnen hierzu Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 345; vgl. ferner Heinrichs , a.a.O., § 197 Rn. 4).

    Ferner berührt ist vorliegend der dem nachgelagerte Angebotsmarkt für Teilnehmerverzeichnisse in gedruckter Form sowie mittels elektronischer Medien (online oder auf Datenträger) angebotener Form, auf dem sich eben die Unternehmen bzw. Dienstanbieter, die Teilnehmerverzeichnisse herausgeben, als Anbieter und die Endverbraucher als Nachfrager von Auskünften über Rufnummern wie auch sonstige anschlussbezogene Daten anderer Teilnehmer öffentlicher inländischer Telefonnetze gegenübertreten (zu allem im Einzelnen: Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 46, 49 f.).

    Diesbezüglich wird insbesondere auf das Senatsurteil vom 8. Juni 2011 (VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 47 f.) verwiesen.

    Unzureichend ist die bloße Eignung des zu beurteilenden Verhaltens; die Behinderung muss tatsächlich eintreten (vgl. Markert, a.a.O., § 20 Rn. 116 - 118 m.w.N.; vgl. zu allem ferner: Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 55).

    Dies gilt auch in dem vorliegenden Fall, dass das marktbeherrschende Unternehmen ein im Wesentlichen mit einmaligem Aufwand erstelltes Vorprodukt für die Bereitstellung eines anderweitigen Leistungsangebots zum einen dazu verwendet, als Anbieter des anderweitigen Leistungsangebots am Wettbewerb teilzunehmen, und zum anderen das Vorprodukt selbst auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt an seine Wettbewerber des Anschlussmarktes vertreibt (Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 82).

    Aufgrund dessen ist die gesetzliche Wertung des § 134 BGB i.V.m. § 12 TKG 1996 bei der im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB 1998 gebotenen Interessenabwägung heranzuziehen (vgl. Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 83).

    Dementsprechend hat die Beklagte anhand einer belastbaren Aufschlüsselung ihrer bei Vertragsschluss tatsächlich zugrunde gelegten Preis- und Entgeltkalkulation darzulegen, welche (wohlmöglich: andere) Vergütung sich bei Beachtung der gesetzlichen Entgeltvorgaben des § 12 TKG 1996 ergibt und redlicher Weise vereinbart worden wäre (vgl. zu allem Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 248 f.).

    Denn während festzustellen ist, dass die streitbefangene Preisvereinbarung wegen Überschreitung der festen Preisgrenze des § 12 TKG 1996 teilnichtig ist, lässt sich mangels des prozessual gebotenen substantiierten Bestreitens der die Unbilligkeit begründenden Umstände seitens der Beklagten - auch unter Heranziehung der Grundsätze zur ergänzenden Vertragsauslegung - nicht feststellen, in welcher Höhe die Entgeltvereinbarung der Parteien zum einen noch Bestand hat und zum anderen der Teilnichtigkeitsfolge nach § 134 BGB i.V.m. § 12 TKG 1996 anheimfällt (vgl. Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 279).

    Dies gilt vor allem im Hinblick auf die von der Beklagten in früheren Verfahren vor dem Senat vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlich und urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen diesbezüglich erhobenen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen: Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 280 - 283).

    Im Ausgang des damaligen Missbrauchsverfahrens trat lediglich die streitbare Auffassung des Bundeskartellamtes zum Verständnis des § 12 TKG 1996 und der sich unter seiner Beachtung ergebenden kartellrechtlichen Preismissbrauchsgrenze zu Tage (vgl. Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 284 - 286).

    a) Der im Hinblick auf Überzahlungen im Zeitraum 1999 bis 2001 (objektiv) spätestens zum Ende des Jahres 2001 entstandene Schadensersatzanspruch unterlag im Ausgangspunkt der dreijährigen Verjährungsfrist des entsprechend anzuwendenden § 852 Abs. 1 BGB in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. Senat, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11, zitiert nach juris Rz. 332; zur entsprechenden Anwendung des § 852 BGB a.F. auf den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch vgl. ferner BGH, Urteil vom 02.07.1996 - KZR 31/95, NJW 1996, 3005, 3006 m.w.N. - Kraft-Wärme-Kopplung ).

  • LG Köln, 28.05.2013 - 87 O (Kart) 8/06

    Geltendmachung eines mittelbaren Verwässerungsschadens bzw.

    Weiter ist die Beklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - für den - in der Zeit vom 01.01.1998 bis 22.01.2001 in Rechnung gestellten - Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 zur Erstattung von überteuert geleisteten Vergütungsteilen verurteilt worden und zwar im Wege kartellrechtlichen Schadensersatzes in Höhe von 38.467.080,24 EUR abzüglich des Betrages von 4.251.711,49 EUR gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf - = 34.215.368,75 EUR und bereicherungsrechtlich in Höhe von 76.178,03 EUR; hinzukommen Rechtshängigkeitszinsen und Ersatz für Zinsnutzungen.

    Wegen aller Einzelheiten der zugrunde liegenden Sachverhalte und der zur Begründung der Entscheidungen ausgeführten Gründe wird auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf -, die sämtlich rechtskräftig geworden sind, verwiesen.

    Die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf - hält sie für unzutreffend: sie tritt ihnen weiterhin entgegen und macht geltend, dass die von ihr - der Beklagten - verlangten Entgelte sowohl im Rahmen des "NDIS"-Vertrages als auch des "DaRed"-Vertrages immer den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe; auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der A AG bzw. der F GmbH seien nicht erfüllt; insbesondere könne ihr von Seiten der A AG bzw. der F GmbH kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - davon auszugehen ist, dass die Beklagte der A AG gemäß §§ 35 I 1, 26 II 1 GWB 1989 bzw. §§ 33 S. 1, 20 I GWB 1998 im Hinblick auf die von dieser für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 und darüber hinaus von der F GmbH bis zum 31.12.2004 für die Nutzung von Teilnehmerdaten gezahlten Entgelte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

    Selbst wenn nämlich im Zusammenhang mit der Datenkostenpraxis der Beklagten bei der Überlassung von Teilnehmerdaten in der Zeit von Oktober 1997 bis Ende 2004 an die A AG bzw. die F GmbH eine allgemeine schadensersatzrechtliche Haftung der Beklagten auch gegenüber dem Kläger und Herrn H - insbesondere gemäß § 826 BGB - dem Grunde nach in Betracht zu ziehen wäre, so könnten doch der Kläger und Herr H daraus von der Beklagten jedenfalls keinen Schadensersatz wegen ihrer vorliegend als Verwässerungsschaden und als Unterbewertungsschaden geltend gemachten Vermögensnachteile verlangen; denn diese Vermögensnachteile stellen sich als Reflex des Vermögensnachteils dar, den die A AG und die F GmbH durch das Handeln der Beklagten erlitten haben und für den die A AG, teils über die F GmbH als ihrer Tochtergesellschaft nach Maßgabe der Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf - auch bereits Schadensersatz zugesprochen bekommen hat.

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 4/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von

    Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen der T. mag bei objektiver und wertungsneutraler Betrachtungsweise im Streitfall darin liegen, dass die Beklagte von ihr für die online-Überlassung der Teilnehmerdaten ein Entgelt forderte, durch dessen Gestaltung die Beklagte solche Kosten - unter anderem für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Teilnehmerdatenbank "DaRed" - auf mit ihr konkurrierende Auskunftsdienste umlegte, die sie - die Beklagte - ansonsten allein durch ihr eigenes Auskunftsdienstangebot gegenüber dem Endkunden hätte amortisieren müssen (vgl. hierzu im Einzelnen: Senat, Urteil vom 08.06.2011, VI-U (Kart) 2/11, Umdruck S. 14 - 18).

    Die insoweit zugrunde zu legenden Grundsätze hat der Senat bereits durch dezidierte Hinweise in den Verfahren VI-U (Kart) 1/06, VI-U (Kart) 9/06 und VI-U (Kart) 3/10, auf welche die Vorsitzendenverfügung vom 13.12.2010 (GA 686 f.) verweist, sowie in seinen Urteilen insbesondere zu den weiteren gegen die Beklagte gerichteten Verfahren (beispielsweise Urteil vom 09.06.2011, VI-U (Kart) 2/11) ausgeführt.

    Dieser Faktor ist dem Senat aus verschiedenen Verfahren (u.a. aus den Verfahren VI-U (Kart) 2/11 und VI-U (Kart) 4/02) bekannt, an denen die Beklagte beteiligt war und in denen jener Umrechnungsfaktor von ihr nicht beanstandet wurde.

    bb) In Bezug auf einen in räumlicher Hinsicht auf die Bundesrepublik Deutschland abzugrenzenden Markt für telefonische Auskunftsdienstleistungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 09.06.2011, VI-U (Kart) 2/11, Umdruck Seite 13), auf dem die Klägerin und die Beklagte jeweils als Anbieter einer Inlandsauskunft im Wettbewerb standen, macht die Klägerin eine solche Preis-Kosten-Schere nicht geltend.

  • OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15

    Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei

    Zwar würde vorliegend - anders als bei den Entscheidungen des BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II sowie des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 - sie, die Klägerin, nicht zur Nutzung von Zusatzleistungen gezwungen, um die Teilnehmerdaten nutzen zu können.

    Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) handelt es sich nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinbarung der einen oder anderen Zusatzleistung im Rahmen eines reinen Austauschverhältnisses wie sie etwa den Entscheidungen des BGH vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II, und des OLG Düsseldorf vom 8.11.2011, VI-U (Kart) 2/11, zugrunde lag.

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2014 - U (Kart) 22/13

    Umfang des Schadensersatzes wegen überhöhter Entgelte für die Überlassung der

    Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 (Az.: VI - U (Kart) 4/02) und vom 08.06.2011 (Az.: VI - U (Kart) 2/11) ist die Beklagte zur Rückzahlung der vereinnahmten Entgelte in Höhe von ... EUR verurteilt worden, da die Teilnehmerdatenentgelte - so die Feststellungen in den genannten Urteilen - rechtswidrig überhöht waren und die Entgeltvereinbarung gegen §§ 19, 20 Abs. 1 GWB a.F.; § 12 TKG a.F.; § 49 TKG a.F. verstieß.

    Er hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats vom 8. Juni 2011 (Az.: VI - U (Kart) 2/11) und 20. Juni 2007 (Az.: VI - U (Kart) 2/11) vorgetragen, dass die Beklagte in dem hier relevanten Zeitraum von Oktober 1997 bis 1999 ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Überlassung von Teilnehmerdaten zum Zwecke der Auskunftserteilung und/oder der Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen unter Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 GWB 1989 bzw. § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 GWB 1998 missbraucht hat, indem sie bei der Preisgestaltung ihres Leistungsangebots die Preisgrenzen des § 12 TKG 1996 überschritten und infolgedessen die U. AG und die E. GmbH im Wettbewerb unbillig behindert hat.

    Hiergegen spricht die Entscheidung des Senats vom 8.06.2011 ( VI - U (Kart) 2/11).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Wie der Senat in einem weiteren Urteil vom 8. Juni 2011 in dem Verfahren VI-U (Kart) 2/11 (als Anl. BB 6 zum Schriftsatz der Beklagten v. 19.12.2011 eingereicht) ausgeführt habe, sei die Klägerin auf dem sachlich relevanten Angebotsmarkt für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse marktbeherrschend.

    Wie der Senat bereits in seinem im Verfahren VI-U (Kart) 2/11 am 8. Juni 2011 verkündeten Urteil (zu II.B.[B.a.]8.a), Umdruck S. 102) hinsichtlich § 12 TKG 1996 ausgeführt hat, ist eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) und fortgesetzt mit der Judikatur des Bundesgerichtshofs gemäß seinen "Teilnehmerdaten" -Entscheidungen.

    des im Verfahren VI-U (Kart) 2/11 gegen die hiesige Klägerin ergangenen und von der Beklagten überreichten (Anl. BB 6 zum Schriftsatz v. 19.12.2011) sowie auszugsweise zitierten (S. 16 f. desselben Schriftsatzes) Urteils des Senats vom 8. Juni 2011 (Umdruck S. 115 ff.) Bezug genommen.

  • LG Köln, 28.05.2013 - 87 O (Kart) 7/06

    Hinreichende Substantiierung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs

    Weiter ist die Beklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - für den - in der Zeit vom 01.01.1998 bis 22.01.2001 in Rechnung gestellten - Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 zur Erstattung von überteuert geleisteten Vergütungsteilen verurteilt worden und zwar im Wege kartellrechtlichen Schadensersatzes in Höhe von 38.467.080,24 EUR abzüglich des Betrages von 4.251.711,49 EUR gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf - = 34.215.368,75 EUR und bereicherungsrechtlich in Höhe von 76.178,03 EUR; hinzukommen Rechtshängigkeitszinsen und Ersatz für Zinsnutzungen.

    Wegen aller Einzelheiten der zugrunde liegenden Sachverhalte und der zur Begründung der Entscheidungen ausgeführten Gründe wird auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf -, die sämtlich rechtskräftig geworden sind, verwiesen.

    Die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 - VI - U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf - und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf - hält sie für unzutreffend: sie tritt ihnen weiterhin entgegen und macht geltend, dass die von ihr - der Beklagten - verlangten Entgelte sowohl im Rahmen des "NDIS"-Vertrages als auch des "DaRed"-Vertrages immer den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs seien nicht erfüllt; insbesondere könne ihr kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - davon auszugehen ist, dass die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 35 I 1, 26 II 1 GWB 1989 bzw. §§ 33 S. 1, 20 I GWB 1998 im Hinblick auf die von der Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 und darüber hinaus von der F GmbH bis zum 31.12.2004 für die Nutzung von Teilnehmerdaten gezahlten Entgelte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15

    Anwendungsbereich von § 47 TKG

    Zwar würde vorliegend - anders als bei den Entscheidungen des BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II sowie des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 - sie, die Klägerin, nicht zur Nutzung von Zusatzleistungen gezwungen, um die Teilnehmerdaten nutzen zu können.

    Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) handelt es sich nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinbarung der einen oder anderen Zusatzleistung im Rahmen eines reinen Austauschverhältnisses, wie sie etwa den Entscheidungen des BGH vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II und des OLG Düsseldorf vom 8.11.2011, VI-U (Kart) 2/11 zugrunde lag.

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
    Dass die Klägerin die ihr erteilten rechtlichen Hinweise bewusst missversteht, um nicht zu ihrer ursprünglichen Kalkulation vortragen zu müssen, wird überdies belegt durch ihr Prozessverhalten in denjenigen Verfahren, in denen es um die Überprüfung des NDIS-Entgelts geht (z.B. VI-U (Kart) 2/11).

    Das beispielsweise im Verfahren VI-U (Kart) 2/11 mit Schriftsatz vom 16.02.2011 (dort Rn. 7, 19 letzter Absatz) von der Klägerin reklamierte Verständnis des Revisionsurteils, nach Auffassung des BGH müsse das nach § 12 TKG zulässige DaRed-Entgelt mit dem NDIS-Entgelt verglichen werden, entbehrt jeder Grundlage und steht in einem diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des Revisionsgerichts.

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 3/10

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

    Dass die Beklagte die ihr erteilten rechtlichen Hinweise bewusst missversteht, um nicht zu ihrer ursprünglichen Kalkulation vortragen zu müssen, wird überdies belegt durch ihr Prozessverhalten in denjenigen Verfahren, in denen es um die Überprüfung des NDIS-Entgelts geht (z.B. VI-U (Kart) 2/11).

    Das beispielsweise im Verfahren VI-U (Kart) 2/11 mit Schriftsatz vom 16.02.2011 (dort Rn. 7, 19 letzter Absatz) von der Beklagten reklamierte Verständnis des Revisionsurteils, nach Auffassung des BGH müsse das nach § 12 TKG zulässige DaRed-Entgelt mit dem NDIS-Entgelt verglichen werden, entbehrt jeder Grundlage und steht in einem diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des Revisionsgerichts.

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 9/06

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U 53/15

    Kooperationsvertrag über gemeinsame Herausgabe von Telefonbüchern

  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 1/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 3/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 6/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 5/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 7/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

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