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   VGH Baden-Württemberg, 22.09.1989 - 5 S 249/89   

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https://dejure.org/1989,3221
VGH Baden-Württemberg, 22.09.1989 - 5 S 249/89 (https://dejure.org/1989,3221)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.09.1989 - 5 S 249/89 (https://dejure.org/1989,3221)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. September 1989 - 5 S 249/89 (https://dejure.org/1989,3221)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Zulässigkeit von Spielhallen im Gewerbegebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 74 (Ls.)
  • ZfBR 1990, 106
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92

    BauNVO § 25c Abs 3 S 1 ist nichtig; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

    Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 22.09.1989 -- 5 S 249/89 -- zurückgewiesen.

    Damit steht fest, daß der Bebauungsplan nicht an einem Ausfertigungsmangel leidet, wie ihn der Senat noch mit Urteil vom 22.09.1989 -- 5 S 249/89 -- angenommen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1989 - 5 S 248/89

    Zulässigkeit eines Billardcafes im Gewerbegebiet

    Dabei geht der Senat aus den im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 5 S 249/89 dargelegten Gründen davon aus, dass bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Situation das Billardcafé und die bereits vorhandene Spielhalle auf dem Grundstück Flst.

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Spielothek mit einer Fläche von 98 qm in einem Gewerbegebiet unbedenklich zulässig ist; der Senat hat im Parallelverfahren 5 S 249/89 entschieden, dass in einem Gewerbegebiet Spielhallen bis zu 150 qm Fläche regelmäßig unbedenklich sind; eine Spielhalle dieser Größenordnung ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23. Februar 1989 - 5 S 2128/88 - VBlBW 1989, 344) sogar in einem Mischgebiet zulässig.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1991 - 5 S 2881/90

    Regelmäßig keine Spielhalle über 100 qm Nutzfläche im Mischgebiet; keine

    Dabei stellt sich die für das Kerngebiet typische und dieses gleichzeitig charakterisierende Vergnügungsstätte als ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1988 -- 4 B 119.88 --, BauR 1988 S. 693 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1989 -- 5 S 249/89 --, UPR 1990, S. 273; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.5.1990 -- 5 S 3170/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1990 - 5 S 3170/89

    Spielhalle im Mischgebiet; Nutzungsänderung; Ermittlung des Stellplatzbedarfs

    Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn es sich um einen zentralen, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbaren Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich handelt (vgl. Urt. d. Senats v. 22.9.1989 -- 5 S 249/89 -- UPR 1990, 273).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1990 - 3 S 3002/89

    Spielhalle mit Bistro im Gewerbegebiet

    Eine Spielhalle von mehr als 150 qm Nutzfläche kann eine beträchtliche Zahl von Spielgeräten, darunter auch die Höchstzahl für Geldgewinnautomaten aufnehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.9.1989 -- 5 S 249/89 --).
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