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   OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15 Kart   

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https://dejure.org/2017,33123
OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15 Kart (https://dejure.org/2017,33123)
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2017 - U 3922/15 Kart (https://dejure.org/2017,33123)
OLG München, Entscheidung vom 27. April 2017 - U 3922/15 Kart (https://dejure.org/2017,33123)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 307 Abs. 3 S. 1, § 313 Abs. 1; GWB § 18 Abs. 1, § 29 S. 1 Nr. 2; PrklG § 1 Abs. 1
    Risikoverteilung bei Veränderung des Marktpreises für Strom

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung eines langfristigen Stromlieferungsvertrages

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Virtuelles Kraftwerk

  • rewis.io

    Risikoverteilung bei Veränderung des Marktpreises für Strom

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung eines langfristigen Stromlieferungsvertrages

  • rechtsportal.de

    Anpassung eines langfristigen Stromlieferungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Auch in der Entscheidung vom 14. Mai 2014 (Az.: VIII ZR 114/13) hat der Bundesgerichtshof bei einem Erdgasliefervertrag die Vereinbarung eines festen Jahresgrundpreises AGB-rechtlich nicht beanstandet; insoweit ist er von einer der Inhaltskontrolle entzogenen Hauptleistungspflicht des Energieversorgers ausgegangen (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 14).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 15).).

    Sie stellt dagegen eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede dar, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 14, 17; BGH NJW 2014, 2715 Tz. 18, 22).

    Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 29).

    Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 33).

    Im Bereich des Energie- und Wasserrechts deuten auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 GasGVV, § 1 StromGVV, § 1 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass bei der rechtlichen Beurteilung formularmäßiger Versorgungsbedingungen im unternehmerischen Bereich andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Verbraucherverträgen (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 43 f.).

    Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Bindung an die fiktiven Erzeugungskosten eines virtuellen Steinkohlekraftwerks darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 46).

    Dass die Entwicklung des Importsteinkohlepreises - wie anderer Rohstoffe auch - mit Ungewissheiten verbunden und dieser in der Vergangenheit seit Vertragsbeginn tendenziell gestiegen ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die die Klägerin selbst zu beurteilen und zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 47).

    Eine Befugnis der Beklagten zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 49), ist damit ausgeschlossen.

  • BGH, 22.11.2012 - VII ZR 222/12

    AGB eines Abfallentsorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle einer Klausel zur

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2013, 856 Tz. 10 - bring-or-pay-Klausel).

    Daher ist ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise zu überprüfen, ob der streitigen Klausel eine echte (Gegen-)Leistung zugrun de liegt oder ob es sich um eine kontrollfähige (Preisneben-)Abrede handelt (vgl. BGH NJW 2013, 856 Tz. 16 - bring-or-pay-Klausel).

    aa) Als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Klausel angesehen, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH NJW 2013, 856 Tz. 19 - bring-or-pay-Klausel).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12

    Energielieferung: Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nach der vertraglichen Vereinbarung das Risiko von Veränderungen in einem bestimmten Bereich zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2013, 2745 Tz. 17).

    Maßgeblich sind darüber hinaus die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Interessenslage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2013, 2745 Tz. 19, 24, 25).

  • BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01

    Gebietsabsprache in Gaslieferungsvertrag kartellrechtswidrig

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Dies ist beispielsweise für das Kartellverbot nach § 1 GWB der Fall (vgl. BGH WRP 2003, 1131, 1133).
  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Danach sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 264 Tz. 15 - E./Stadtwerke Eschwege).
  • BGH, 28.10.2014 - X ZR 79/13

    Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen am "Miles & More"-Programm der Lufthansa

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (vgl. BGH NJW 2015, 687 Tz. 23).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 116/13

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Sie stellt dagegen eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede dar, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt (vgl. BGH NJW 2014, 2708 Tz. 14, 17; BGH NJW 2014, 2715 Tz. 18, 22).
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Der lieferunabhängige Jahresleistungspreis als Teil der Gesamtvergütung entspricht im Streitfall einem bei Dauerschuldverhältnissen typischen Grundpreis, der unabhängig von der konkret in Anspruch genommenen Leistung als Gegenleistung für die Abrufbarkeit und Bereitstellung von Basisleistungen - wie etwa bei der Verpflichtung eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, dem Kunden den Zugang zu einem Mobilfunknetz zu eröffnen (vgl. BGH NJW 2002, 2386, 2387) - anfällt, und erweist sich deshalb als im vertraglichen Synallagma stehende Hauptleistungspflicht der Beklagten.
  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 156/13

    Wohnungseigentum: Gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2016, 1575 Tz. 31).
  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Reisestellenkarte

    Auszug aus OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
    Das Merkmal des Bezugs von Strom auf Eigenerzeugerbasis durch entsprechende Kraftwerksbeteiligungen war deshalb so charakteristisch, dass es nicht mit einem Strombezug auf den Stromhandelsbörsen austauschbar war (vgl. BGH NJW-RR 2010, 392 Tz. 20, 22 - Reisestellenkarte).
  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 208/12

    Berufungsverfahren: Beweiskraft des Tatbestandes des Ersturteils und deren

  • BGH, 22.10.2015 - VII ZR 58/14

    Auslegung eines Vertrages über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen:

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18

    Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in

    Insoweit fehlt es an konkretem Vortrag zu den damaligen Marktanteilen, der einen Rückschluss auf eine marktbeherrschende Stellung zuließe, in welche die Beklagte durch den Erwerb der Nutzungsrechte an einer Scheibe des Kraftwerks E2 4 eingerückt sein könnte (vgl. OLG München, Urteil v. 27.04.2017, U 3922/15 Kart "ENTEGA").

    Diese Grundsätze greift eine Entscheidung des OLG München vom 27.04.2017 (U 3922/15 Kart - "ENTEGA") auf, die sich über die Risikoverteilung bei der Beteiligung an einem virtuellen Kraftwerk für die Dauer von 33 Jahren (2009 bis Ende 2031) verhält und mit Ausnahme der Ausführungen zu einem Verstoß gegen das PreisklauselG auf den Streitfall übertragbar ist.

    (d) Ferner ist die hiesige Konstellation insoweit nicht mit dem vom OLG München am 27.04.2017 (U 3922/15 Kart) entschiedenen Sachverhalt zu vergleichen, als dort ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PrKG festgestellt worden ist.

  • OLG München, 18.07.2019 - 29 U 2041/18

    Anpassung von Preiskonditionen in Stromlieferungsverträgen, die an den

    Will ein Unternehmen Strom zur Weiterverteilung an seine Kunden zu Preiskonditionen beziehen, die sich nicht an den Marktpreisen, sondern an den Erzeugungskosten eines Kohlekraftwerks orientieren, ist der im Hinblick auf die Verbote nach § 1 GWB und § 19 GWB relevante Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept der Erstabsatzmarkt für Strom, nicht ein Markt für physische und virtuelle Kraftwerksbeteiligungen (anders noch OLG München Urteil v. 27.04.2017, Az. U 3922/15 Kart).

    aa) Der relevante Markt ist der Erstabsatzmarkt für Strom, auf dem die Stromerzeuger ihren Strom anbieten, entgegen der Auffassung des Senats im Urteil vom 27.04.2017, Az. U 3922/15 Kart (WuW 2017, 618 Rn. 156 ff.) nicht ein Markt für physische und virtuelle Kraftwerksbeteiligungen.

    aa) Der geltend gemachte Anpassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB unter dem Aspekt, dass die Beklagte der E. AG ausweislich des Senatsurteils vom 27.04.2017, Az. U 3922/15 Kart (juris, dort Rn. 31 ff.) einen Preisnachlass gewährt hat, während sie diesen der Klägerin verweigert.

  • OLG Schleswig, 13.06.2019 - 54 Verg 2/19

    Vergabeverfahren für "innovative" Züge kann weitergeführt werden

    Die Bindung der "Preisgleitung" besteht auch nicht in Bezug auf Indizes, die mit den Bezugsgrößen - Kraftstoff- bzw. Stromentgelte - nicht vergleichbar sind (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 27.04.2017 - U 3922/15 Kart, ZNER 2017, 375).
  • LG Essen, 12.03.2018 - 3 O 28/17

    Feststellungsklage betreffend den Fortbestand geschlossener Verträge über die

    Maßgeblich sind darüber hinaus die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses (OLG München, Urt. v. 27.04.2017 - U 3922/15 Kart m.w.N. zu einer vertraglichen Wirtschaftsklausel).Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen.

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH NJW 2006, 899, 901; OLG München, Urt. v. 27.04.2017 - U 3922/15 Kart; vgl. auch BGH NJW 2013, 2745, 2746 für eine individualvertragliche Wirtschaftsklausel).

    Insofern müssten die Parteien anerkanntermaßen jedenfalls solche Preisschwankungen hinnehmen, wie sie zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zu beobachten waren (vgl. OLG München Urt. v. 27.04.2017 - U 3922/15 Kart).

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des OLG München (v. 27.04.2017 - U 3922/15 Kart, Anl. B 68).

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