Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.01.1999

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98   

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BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98 (https://dejure.org/1998,408)
BVerwG, Entscheidung vom 29.12.1998 - 11 B 21.98 (https://dejure.org/1998,408)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 (https://dejure.org/1998,408)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellung - Regelung der Entschädigung - Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche - Zumutbarkeitsgrenzen - Fluglärmbeeinträchtigung - Außenwohnbereiche - Lärmpegel-Genzwerte - Bundeseinheitliche Ermittlung

  • Judicialis

    LuftVG § 9 Abs. 2; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht - Zumutbarkeitsgrenze für die Fluglärm-Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 365 (Ls.)
  • UPR 1999, 226
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    Maßgeblich für den Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist der in der Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 (BVerwGE 87, 332) ergangene 42. Änderungsplanfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberbayern (Regierung) vom 20. Juli 1992 als Ergänzungsbeschluß zum Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 für den Flughafen M. .

    Die Frage, welche Nachteile im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG eine solche Anordnung und damit ggf. eine Verpflichtung zu Entschädigungsleistungen auslösen, ist grundsätzlich im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auf einzelne Grundstücke zu beantworten (BVerwGE 69, 256 ; 87, 332 ).

    Bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 (a.a.O. S. 386) hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, wo die Zumutbarkeitsgrenze für den Außenwohnbereich konkret verlaufen könne, werde sich in einem dB(A)-Wert kaum allgemeingültig ausdrücken lassen.

    Als Rechtssatz, von dem abgewichen sein soll, nennt die Beschwerde die Aussage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 (a.a.O. S. 378), "..., daß die konkrete Bestimmung dessen, was an Lärmbelastung vom Betroffenen ohne Ausgleich hingenommen werden muß, für Innen- und Außenwohnbereich unterschiedlich ausfällt.

    Die zitierte Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf die tragende Erwägung, daß die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks im Hinblick auf den Fluglärm für Innen- und Außenwohnbereich nicht einheitlich beantwortet werden kann (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 377 ff. und S. 385 unten).

  • VGH Bayern, 04.11.1997 - 20 A 92.40134
    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    VGH M. vom 04.11.1997 - Az.: VGH 20 A 92.40134 u.a. -.

    BVerwG 11 B 21.98 VGH 20 A 92.40134 u.a.

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    Bereits diese Ausführungen, denen der erkennende Senat sich anschließt, machen deutlich, daß die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche nicht in einem Revisionsverfahren durch eine gewissermaßen bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden kann, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu auch das im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Urteil des Senats zum Ausbau des Flughafens E. vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 1.97 ).
  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    Der in § 3 Satz 2 und der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vom Verordnungsgeber bestimmte Korrektursummand S ("Schienenbonus") von 5 dB(A) gilt wegen der Besonderheiten des vom Schienenverkehr ausgehenden Lärms für die fachplanungsrechtliche Bewältigung von Schienenverkehrslärm, nicht aber für andere Verkehrslärmarten (vgl. zum Schienenbonus: BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 25.95 und vom 18. März 1998 BVerwG 11 A 55.96 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Verfahrensmangel neben anderen Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn sich dem Tatsachengericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Überzeugung eine weitere Sachverhaltsermittlung von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift kommt einer Rechtssache dann zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine einzelfallübergreifende, bisher revisionsgerichtlich noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    Der in § 3 Satz 2 und der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vom Verordnungsgeber bestimmte Korrektursummand S ("Schienenbonus") von 5 dB(A) gilt wegen der Besonderheiten des vom Schienenverkehr ausgehenden Lärms für die fachplanungsrechtliche Bewältigung von Schienenverkehrslärm, nicht aber für andere Verkehrslärmarten (vgl. zum Schienenbonus: BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 25.95 und vom 18. März 1998 BVerwG 11 A 55.96 ).
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98
    Die Frage, welche Nachteile im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG eine solche Anordnung und damit ggf. eine Verpflichtung zu Entschädigungsleistungen auslösen, ist grundsätzlich im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auf einzelne Grundstücke zu beantworten (BVerwGE 69, 256 ; 87, 332 ).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage (vgl. künftig § 9 Abs. 5 FluglärmG, BTDrucks 16/3813, S. 7) nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung (Beschluss vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 ; Urteile vom 29. Januar 1991 a.a.O. S. 373 und vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 34).
  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1998 (11 B 21.98) der These der dortigen Kläger, bei einem Dauerschallpegel von 65 dB(A) am Tag werde die Gesundheitsgefährdungsschwelle erreicht, entgegengehalten, eine solche Grenzziehung sei nach dem derzeitigen Stand der Lärmursachen- und Lärmwirkungsforschung keineswegs gesichert (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. April 1997, NVwZ 98, 486; Urteil vom 27. Oktober 1998, BVerwGE 107, 313).

    Für die Beurteilung des Tageszeitraums (06.00 bis 22.00 Uhr) stellt der äquivalente Dauerschallpegel einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 -).

    Diese Entscheidung ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung zu treffen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 - und vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1998 (11 B 21.98) der These der dortigen Kläger, bei einem Dauerschallpegel von 65 dB(A) am Tag werde die Gesundheitsgefährdungsschwelle erreicht, entgegengehalten, eine solche Grenzziehung sei nach dem derzeitigen Stand der Lärmursachen- und Lärmwirkungsforschung keineswegs gesichert (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. April 1997, NVwZ 98, 486; Urteil vom 27. Oktober 1998, BVerwGE 107, 313).

    Für die Beurteilung des Tageszeitraums (06.00 bis 22.00 Uhr) stellt der äquivalente Dauerschallpegel einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 -).

    Diese Entscheidung ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung zu treffen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 - und vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.01.1999 - 8 B 153.98   

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https://dejure.org/1999,17200
BVerwG, 05.01.1999 - 8 B 153.98 (https://dejure.org/1999,17200)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.1999 - 8 B 153.98 (https://dejure.org/1999,17200)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 1999 - 8 B 153.98 (https://dejure.org/1999,17200)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 606
  • UPR 1999, 226
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Düsseldorf, 12.09.2002 - 8 K 6327/00

    Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Abwasserabgabe;

    Danach sind in der Erklärung die Umstände darzulegen, auf denen die niedriger erklärten Werte beruhen, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 8 B 153.98 -, in: JURIS = NVwZ-RR 1999, 606 = ZKF 1999, 137 = NuR 1999, 454.

    Da die Einhaltung des erklärten niedrigeren Wertes zu überwachen ist, sind fristgerecht die Erläuterungen zu geben, die eine solche Überwachung erst ermöglichen; welche Angaben dazu im Einzelfall erforderlich sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.1999 - 8 B 153.98 -, NVwZ-RR 1999, 606 = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2002 - 8 K 8324/98 -.

  • VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 527/16

    Abwasserabgabe; Heraberklärung; behördliche Überwachung; Überschreitung des

    Die Zahl der Schadeinheiten ist nur dann auf der Grundlage der Erklärung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu ermitteln, wenn in der Erklärung die Umstände dargelegt sind, auf denen die Abweichung von den Festlegungen des Wasserrechtsbescheids beruht (BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1999 - BVerwG 8 B 153.98 - Juris Rn. 5).
  • VG Halle, 23.02.2016 - 4 A 124/14

    Berücksichtigung geringer erklärter Werte bei der Festsetzung der Abwasserabgabe

    Auch in diesen Fällen führt allein der formale Mangel unabhängig von einem materiellen Nachweis zur Unbeachtlichkeit der Heraberklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1999 - BVerwG 8 B 153/98 - Juris Rn. 5; VG Bayreuth, Urteil vom 29. April 2015 - B 4 K 14.45 - Juris Rn. 28, 30).
  • VG Halle, 22.03.2016 - 4 A 135/14

    (Keine) Verrechnung von Aufwendungen für den Ersatz eines undichten

    Werden dagegen keine Angaben zu den Gründen der Abweichung von der festgelegten Jahresschmutzwassermenge gemacht, ist die Erklärung für die Abgabenfestsetzung bedeutungslos (BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1999 - BVerwG 8 B 153.98 - Juris Rn. 5; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 4 Rn. 376).
  • VG Aachen, 26.04.2002 - 7 K 3918/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung einer Abwasserabgabe für den

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 8 B 153/98 -, NVwZ-RR 1999, 606.
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