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   OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - VI-U (Kart) 36/96   

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OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - VI-U (Kart) 36/96 (https://dejure.org/2004,19934)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - VI-U (Kart) 36/96 (https://dejure.org/2004,19934)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - VI-U (Kart) 36/96 (https://dejure.org/2004,19934)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Übernahmepreis für ein Stromversorgungsnetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    Der Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Tagesneuwerts (Wiederbeschaffungswerts) mit Rücksicht auf das Alter und den Zustand der Anlagen ermittelte Restwert eines Wirtschaftsguts im Sinne des Bruttorekonstruktionswerts (vgl. BGH WRP 2000, 182, 186 f. = BGHZ 143, 128 = NJW 2000, 577 - Endschaftsbestimmung).

    Er beruht auf den anhand der Nutzungsdauer abgeschriebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und unterscheidet sich vom Sachzeitwert namentlich dadurch, dass die seit der Anschaffung oder Herstellung eingetretene Geldwertentwicklung unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH WRP 2000, 182, 192 - Endschaftsbestimmung).

    Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs gibt es freilich keinen Grund, die Beklagte auf einen bloßen Kostenerstattungsanspruch zu beschränken und zur Ermittlung des Kaufpreises allein darauf abzustellen, zu welchen Kosten sie Anlagen selbst hergestellt oder erworben hat (vgl. auch BGH WRP 2000, 182, 193 - Endschaftsbestimmung).

    So wird in Fällen veräußerungsbedingter Unternehmensbewertungen in der Rechtsprechung im Allgemeinen der Ertragswert für maßgebend erachtet, weil die Preisvorstellungen eines Käufers nach wirtschaftlicher Erfahrung am betriebswirtschaftlichen Nutzen eines Erwerbs und an den Ertragserwartungen ausgerichtet sind (vgl. BGH NJW 1985, 192, 193; WRP 2000, 182, 191 - Endschaftsbestimmung).

    Der Ertragswert stellt deshalb in aller Regel auch die Obergrenze dessen dar, was ein Käufer aus wirtschaftlicher Sicht für den Erwerb eines Unternehmens zu zahlen bereit ist (vgl. BGH WRP 2000, 182, 191 - Endschaftsbestimmung; Ballwieser, Ertragswert örtlicher Stromnetze - Anmerkungen zur aktuellen BGH-Rechtsprechung, BB 2001, 1519 m.w.N.).

    Ein Verkauf von Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen, welcher dem Erwerber den Betrieb eines Versorgungsnetzes ermöglichen soll, ist dem Verkauf eines Unternehmens in der Sache und von der Interessenlage her vergleichbar (vgl. BGH WRP 2000, 182, 191 - Endschaftsbestimmung).

    Denn gemäß dem im Streitfall anzuwendenden kartellrechtlichen Ordnungsrahmen sind solche Vertragsgestaltungen mit § 103 a GWB a.F. unvereinbar (und unwirksam nach § 134 BGB), die in ihren tatsächlichen Auswirkungen zu einer über 20 Jahre hinausreichenden Bindung der Vertragsparteien führen (vgl. BGH WRP 2000, 182, 189 - Endschaftsbestimmung - m.w.N.).

    So entfaltet eine Preisgestaltung, die den - im Tarifkundenbereich an eine die Ertragssituation in Betracht ziehende öffentlich-rechtliche Genehmigung der Entgelte gebundenen - Erwerber an der Erzielung auskömmlicher Erträge hindert, eine faktische Sperrwirkung in dem Sinn, dass Erwerbsinteressenten unter kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bereit sein werden, Stromversorgungsanlagen zu einem nach dem objektiven Wert (im Zeitpunkt des Geschäfts) ermittelten Kaufpreis zu übernehmen, wenn der Ertragswert diesen Wert erheblich unterschreitet (vgl. BGH WRP 2000, 182, 190 bis 192 - Endschaftsbestimmung).

    Dies ist nach dem Urteil "Endschaftsbestimmung" des Bundesgerichtshofs (WRP 2000, 182, 192) vielmehr nur anzunehmen, sofern der am objektiven Wert ausgerichtete Netzkaufpreis den Ertragswert nicht nur geringfügig, sondern nicht unerheblich überschreitet, mit der Folge, dass die Übernahme des Netzes durch einen nach den Maßstäben kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Betreiber ausgeschlossen erscheint.

    Der Wert ist auf der Basis sog. Tagesneuwerte zu berechnen (beruhend auf Anschaffungs- und Herstellungskosten im Bewertungszeitpunkt; vgl. auch BGH WRP 2000, 182, 186 - Endschaftsbestimmung).

    Die Klägerin lehnt einen Ansatz sog. Anhaltewerte insbesondere unter Berufung auf die Entscheidungsgründe des unter der Bezeichnung "Endschaftsbestimmung" veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs vollständig ab (vgl. WRP 2000, 182, 193).

    Diese rechtliche Behandlung stimmt mit der im Urteil "Endschaftsbestimmung" des Bundesgerichtshofs entwickelten rechtlichen Beurteilung überein (vgl. WRP 2000, 182, 193 bis 195 ).

    Der Ertragswert unterschreitet deshalb auf keinem Fall den objektiven Wert und beschränkt demnach den Kaufpreisanspruch nicht (vgl. BGH WRP 2000, 182, 192 - Endschaftsbestimmung).

    Im Zeitpunkt der Übertragung der Straßenbeleuchtungsanlagen noch nicht aufgelöste Rückstellungen, hat die Beklagte der Stadt L. (in der die früheren Gemeinden aufgegangen sind) danach zu erstatten (vgl. auch BGH WRP 2000, 182, 194 - Endschaftsbestimmung).

    D) Die Revision wird für die Parteien nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1999 (Az. KZR 12/97 = WRP 2000, 182 = BGHZ 143, 128) nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  • BGH, 13.03.1985 - IVa ZR 211/82

    Kein Bestimmungsrecht über Höhe der Provision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    Ergibt sich hieraus, dass ein Bestimmungsrecht des Gläubigers dem Willen der Parteien nicht entspricht, wobei es genügt, wenn nur eine Partei hiermit nicht einverstanden ist, ist für eine Anwendung von § 316 BGB kein Raum (vgl. BGHZ 94, 98, 101 f.).

    Die Vertragslücke ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BGHZ 94, 98, 103 f.).

    Wenn die Klägerin zum Zweck einer dahingehenden Überprüfung den Klageweg beschreiten sollte, dann haben die Parteien dadurch aber in ihren Willen aufgenommen, dass im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung der angemessene Kaufpreisbetrag vom Gericht, welches über die Klage zu entscheiden hat, festzustellen ist, und zwar ohne dass es zuvor einer besonderen Bestimmung durch eine Vertragspartei bedarf (vgl. BGHZ 94, 98, 103 f.; BGH NJW 1978, 1371, 1373; WM 1978, 228, 229; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 5; Münchener Kommentar/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 5).

    Bei seiner Bemessung darf das Gericht von einem mittleren Wert ausgehen (vgl. BGHZ 94, 98, 104).

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    So ist mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie - so im Allgemeinen - die Vertragslücke, d.h. den nicht geregelten Fall, bedacht hätten oder - und zwar auf den Streitfall bezogen - wenn sie die erkennbare Vertragslücke durch eine ihrem hypothetischen Vertragswillen entsprechende Abrede geschlossen hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 70; 127, 138, 142).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    Die Entscheidungsgründe des von der Klägerin für ihre Argumentation weiter herangezogenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5.8.1994 (NVwZ 1995, 1233 = Anl. K 17) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • OLG Düsseldorf, 16.03.1988 - 19 U 38/87

    Rückforderung; Beweislast; Darlegungslast; Vorbehalt; Spezifizierte Rechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    Der Vorbehalt entfaltet die rechtliche Wirkung, dass es - wie im Fall einer Zahlungsverweigerung des Schuldners - bei der Beweislast des Gläubigers hinsichtlich des Rechtsgrundes für die Leistung verbleibt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 27, 28; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 812 BGB Rn. 27 ff., 31 m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    So ist mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie - so im Allgemeinen - die Vertragslücke, d.h. den nicht geregelten Fall, bedacht hätten oder - und zwar auf den Streitfall bezogen - wenn sie die erkennbare Vertragslücke durch eine ihrem hypothetischen Vertragswillen entsprechende Abrede geschlossen hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 70; 127, 138, 142).
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93

    Verzinsung einer Mietkaution

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    So ist mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie - so im Allgemeinen - die Vertragslücke, d.h. den nicht geregelten Fall, bedacht hätten oder - und zwar auf den Streitfall bezogen - wenn sie die erkennbare Vertragslücke durch eine ihrem hypothetischen Vertragswillen entsprechende Abrede geschlossen hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 70; 127, 138, 142).
  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    So wird in Fällen veräußerungsbedingter Unternehmensbewertungen in der Rechtsprechung im Allgemeinen der Ertragswert für maßgebend erachtet, weil die Preisvorstellungen eines Käufers nach wirtschaftlicher Erfahrung am betriebswirtschaftlichen Nutzen eines Erwerbs und an den Ertragserwartungen ausgerichtet sind (vgl. BGH NJW 1985, 192, 193; WRP 2000, 182, 191 - Endschaftsbestimmung).
  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    Wenn die Klägerin zum Zweck einer dahingehenden Überprüfung den Klageweg beschreiten sollte, dann haben die Parteien dadurch aber in ihren Willen aufgenommen, dass im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung der angemessene Kaufpreisbetrag vom Gericht, welches über die Klage zu entscheiden hat, festzustellen ist, und zwar ohne dass es zuvor einer besonderen Bestimmung durch eine Vertragspartei bedarf (vgl. BGHZ 94, 98, 103 f.; BGH NJW 1978, 1371, 1373; WM 1978, 228, 229; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 5; Münchener Kommentar/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 5).
  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 141/75

    Neubemessung des Grundstückskaufpreises auf Grund einer Wertanpassungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - U (Kart) 36/96
    Wenn die Klägerin zum Zweck einer dahingehenden Überprüfung den Klageweg beschreiten sollte, dann haben die Parteien dadurch aber in ihren Willen aufgenommen, dass im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung der angemessene Kaufpreisbetrag vom Gericht, welches über die Klage zu entscheiden hat, festzustellen ist, und zwar ohne dass es zuvor einer besonderen Bestimmung durch eine Vertragspartei bedarf (vgl. BGHZ 94, 98, 103 f.; BGH NJW 1978, 1371, 1373; WM 1978, 228, 229; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 5; Münchener Kommentar/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.1988 - 19 W 32/86
  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 2/88

    Voraussetzungen für das Zustandekommens eines Darlehensvertrages - Vermutung der

  • BGH, 19.03.1980 - VIII ZR 183/79

    Anwendung des ABZG bei Prolongation eines über einen Restkaufpreis ausgestellten

  • BGH, 14.07.1960 - II ZR 268/58

    Auslegung von formularmäßigen Bestimmungen eines Einheitsmietvertrages für

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 24/04

    "Rückforderungsvorbehalt"; Zustandekommen eines Kaufvertrages ohne Einigung über

    Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 19.403.015 DM (9.920.604 EUR) stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen (OLG Düsseldorf ZNER 2004, 291).
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