Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001

Rechtsprechung
   BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01   

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https://dejure.org/2002,1275
BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,1275)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2002 - III ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,1275)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,1275)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982
    Keine Dienstbarkeit nach

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dienstbarkeit - Schienenverkehr - Trassengrundstück - Wasserversorgung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abwasserleitung, Bahnlinie kreuzt -; Versorgungsanlagen, Kreuzung von -

  • Judicialis

    GBBerG § 9; ; SachenR-DV § 1; ; DDR - WasserG § 40 F. 2. Juli 1982

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung einer Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung an einem Bahngrundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgung - Kosten die für Verlegung von Versorgungsleitungen wg. neuer Bahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; WasserG/DDR 1982 § 40
    Öffentliche Wasserversorgung - Beitrittsgebiet - Kosten für Leitungsverlegung - Bahntrasse - beschränkte Dienstbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 426
  • WM 2002, 1135
  • DVBl 2002, 643 (Ls.)
  • BauR 2002, 1071
  • UPR 2002, 280 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 508 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).

    Für das Entstehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mitbenutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) - grundsätzlich eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks erforderlich.

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    c) Danach kann auch unter Berücksichtigung der VKN-DR nicht davon gesprochen werden, daß der Beklagten eine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition zustand, aufgrund derer sie eine Geldentschädigung für die ihr durch die schienenbaubedingte Änderung der Abwasserleitung entstandenen Nachteile hätte verlangen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 297 ff).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Die in etwa zeitgleich mit dem Erlaß des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes einhergehende Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Gemeinwohlauftrag der Bahn zur Erbringung öffentlicher Verkehrsdienstleistungen von dieser Umstrukturierung unberührt geblieben ist (Art. 87 e Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerwGE 102, 269, 271 f).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).
  • BGH, 29.09.2005 - III ZR 27/05

    Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen durch neue Trassenführung im

    Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - WM 2002, 1135, 1136).

    Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO).

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 94/05

    Behandlung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten eines

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31. Januar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG für eine einen öffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung erörtert wird, nicht in Betracht gezogen, das Recht könne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein.
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01

    Kosten der Sicherung einer Erdgasleitung

    Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03

    Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56; Kosten eines Stromkabels

    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03

    Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der

    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - Umdruck S. 7, für eine Veröffentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 95/05

    Berücksichtigung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines Versorgungsträgers in

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31. Januar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG für eine einen öffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung erörtert wird, nicht in Betracht gezogen, das Recht könne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein.
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2004 - 1 KN 128/03

    Normenkontrollantragsbefugnis eines Hofpächters gegen einen Bebauungsplan;

    Diese dürfen indes nicht wie Rechtssätze angewendet werden, sondern stellen regelmäßig lediglich Orientierungshilfen dar, welche Anhaltspunkte dafür bieten, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus der Sicht des Bau- und des Fachplanungsrechts oder des Immissionsschutzrechts als unzumutbar einzustufen sind (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2001 - 1 KN 777/01 -, BauR 2002, 732; Leitsatz in UPR 2002, 280, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 = ZfBR 2002, 493; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.9.1999 - 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146 = BRS 62 Nr. 3).
  • OVG Sachsen, 20.08.2007 - 4 B 134/05

    Dienstbarkeit; Leitung; Gemeingebrauch; Eisenbahn

    Abgesehen davon, dass eine solche Entwidmung nur durch eindeutige Erklärungen erfolgen könnte, hat die Bahnprivatisierung nichts an dem Gemeinwohlauftrag der Bahn geändert (Art. 87 e Abs. 4 GG; sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, NVwZ 1997, 920; BGH, Beschl. v. 31.1.2002, VIZ 2002, 303).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8185
VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00 (https://dejure.org/2001,8185)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 (https://dejure.org/2001,8185)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. November 2001 - 5 S 1006/00 (https://dejure.org/2001,8185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bekanntmachung eines Verordnungsentwurfs - Anstoßfunktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensfehlerhaftigkeit einer Landschaftsschutzverordnung; Verweis auf eine nachfolgend abgedruckte Übersicht in der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs; Wahrung der Anstoßfunktion deröffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs; ...

  • Judicialis

    NatSchG § 22 Abs. 1; ; NatSchG § 59 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    NatSchG § 22 Abs. 1; NatSchG § 59 Abs. 2 Satz 2
    Naturschutz, Landschaftsschutz: Landschaftsschutzverordnung; Verordnungsentwurf; Bekanntmachung: Anstoßfunktion

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 571
  • UPR 2002, 280 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Trotz der unmittelbaren grundstücksmäßigen Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Landschaftsschutzverordnung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391) übt der Senat das ihm durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumte prozessuale Ermessen dahin aus, dass er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. zum Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei unmittelbarer grundstücksmäßiger Betroffenheit durch die angegriffene untergesetzliche Norm BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188 = UPR 2000, 194).

    Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - a.a.O. u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Die darin niedergelegte Anstoßfunktion bedeutet, dass dem interessierten Bürger durch die Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst gemacht werden können muss; hierzu genügt, dass zur Kennzeichnung des von der geplanten Verordnung erfassten Gebiets an geläufige geografische Bezeichnungen angeknüpft wird; dies reicht allerdings dann nicht aus, wenn die Grundstückseigentümer durch die gewählte Bezeichnung auch nicht annähernd auf ihre mögliche Betroffenheit aufmerksam gemacht werden können (vgl. NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - m.w.N., VBlBW 1999, 141).

    Eine mit dem Erlass der Rechtsverordnung zusammenfallende Ausfertigung der Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - a.a.O.) durch den hierfür zuständigen Landrat unter dem 20.09.1999 ist nicht belegt.

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Trotz der unmittelbaren grundstücksmäßigen Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Landschaftsschutzverordnung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391) übt der Senat das ihm durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumte prozessuale Ermessen dahin aus, dass er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. zum Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei unmittelbarer grundstücksmäßiger Betroffenheit durch die angegriffene untergesetzliche Norm BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188 = UPR 2000, 194).

    Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - a.a.O. u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Trotz der unmittelbaren grundstücksmäßigen Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Landschaftsschutzverordnung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391) übt der Senat das ihm durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumte prozessuale Ermessen dahin aus, dass er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. zum Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei unmittelbarer grundstücksmäßiger Betroffenheit durch die angegriffene untergesetzliche Norm BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188 = UPR 2000, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 5 S 564/05

    Zur Beschränkung eines Normenkontrollantrages auf einen räumlich abtrennbaren

    In einem vom Antragsteller eingeleiteten Normenkontrollverfahren erklärte der Senat mit Beschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - diese Schutzgebietsverordnung hinsichtlich des Teilbereichs 3 b (wegen eines Verfahrensmangels nach § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG) für nichtig.

    A § 2 der angegriffenen Verordnung sei insoweit fehlerhaft, als von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei; nach der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die (damals angefochtene) Landschaftsschutzverordnung vom 20.09.1999 stamme; als somit nicht existent könne sie auch nicht geändert werden.

    Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 S 1006/00 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

    d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden.

    f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Niefern-Öschelbronn vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2021 - 8 C 10349/20

    Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim

    Die Bekanntmachung muss hierfür vielmehr in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, möglichen von der Rechtsverordnung betroffenen Personen bewusst zu machen, dass ihre Interessen durch die beabsichtigte Norm tangiert sein können und ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, sich mit Einwendungen und Anregungen am Normsetzungsverfahren zu beteiligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 und juris, Rn. 15 zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung; VGH BW, Urteil vom 5. November 2001 - 5 S 1006/00 -, NVwZ-RR 2002, 571 und juris, Rn. 23).

    Dem interessierten Bürger wird bewusst sein, dass sich der genaue Umfang des Schutzgebiets ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Unterlagen ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2004 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 48/80 -, BRS 38 Nr. 27 und juris, Rn. 10; VGH BW, Urteil vom 5. November 2001, a.a.O., juris, Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2008 - 5 S 2076/06

    Landschaftsschutzverordnung - Verkündung im gemeindlichen Amtsblatt

    Es ist dann dessen Obliegenheit, sich durch Einsicht in die offen gelegten Pläne und Texte im Einzelnen zu unterrichten (so die ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2004 - 4 BN 48.04 - juris m. w. N. u. Beschl. d. erk. Senats v. 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - NVwZ-RR 2002, 571).
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