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   VGH Baden-Württemberg, 17.10.1997 - 5 S 105/97   

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https://dejure.org/1997,9539
VGH Baden-Württemberg, 17.10.1997 - 5 S 105/97 (https://dejure.org/1997,9539)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.10.1997 - 5 S 105/97 (https://dejure.org/1997,9539)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Oktober 1997 - 5 S 105/97 (https://dejure.org/1997,9539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Planfeststellungsverfahren für eine Stadtbahnstrecke: Ausschluß von Einwendungen Planbetroffener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 41 (Ls.)
  • UPR 1998, 197
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Verfassungsmäßigkeit der straßenrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.1997 - 5 S 105/97
    § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende gerichtliche Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist, und die verfassungsrechtlichen Bedenken auch im Hinblick auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht unterliegt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der gleichlautenden Präklusionsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 - DVBl. 1997, 51).

    Eine rechtswahrende Einwendung muß erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muß so konkret sein, daß die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - DVBl. 1996, 648 = UPR 1996, 236).

  • BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 5.95

    Planfeststellung - Wasserstraßen - Anhörung - Präklusion

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.1997 - 5 S 105/97
    Sie haben nicht ausreichend erkennbar gemacht, in welcher Weise sie sich mit einer gegen die Planung gerichteten Betroffenen-Einwendung auch im Planfeststellungsverfahren und einem eventuell nachfolgenden gerichtlichen Verfahren Gehör verschaffen wollen (zum Erfordernis der Erhebung einer Betroffenen-Einwendung auch bei parallel geführten zivilrechtlichen Verhandlungen vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 5.95 - ZfW 1996, 308).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1998 - 5 S 484/98

    Planfeststellungsverfahren: Einwendungsausschluß - Stellungnahme einer Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.10.1997 - 5 S 105/97
    Eine rechtswahrende Einwendung muß erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muß so konkret sein, daß die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - DVBl. 1996, 648 = UPR 1996, 236).
  • OVG Niedersachsen, 12.02.1998 - 1 K 1861/97

    Bebauungsplan; Verkehrsstraße; Straßenbauvorhaben; Lärmschutz;

    Die Anwendung des § 41 Abs. 2 BImSchG geht damit weitgehend in der allgemeinen Abwägung auf (vgl. hierzu Rieger, VBlBW 1998, 41 mit Darstellung des bisherigen Meinungsstandes).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2328/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke: Lärmschutz - Ausschluss der

    Eine rechtswahrende Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171/172; Senatsurt. v. 10.10.1997 - 5 S 105/97 - UPR 1998, 197).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke

    Rechtswahrend ist eine Einwendung im Sinne eines sachlichen Gegenvorbringens dabei nur, wenn sie die eigenen Rechtspositionen und Interessen vorträgt, gegen deren Beeinträchtigung sich der Einwendende zur Wehr setzt, und wenn sie erkennen lässt, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, "in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll" bzw. was sie "konkret bedenken soll" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171/172; Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278/279 und v. 17.10.1997 - 5 S 105/97 - UPR 1998, 197).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2000 - 5 S 2597/99

    Beteiligungsfähigkeit und Prozeßfähigkeit der Europäischen Schule

    § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende gerichtliche Verfahren erstreckt - in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist - und die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterliegt (vgl. Senatsurteile v. 17.10.1997 - 5 S 105/97 - und - 5 S 47/97 -, UPR 1998, 197 und 200).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2003 - 2 M 285/02

    Gemeinde ist im Immissionsschutzverfahren nicht "Trägerin öffentlicher Belange",

    Dabei muss eine rechtswahrende Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Genehmigungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - BVerwG 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171/172; VGH BW, Urt. v. 10.10.1997 - 5 S 105/97 -, UPR 1998, 197).
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