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   BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99   

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BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 (https://dejure.org/2002,1372)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 (https://dejure.org/2002,1372)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 (https://dejure.org/2002,1372)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde der einem Flugplatz benachbarten Grundstückseigentümer gegen ihnen in einem Planfeststellungsbeschluss auferlegten, insbesondere die Fluglärmimmissionen betreffenden Duldungspflichten - Verlängerung der Start- ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Startbahn und Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder von 1993

  • Judicialis

    LuftVG § 9 Abs. 2; ; LuftVG § 11; ; BGB § 905; ; BGB § 906; ; BImSchG § 14 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1
    Wirksamkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planungsabwägungen bzgl. eines privatnützigen Flughafens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
    Grundrechte, Inhalts- und Schrankenbestimmung zugunsten Privater?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 197
  • NVwZ 2003, 61
  • DVBl 2003, 192
  • BauR 2003, 203
  • UPR 2003, 106
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    Dies geschieht durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt, oder durch behördlichen Vollzugsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Es obliegt dem Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum geschützten Rechtspositionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, für einen solchen Fall kollidierender Interessen durch öffentlich-rechtliche wie durch bürgerlich-rechtliche Vorschriften einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit, aber auch zwischen den möglicherweise widerstreitenden Belangen verschiedener Privater herbeizuführen (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfGE 102, 1 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    Dies geschieht durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt, oder durch behördlichen Vollzugsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Es obliegt dem Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum geschützten Rechtspositionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, für einen solchen Fall kollidierender Interessen durch öffentlich-rechtliche wie durch bürgerlich-rechtliche Vorschriften einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit, aber auch zwischen den möglicherweise widerstreitenden Belangen verschiedener Privater herbeizuführen (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    Denn das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl. BVerwGE 56, 110 ).
  • VG Hamburg, 31.05.1996 - 16 VG 1064/93
    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Mai 1996 - 16 VG 1064/93 -,.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Eigentumsgrundrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 07.12.1998 - 11 B 46.98

    Flugplatz; Flugzeugwerk; Planfeststellungsverfahren; faires Verfahren;

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 46.98 -,.
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    Insoweit unterscheidet sich die von der Planfeststellungsbehörde zu treffende Entscheidung von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 74, 264 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99
    Es obliegt dem Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum geschützten Rechtspositionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, für einen solchen Fall kollidierender Interessen durch öffentlich-rechtliche wie durch bürgerlich-rechtliche Vorschriften einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit, aber auch zwischen den möglicherweise widerstreitenden Belangen verschiedener Privater herbeizuführen (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 100, 226 ; 102, 1 ).
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Für den Fall, dass positiven Wirkungen eines Vorhabens hinter den Erwartungen zurückbleiben, kann andererseits im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden, dass - hier bezogen auf ein Flughafenvorhaben - bei einem geringeren als dem erwarteten Flugverkehr auch die Anwohner weniger belastet werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG [Kammer], B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198).

    Die Anerkennung regionalwirtschaftlicher Belange als öffentliche Interessen steht hierbei in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein diesbezügliches öffentliches Interesse anknüpfend an eine Einrichtung des Luftverkehrs sogar schon dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betrieb eines jedenfalls auch rein privaten Interessen dienenden Flughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358/375ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 114; BVerfG (Kammer), B.v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197/198; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 118).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Die genannten Bestimmungen ermöglichen es der Planfeststellungsbehörde, einerseits dem Interesse des Unternehmers an dem angestrebten Betrieb des Flugplatzes Rechnung zu tragen, andererseits im Rahmen der gebotenen Abwägung aber auch die Belange der benachbarten Grundstückseigentümer zu berücksichtigen und sie vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen zu bewahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197 ).

    Ein solches öffentliches Interesse kann insbesondere gegeben sein, wenn sich der Betrieb des privaten Sonderflugplatzes positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 a.a.O.).

    Dass der Eintritt der positiven Wirkungen des Vorhabens auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur nicht sicher ist, steht der Berücksichtigung dieser Wirkungen im Rahmen der Abwägung nicht entgegen; insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Anwohner durch Fluglärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O. S. 285 f.; Beschluss vom 11. November 2002 a.a.O.).

    Bleiben die positiven Wirkungen auf den Arbeitsmarkt hinter den Erwartungen zurück, weil die Flugzeugproduktion nicht den prognostizierten Umfang erreicht, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

    Ein hiervon abweichendes "Anforderungsprofil" an Prognosen hinsichtlich des Flughafenvorhabens eines privaten Unternehmers ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198 [Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder]).

    Bestehende Konflikte zwischen gegenläufigen, nicht nur zugunsten Fluglärmbetroffener, sondern auch zugunsten des Unternehmers wirkenden, rechtlich geschützten Interessen, sind vielmehr auf der Ebene der Abwägung in einen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Mithin können gegenläufige Interessen Dritter - namentlich der Fluglärmbetroffenen - auch bei einem Vorhaben, das im Rahmen der Ziele des Luftverkehrsgesetzes privaten Interessen eines Unternehmers dient, im Rahmen der Abwägung überwunden werden (vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Flughafenumgebung durch Lärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks eines Vorhabens gewährleistet ist (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/285 f.; BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

    Bleiben die positiven Wirkungen hinter den Erwartungen zurück, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

    Ein hiervon abweichendes "Anforderungsprofil" an Prognosen hinsichtlich des Flughafenvorhabens eines privaten Unternehmers ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198 [Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder]).

    Bestehende Konflikte zwischen gegenläufigen, nicht nur zugunsten Fluglärmbetroffener, sondern auch zugunsten des Unternehmers wirkenden, rechtlich geschützten Interessen, sind vielmehr auf der Ebene der Abwägung in einen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Mithin können gegenläufige Interessen Dritter - namentlich der Fluglärmbetroffenen - auch bei einem Vorhaben, das im Rahmen der Ziele des Luftverkehrsgesetzes privaten Interessen eines Unternehmers dient, im Rahmen der Abwägung überwunden werden (vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Die Anerkennung der genannten Belange als öffentliche Interessen steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben sein kann, wenn sich der erweiterte Betrieb eines privaten Sonderflughafens positiv auf den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur auswirkt (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/375 ff.; vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 114; BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

    Insoweit unterscheidet sich die Beeinträchtigung der Flughafenumgebung durch Lärm von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks eines Vorhabens gewährleistet ist (vgl. BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/285 f.; BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377).

    Bleiben die positiven Wirkungen hinter den Erwartungen zurück, kann im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, dass wegen des geringeren Flugverkehrs auch die Anwohner weniger belastet werden (BVerwG vom 26.4.2007 BVerwGE 128, 358/377; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2002 NVwZ 2003, 197/198).

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich bereits zum Ausdruck gebracht (Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, S. 197, 198), dass hierbei positive Wirkungen für die Allgemeinheit wie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen dem Grunde nach geeignet sind, als öffentliche Interessen bei einem planfeststellungsbedürftigen Vorhaben eines privaten Wirtschaftsunternehmens berücksichtigt zu werden.

    Die Bedeutung einer dauerhaften Sicherung der das Gemeinwohlinteresse am Vorhaben bestimmenden Vorteile für Beschäftigung und Wirtschaftsstruktur tritt damit jedenfalls im Verhältnis zu den Belangen des Klägers stark zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, S. 197, 198).

  • VerfG Hamburg, 08.12.2023 - HVerfG 4/22

    Erfolgreicher Antrag gegen Durchführung des Volksbegehrens "Rettet Hamburgs Grün

    Das damit einfachrechtlich festgelegte Gebot, die von einer Planung berührten Belange einer gerechten Abwägung zuzuführen, ist die zentrale Verpflichtung einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Planung und Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (siehe dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 26; Urt. v. 30.4.1969, IV C 6.68, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, IV C 79.76, BVerwGE 56, 110, juris Rn. 59; ferner BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82, BVerfGE 70, 35, juris Rn. 43; Beschl. v. 11.11.2002, 1 BvR 218/99, juris Rn. 19; zur [allg.] öffentlichen Planung LVerfG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.9.2021, LVerfG 1/18, juris Rn. 62 ff., 70 ff.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 150. EL Mai 2023, BauGB § 1 Rn. 179).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10

    Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung

    dd) Die Vorkehrungen zur Wahrung und Sicherung des Gemeinwohlzwecks über den Zeitpunkt des Enteignungsakts hinaus sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197).
  • VG Düsseldorf, 25.05.2011 - 3 K 1599/07

    Planfeststellungsbeschluss in Sachen CO-Pipeline rechtswidrig

    vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, u. a. NVwZ 2003, 197 ff. sowie juris, Rn. 17 (Flughafen Hamburg-Finkenwerder); Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u. a. -, u. a. BVerfGE 56, 249 ff. sowie juris, 46 und 48 (Dürkheimer Gondelbahn).
  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Die Zielkonformität fehlt einem Vorhaben daher insbesondere dann nicht, wenn die privaten Interessen an dem Gewässerausbau, wie vorliegend, mit den öffentlichen Interessen - hier an der Schaffung einer qualitativ und quantitativ leistungsfähigeren Hafeninfrastruktur zum Zwecke der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hafenstandorts - gleichlaufen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 38; zu einem primär privatnützigen Vorhaben BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, 1 BvR 218/99, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 49 ff. (zu § 6 LuftVG); OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 156).

    Zwischen den Unsicherheiten der Prognose der Drittbetroffenheiten einerseits und des Gewichts des Vorhabenrealisierungsinteresses andererseits besteht dabei ein gewisses Ausgleichsverhältnis: Erscheint es möglich, dass die prognostizierten positiven Wirkungen des Vorhabens nach Realisierung hinter den Erwartungen zurückbleiben, kann im Rahmen der Abwägung bzw. ihrer Prüfung berücksichtigt werden, dass wegen der geringeren Inanspruchnahme der Anlage auch die Anwohner weniger belastet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, 1 BvR 218/99, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 55).

  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

    Dabei würden etwa auch die Fragen nach Zahl oder längerfristigem Bestand der zu erwartenden Arbeitsplätze und ein Zusammenhang zwischen der Intensität der Beeinträchtigungen Dritter und dem Fortbestand der Arbeitsplätze (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99) von Bedeutung sein.
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 8 CE 21.1989

    Zum Recht auf Anliefermöglichkeit für einen Gewerbebetrieb

  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963

    Klage gegen Flugplatzumbau Oberpfaffenhofen erfolglos - vollständige

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2010 - 7 KS 174/06

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Fanggründen eines Fischers in Küstengewässern bei

  • VG München, 13.07.2022 - M 2 E 21.5421

    Kein Anordnungsanspruch wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - 20 B 1586/07

    Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline Dormagen-Krefeld/Uerdingen

  • VG Düsseldorf, 18.09.2007 - 3 L 884/07

    Eilanträge gegen den die "Bayer-Pipeline" betreffenden Planfeststellungsbeschluss

  • BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20

    Normenkontrolle; Stadtratsbeschluss; Verfahrensermessen

  • OLG Stuttgart, 19.04.2010 - 3 W 21/10

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

  • VG Düsseldorf, 18.09.2007 - 3 L 915/07

    Umweltschutz

  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 8 BV 05.1391

    Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen (Gemeinde)

  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 8 CE 21.89
  • VG München, 06.10.2023 - M 28 E 23.4212

    Untersagung der Beseitigung einer provisorischen Zufahrt

  • VG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 L 1710/07

    Eilantrag gegen den die "Propylen-Pipeline" betreffenden

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 8 ZB 22.2586

    Klage gegen Beseitigung von Straßenbaumaßnahmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - 20 B 1667/07

    Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline Dormagen-Krefeld/Uerdingen

  • VG Braunschweig, 30.03.2011 - 6 A 95/09

    Abwägung; Abwägungsfehler; Aufhebung; Planfeststellung; Planrechtfertigung;

  • VG Düsseldorf, 06.12.2007 - 3 L 1957/07

    Eilantrag der Landeshauptstadt Düsseldorf gegen den die "Kohlenmonoxid-Pipeline"

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