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   VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00   

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VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00 (https://dejure.org/2001,5246)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.09.2001 - 1 S 1596/00 (https://dejure.org/2001,5246)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. September 2001 - 1 S 1596/00 (https://dejure.org/2001,5246)
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Widerspruch gegen Abschleppkosten

§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, §§ 2 Abs. 1, 8 LGebG, es verstößt nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren den angefochtenen Kostenbescheid übersteigt;

§ 78 VwGO, gesetzliche Prozeßstandschaft einer Gemeinde hinsichtlich der - zusammen mit ihrem eigenen Ausgangsbescheid angefochtenen - Gebührenentscheidung der Widerspruchsbehörde

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Höhe der Widerspruchsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruchsgebühr darf Höhe des angegriffenen Kostenbescheides der Ausgangsbehörde übersteigen ; Bemessungsgrundlagen der Widerspruchsgebühr; Grundsatz der Kostendeckung; Bei der Gebührenentscheidung darf pauschalierend und typisierend auf den durchschnittlichen Aufwand ...

  • Judicialis

    LGebG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LGebG § 8
    Verwaltungsgebühr, Allgemeines Polizeirecht, (polizeiliches) Obdachlosenrecht: Widerspruchsgebühr, Kostendeckungsgrundsatz, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 411
  • VBlBW 2002, 530
  • UPR 2002, 198
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00
    Das Äquivalenzprinzip als solches ist nicht geeignet, feste Grenzen für die Bemessung einer Verwaltungsgebühr zu ziehen; es ist vielmehr zusammen mit dem Kostendeckungsgrundsatz gebührenbegrenzend in den Blick zu nehmen (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5.76 - BVerfGE 50, 217).

    Zwar darf eine Verwaltungsgebühr nicht prohibitiv wirken (vgl. BVerwG. Urt. v. 24.3.1961 a.a.O.), doch ist gerade für eine Widerspruchsgebühr der Gesichtspunkt nicht unbeachtlich, dass durch ihre Erhebung - auch durch ihre Höhe - einer leichtfertigen oder gar missbräuchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen entgegengewirkt werden kann (so BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5.76 - BVerfGE 50, 217).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1986 - 7 S 944/86

    Höhe der Widerspruchsgebühr im Flurbereinigungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00
    Die Regelungen des Gerichtskostengesetzes stellen keine geeigneten Maßstäbe für die Bemessung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Widerspruchsgebühren zur Verfügung, insbesondere muss die Widerspruchsgebühr nicht unter den Gebühren liegen, die in einem gerichtlichen Verfahren mit demselben Streitgegenstand bei Unterliegen vom Kläger erhoben werden könnten (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.6.1986 - 7 S 944/86 -).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht für die gegenteilige Ansicht ins Feld geführte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. v. 11.6.1986 (7 S 944/86).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00
    Das allgemeine Äquivalenzprinzip als Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Gebührenrecht (vgl. hierzu im Einzelnen und m.w.N. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 - ESVGH 49, 29) besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger bestehen muss (so schon BVerwG, Urt. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162).

    Zwar darf eine Verwaltungsgebühr nicht prohibitiv wirken (vgl. BVerwG. Urt. v. 24.3.1961 a.a.O.), doch ist gerade für eine Widerspruchsgebühr der Gesichtspunkt nicht unbeachtlich, dass durch ihre Erhebung - auch durch ihre Höhe - einer leichtfertigen oder gar missbräuchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen entgegengewirkt werden kann (so BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5.76 - BVerfGE 50, 217).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00
    Das allgemeine Äquivalenzprinzip als Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Gebührenrecht (vgl. hierzu im Einzelnen und m.w.N. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 - ESVGH 49, 29) besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger bestehen muss (so schon BVerwG, Urt. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00
    Unverhältnismäßig und damit gegen das Äquivalenzprinzip verstoßend ist deshalb nur die Gebühr, wenn ein Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung besteht (BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36) und sie sich unter keinem sachgemäßen Gesichtspunkt mit dem Kostendeckungsgrundsatz in Einklang bringen lässt (nochmals BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 a.a.O.).
  • VG Stuttgart, 02.05.2002 - 2 K 3897/01

    Bemessung einer Widerspruchsgebühr im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand

    Sie steht hinsichtlich der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid des Landratsamts XXX in gesetzlicher Prozessstandschaft für das Land (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -), Anlass für einen Parteiwechsel besteht nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616.90 - VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2).

    Der Kostendeckungsgrundsatz erfordert bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, der erforderlich ist, um zu einer abschließenden Widerspruchsentscheidung zu gelangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -).

    Auch in Verfahren, in denen regelmäßig Rückfragen, Nachforschungen und weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, wird von der Rechtsprechung ein dreistündiger Aufwand als angemessen akzeptiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -).

  • VG Mainz, 08.08.2019 - 1 K 653/16

    Bei der Festsetzung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens sind

    a) Die Widerspruchsgebühr ist eine Gegenleistung für eine besondere Verwaltungsleistung - die Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde über den eingelegten Rechtsbehelf -, die dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit folgend, von demjenigen gefordert wird, der die Amtshandlung veranlasst hat; sie ist also eine Verwaltungsgebühr (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411, beck-online).

    Dabei dürfen auch Rückfragen, Nachforschungen und weitere Aufklärungen zum Sachverhalt in den Verwaltungsaufwand einbezogen werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411, beck-online).

    Unverhältnismäßig und damit gegen das Äquivalenzprinzip verstoßend ist eine Gebühr erst dann, wenn ein Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung besteht und sie sich unter keinem sachgemäßen Gesichtspunkt mit dem Kostendeckungsgrundsatz in Einklang bringen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227], = juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, NVwZ 1989, 456 = juris, Rn. 32 ff.; VGH BW, Urteil vom 10. September 2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411 = juris, Rn. 19 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08

    Aufenthaltsverbotsverfügung gegenüber einem Problemfan (Hooligan)

    Eine (ursprüngliche) Anfechtungsklage wäre ebenfalls gegen die Beklagte zu richten gewesen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); hinsichtlich der nach § 24 Satz 2 LGebG kraft Gesetzes mit angefochtenen Widerspruchsgebühr wäre die Beklagte gesetzliche Prozessstandschafterin gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.12.1965 - III 625/65 -, ESVGH 16, 89; Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411 = VBlBW 2002, 530).
  • VG Karlsruhe, 06.04.2017 - 3 K 5074/15

    Verwaltungsgebührenerhebungsrecht für Negativzeugniserteilung; Unangemessenheit

    Nach Auffassung des Gerichts ist die Widerspruchsgebühr auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie höher ausfällt als die Ausgangsgebühr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 - juris Rn. 24; a.A. für straßenverkehrsrechtliche Gebühren nach der GebOSt: BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 43.09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2013 - 10 S 2387/11 - juris).
  • VG Neustadt, 16.07.2012 - 4 K 499/12

    Zur Höhe der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsverfahren

    Vielmehr darf der Beklagte bei der Gebührenentscheidung pauschalisierend und typisierend auf den durchschnittlichen Aufwand entsprechender Widerspruchsverfahren abstellen (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2002, 411).
  • VG Stuttgart, 08.03.2005 - 13 K 2565/04

    Anspruch auf Erteilung des begehrten (positiven) Bauvorbescheids; Bauvorhaben

    Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt sich die konkrete Gebührenhöhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen und sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG; VGH Bad.- Württ, Urt. v. 10.09.2001 -1 S 1596/00 - ).
  • OVG Berlin, 26.03.2003 - 1 B 7.03

    Wasserbehördliche Anordnung der Beseitigung einer Absperrvorrichtung ;

    Die Ermächtigung des § 62 a Abs. 3 BWG räumt der Wasserbehörde ein intendiertes Ermessen ein, das schon bei formeller Illegalität in aller Regel den Erlass einer Beseitigungsanordnung fordert und rechtfertigt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. September 2001 - OVG 2 B 12.98 - Leitsatz in UPR 2002, 198).
  • VG Stuttgart, 11.12.2002 - 6 K 4792/02

    Bestattung; Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht

    Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsgebühr nicht nur Entgelt für den Aufwand der Widerspruchsbehörde selbst ist, sondern auch für die zeitlich vorhergehende und verfahrensnotwendige Tätigkeit der Ausgangsbehörde (vgl. hierzu und zum folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, veröffentlicht in VENSA).
  • VG Magdeburg, 24.04.2012 - 7 A 69/11

    Widerspruchsgebühren, Kosten des Verfahrens

    Zur Höhe einer Widerspruchsgebühr hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10. September 2001, Az: 1 S 1596/00, veröffentlicht in juris, festgestellt, dass eine Widerspruchsgebühr nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil sie die Höhe des angegriffenen Kostenbescheides der Ausgangsbehörde übersteigt.
  • VG Stuttgart, 13.02.2007 - 5 K 4532/04

    Rechtswidriges Untersagungsverbot von Sportwetten bei fehlerhafter

    Insoweit liegt in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine gesetzliche Prozessstandschaft der Beklagten für das Land Baden-Württemberg vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, VBlBW 2002, 530).
  • VG Leipzig, 05.03.2014 - 4 K 399/12

    Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Beseitigung einer

  • VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20

    Erlass eine Feuerstättenbescheids; Zuständigkeit des Schornsteinfegers;

  • VG Neustadt, 12.04.2005 - 1 K 15/05

    Ermessensfehlerhafte Berechnung der Aufwandspauschale bei eigener

  • VG München, 27.09.2018 - M 30 K 16.5295

    Festsetzung einer Widerspruchsgebühr

  • VG Stuttgart, 08.03.2005 - 13 K 3565/04

    Keine Windenergieanlagen im Sicherheitskorridor militärischer Tieffluggebiete

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