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   VGH Bayern, 25.11.1998 - 26 B 96.3165   

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VGH Bayern, 25.11.1998 - 26 B 96.3165 (https://dejure.org/1998,6501)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.11.1998 - 26 B 96.3165 (https://dejure.org/1998,6501)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. November 1998 - 26 B 96.3165 (https://dejure.org/1998,6501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauordnungsrecht: Zulässigkeit von Werbeanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UPR 1999, 115
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.1998 - 26 B 96.3165
    Eine derart weitgehend verfeinerte Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Arten gewerblicher Anlagen entspricht nicht dem hier anzulegenden planungsrechtlichen Maßstab (vgl. hierzu auch BVerwG vom 03.04.1987 NVwZ 1987, 884/885).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus VGH Bayern, 25.11.1998 - 26 B 96.3165
    Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß das Vorhaben im nicht überplanten Innenbereich ausgeführt werden soll, die danach maßgebende Eigenart der näheren Umgebung ausschließlich durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist - ob nach der Art dieser Gewerbebetriebe insgesamt ein Industrie- oder ein Gewerbegebiet anzunehmen ist, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner Vertiefung -, das Vorhaben der Klägerin, eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung (vgl. BVerwG vom 03.12.1992 NVwZ 1993, 983 ff.), demnach allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ) und schließlich eine Verunstaltung nicht zu besorgen ist.
  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

    Das Gericht folge in dieser Frage der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH München, Urteil vom 25. November 1998 - 26 B 96.3165 - BRS 60 Nr. 133 = UPR 1999, 115 = GewArch 1999, 174).

    Der gegenteiligen Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu folgen (vgl. VGH München, Urteil vom 25. November 1998 - 26 B 96.3165 - BRS 60 Nr. 133 = UPR 1999, 115 = GewArch 1999, 174).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 - 8 C 10368/07

    Bebauungsplan "Handwerkerpark Trier-Feyen" rechtmäßig

    Sollte hierin ein zusätzlich zu erfüllendes, wenngleich gesetzlich nicht ausdrücklich normiertes Verfahrenserfordernis zu sehen sein (so Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 4 a Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 30.11.1998, UPR 1999, 115 und juris, Rn. 25 m.w.N.), so hätte dem die Antragsgegnerin hier also nicht Rechnung getragen.

    Denn es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bürger durch das Versäumnis der Kenntlichmachung gehindert worden sind, ihr Beteiligungsrecht auszuüben (vgl. dazu überzeugend BayVGH, Urteil vom 30.11.1998, UPR 1999, 115 und juris, Rn. 27).

    Eine davon zu unterscheidende inhaltliche Frage betrifft den Umgang der Antragsgegnerin mit den Einwendungen der Bürger zu dem Bebauungsplan, auch soweit er in naturschutzrechtlicher Hinsicht keine Änderung erfahren hat (vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 30.11.1998, UPR 1999, 115 und juris, Rn. 28).

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Dennoch spricht viel dafür, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die Geltendmachung von Einwendungen bei der erneuten Auslegung inhaltlich gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt worden ist, nach Sinn und Zweck der Auslegung die Verpflichtung des Plangebers besteht, diese Änderungen wenn schon nicht in der Ankündigung, dann aber jedenfalls während der Auslegung durch Zeichen und/oder Text kenntlich zu machen (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 27.6.1995, 1 K 9/94, juris; VGH München, Urt. v. 30.11.1998, UPR 1999, 115; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: Sept. 2011, § 4a Rn. 24, 27).

    In einem solchen Fall könnte in der unterbliebenen oder unzureichenden Kennzeichnung der Planänderungen bei der erneuten Auslegung ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegen (OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008, NuR 2008, 410; VGH München, Urt. v. 30.11.1998, a.a.O.; Krautzberger, a.a.O.; vgl. auch Krumb in: Syst. Praxiskomm., 2010, § 4a BauGB Rn. 9; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 4a Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2007 - 1 KN 265/05

    Schutz des Interesses eines Handeltreibenden vor der Verschonung von die

    Aus diesem Grund kommt es auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage nicht mehr an, ob eine unzureichende Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in jedem Fall (so wohl das OVG Schleswig, Urt. v. 27.6.1995 - 1 K 9/94 -, BRS 57 Nr. 37) oder (mit dem Bay. VGH, Urt. v. 30.11.1998 - 26 N 95.1815 -, UPR 1999, 115 = BayVBl 1999, 212 = BRS 60 Nr. 38) nur dann zur formellen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und in der gebotenen Weise geltend gemacht werden, dass ein Bürger durch das Versäumnis gehindert worden ist, sein Beteiligungsrecht richtig auszuüben.
  • VGH Bayern, 02.08.2018 - 15 ZB 18.764

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Verpflichtung zur Erteilung einer

    Danach waren die Vorschriften des § 23 der Baunutzungsverordnung über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht auf Werbeanlagen anzuwenden, weil es sich dabei nicht um Gebäude handele (vgl. U.v. 25.11.1998 - 26 B 96.3165 - BayVBl 1999, 503 = juris Ls und Rn. 17).

    Ein Widerrufvorbehalt bei einer Baugenehmigung als einem die Vereinbarkeit mit dem öffentlich-rechtlichen Prüfungsmaßstab im Zeitpunkt ihres Erlasses verbindlich und regelmäßig unbefristet feststellenden Verwaltungsakt ist ohne das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall nicht zulässig (Molodovsky in Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Stand 1.3.2018, Art. 68 Rn. 102, 104 unter Hinweis auf NdsOVG, U.v. 10.3.2004 - 1 LB 60/03 - NVwZ-RR 2005, 394 = juris Ls und Rn. 30 bis 35; anders wohl BayVGH, U.v. 25.11.1998 - 26 B 96.3165 a.a.O. Rn. 19: Ein Widerruf für den Fall künftiger Verunstaltung durch die Werbeanlage sei der Beklagten vorzubehalten).

  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2012 - 8 K 2378/11

    Zur Versagung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses;

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79; UPR 1999, 115 = BRS 60 Nr. 133>; zustimmend VG Gießen, Urteil vom 21.11.2005 - 1 E 3317/05 - Urteil vom 29.05.2006 - 1 E 857/06 -, NVwZ-RR 2007, 237 = LKRZ 2007, 26 = HSGZ 2007, 29), wonach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, der bestimmt, dass wenn in dem Bebauungsplan eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen anzuwenden ist, ist auf § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO übertragbar.
  • VG Gießen, 21.11.2005 - 1 E 3317/05

    Unzulässigkeit von Werbetafeln im Euroformat innerhalb der nicht überbaubaren

    Der gegenteiligen, von der Klägerin angeführten Auffassung des Bayerischen VGH (Urteil vom 25.11.1998 - 26 B 96.3165 -, BRS 60 Nr. 1333 = UPR 1999, 115 = GewArch 1999, 174) ist deshalb mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.07.2001 - 4 C 1.01 -, a.a.O.) nicht zu folgen.
  • OVG Sachsen, 16.04.1999 - 1 S 39/99

    Anwendbarkeit des § 6 Abs. 10 Sächsische Bauordnung (BO, SN) bei parallel zum

    Sie behindern auch die Belüftung des Nachbargrundstückes, wenngleich bei einer aufgeständerten Bauweise die Wirkungen geringer sein dürften, als bei direkt auf dem Erdboden errichteten Anlagen (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.5.1978, BRS 33 Nr. 124; BayVGH, Urt. v. 25.11.1998, UPR 1999, 115; Jäde/Weinl/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, § 13 RdNr. 33 und § 6 RdNr. 147, Schlotterbeck/Büchner/Musall, SächsBO, N § 6 RdNr. 1; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 6 RdNr. 268).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 11 S 14.15

    Untersagung bergbaulicher Tätigkeit (Braunkohleabbau); Geltendmachung fehlender

    Denn das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass § 72 Abs. 1 BBergG lediglich ein Instrument der Bergbehörde zur Verhinderung der Fortsetzung der Tätigkeit eines illegalen, d.h. ohne den nach dem Bundesberggesetz (bzw. einer darauf gestützten Rechtsverordnung) notwendigen behördlichen Akt - Bergbauberechtigung, Betriebsplanzulassung, Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung - geführten Bergbaubetriebs ist (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 30. November 1998 - 2 TG 2652/96 -, GewArch 1999, 174, zit. nach juris, Rz. 5) und diese Norm der Durchsetzung sicherheitlicher Belange im Bergbaubetrieb dient (Piens, a.a.O., § 72 Rz. 2, 4, 13 und 18).
  • VG Würzburg, 04.02.2009 - W 4 K 08.1959

    Ein Widerrufsvorbehalt kann bei einer Baugenehmigung nicht für den Fall gemacht

    In dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1998 (BayVBl. 1999, 503) heißt es am Ende:.
  • VG Münster, 26.01.2006 - 2 K 1812/05
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