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   EuGH, 13.02.2003 - C-228/00   

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https://dejure.org/2003,1028
EuGH, 13.02.2003 - C-228/00 (https://dejure.org/2003,1028)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - C-228/00 (https://dejure.org/2003,1028)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - C-228/00 (https://dejure.org/2003,1028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absatz 2
    1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Befugnis der Behörden, denen ein Verbringungsvorhaben notifiziert wird, die Zuordnung (Verwertung oder Beseitigung) zu überprüfen und auf eine falsche Zuordnung gestützte Einwände gegen eine ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung); Verbrennung von Abfällen; Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4; ; Richtlinie 75/442/EWG Anhang II B R 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - .Hauptverwendung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abfallrecht - Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ("Belgische Zementfabrik")

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Entsorgung von Abfällen

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Sam nimmt revision beim bundesverwaltungsgericht zurück

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 31 (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung zur Beseitigung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) - Einwände gegen bestimmte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1923 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 455
  • EuZW 2003, 217
  • DVBl 2003, 511
  • UPR 2003, 121
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).

    Zum anderen muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    Daraus folgt zum einen, dass der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das dort vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.12.1997 - C-207/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Zum anderen muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).
  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Vorab ist festzustellen, dass alle zuständigen Behörden, denen eine beabsichtigte Abfallverbringung notifiziert wird, nach der Regelung der Verordnung prüfen müssen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht, und Einwände gegen die Verbringung erheben müssen, wenn diese Zuordnung falsch ist (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 40).
  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

    für das deutsche Recht BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4/00 -, NVwZ 2002, 1178, 1179, und für das Gemeinschaftsrecht Art. 3 I lit.a, 3. Spiegelstrich der Abfallrichtlinie 75/442/EWG, dort zur Beseitigung von Stoffen in Abfällen, sowie Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, NVwZ 2003, 455.

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, betreffend den Fall der belgischen Zementindustrie.

    Detaillierte Sachverhaltsangabe zu den vorausgehenden Verarbeitungsschritten in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002 zu den belgischen Zementwerken - C - 228/00 -, Rdnrn. 25 und 26; zur Vorbehandlung der hier einschlägigen ölverschmutzten Betriebsmittel durch Aussonderung von Metallteilen als Störstoffen und Konditionierung mit Sägemehl, vgl. Auskunft der S. an das VG vom 23.07.2001, Akte 1 K 12/91, Bl. 97.

    Da der EuGH in seinen Urteilen aus 2003 auf das Verfahren als Mittel der Energieerzeugung abstellt, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, belgische Zementindustrie, Rdnr. 42 kommt es nach Ansicht des Senats auf die technischen Daten der Anlage an.

    Da der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 - im Fall der belgischen Zementindustrie die Kriterien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Mindestheizwert (§ 6 II 1 Nr. 1 KrW-/AbfG) sowie zum Feuerungswirkungsgrad (§ 6 II 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) ebenso verworfen hat wie das Verunreinigungskriterium (§ 4 IV 3 KrW-/AbfG) und das Vermischungsverbot mit hochbrennbaren Abfällen (§ 4 IV 3 KrW-/AbfG), können diese Kriterien zu Lasten des Verwertungsrechts des Bürgers nicht mehr angewandt werden.

    im Urteil des EuGH vom 13.2.2003 zur belgischen Zementindustrie - C - 228/00 -, Rdnr. 16 zur Aufzählung der geprüften Kriterien des Mindestheizwerts, des Feuerungswirkungsgrades, der Verunreinigungen und der Vermischung oder Konditionierung mit hochbrennbaren Abfällen; sinngemäße Verwerfung des Feuerungswirkungsgrades von mindestens 75 % in Rdnr. 43 mit der europarechtlichen Anforderung der Erfassung des größeren Teils der freigesetzten Energie; ausdrückliche Verwerfung der Kriterien des Heizwerts der Abfälle, des Schadstoffgehalts der verbrannten Abfälle sowie der Frage der Vermischung der Abfälle in Rdnr. 47; nochmals ausdrückliche Verwerfung des Kriteriums des Mindestheizwertes in Rdnr. 53.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
    für das deutsche Recht BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4/00 -, NVwZ 2002, 1178, 1179, und für das Gemeinschaftsrecht Art. 3 I lit.a, 3. Spiegelstrich der Abfallrichtlinie 75/442/EWG, dort zur Beseitigung von Stoffen in Abfällen, sowie Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, NVwZ 2003, 455 [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] .

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457 [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] .

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, betreffend den Fall der belgischen Zementindustrie.

    Detaillierte Sachverhaltsangabe zu den vorausgehenden Verarbeitungsschritten in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002 zu den belgischen Zementwerken - C - 228/00 -, Rdnrn. 25 und 26; zur Vorbehandlung der hier einschlägigen ölverschmutzten Betriebsmittel durch Aussonderung von Metallteilen als Störstoffen und Konditionierung mit Sägemehl, vgl. Auskunft der S. an das VG vom 23.07.2001, Akte 1 K 12/91, Bl. 97.

    Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, belgische Zementindustrie, Rdnr. 42.

    Da der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 - im Fall der belgischen Zementindustrie die Kriterien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Mindestheizwert ( § 6 II 1 Nr. 1 KrW-/AbfG ) sowie zum Feuerungswirkungsgrad ( § 6 II 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ) ebenso verworfen hat wie das Verunreinigungskriterium ( § 4 IV 3 KrW-/AbfG ) und das Vermischungsverbot mit hochbrennbaren Abfällen ( § 4 IV 3 KrW-/AbfG ), können diese Kriterien zu Lasten des Verwertungsrechts des Bürgers nicht mehr angewandt werden.

    im Urteil des EuGH vom 13.2.2003 zur belgischen Zementindustrie - C - 228/00 -, Rdnr. 16 zur Aufzählung der geprüften Kriterien des Mindestheizwerts, des Feuerungswirkungsgrades, der Verunreinigungen und der Vermischung oder Konditionierung mit hochbrennbaren Abfällen; sinngemäße Verwerfung des Feuerungswirkungsgrades von mindestens 75 % in Rdnr. 43 mit der europarechtlichen Anforderung der Erfassung des größeren Teils der freigesetzten Energie; ausdrückliche Verwerfung der Kriterien des Heizwerts der Abfälle, des Schadstoffgehalts der verbrannten Abfälle sowie der Frage der Vermischung der Abfälle in Rdnr. 47; nochmals ausdrückliche Verwerfung des Kriteriums des Mindestheizwertes in Rdnr. 53.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 10 S 790/03

    Zur Klassifizierung vorgemischter besonders überwachungsbedürftiger Abfälle als

    Der Hauptzweck der Maßnahme sei unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Februar 2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) zu ermitteln.

    In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05

    Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie

    Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

    In seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2004 - 20 A 3956/02

    Aufhebung des Erfordernisses der behördlichen Zustimmung zur Verbringung von zur

    EuGH, Urteile vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 36, und vom 13.2.2003 - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, Tz. 24.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 45, 47, 48.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 41 bis 43, 47.

    Gemeinschaftsrechtlich ist, wie erwähnt, geklärt, dass für die Einstufung eines Vorgangs der Behandlung von Abfällen als Verwertung oder Beseitigung die Gefährlichkeit der Abfälle als solche nicht erheblich ist - vgl. EuGH, Urteile vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 41 bis 43, 47, und vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 68 - das gilt auch dann, wenn es um die Belastung einzelner Bestandteile eines Abfallgemischs geht.

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855

    Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle

    Allein die Tatsache, dass im Rahmen der Vorbehandlung in der Desinfektionsanlage die (potentiell gefährlichen) infektiösen Eigenschaften der Abfälle beseitigt werden, rechtfertigt die Einordnung der Behandlung als Abfallbeseitigung nicht; denn die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen ist für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden kann, nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    bb) Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Differenzierung nach potentiell enthaltenen Erregern alle Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 03* als Abfälle zur Verwertung betrachtet habe, verkennt er nicht nur, dass die Vorbehandlungsmaßnahme nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 04 vorliegen; er lässt darüber hinaus auch unberücksichtigt, dass es - wie bereits erwähnt - auf die Gefährlichkeit der Abfälle gerade nicht ankommt (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    Zugleich steht nach der Rechtsprechung des EuGH fest, dass für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls irrelevant sind (vgl. U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe auch Jacobj, in: Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen zeigt der Beklagte auch nicht substantiiert und in der Sache nachvollziehbar auf, dass das Kraftwerk der Klägerin entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von Fußnote 1 der Anlage 2 zum KrWG nicht erfüllen würde bzw. die in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 41 ff; siehe hierzu auch Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 109) entwickelten Kriterien für eine energetische Verwertung nicht gegeben wären.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 7 C 1.02

    Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Abfall zur Verwertung; Einwand falsches

    Maßgebend für die Abgrenzung von Beseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren sind die Anhänge II A und II B in Verbindung mit der Vorrangregel des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AbfRRL; mitgliedstaatliche Konkretisierungen sind nur zulässig, soweit sie hiermit in Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00 - ASA, Rn. 60, 69, Slg. 2002 I-1961 = NVwZ 2002, 579; Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Kommission ./. Deutschland, Rn. 36 f.).

    Art. 7 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO, wonach die zuständigen Behörden einer Verbringung von Abfall zur Verwertung nur in den in Absatz 4 dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Fällen entgegentreten können, hindert die Behörden darum nicht daran, den Einwand zu erheben, dass eine zur Verwertung notifizierte Verbringung in Wahrheit Abfälle zur Beseitigung betrifft (EuGH, Rs. C-228/00, a.a.O. Rn. 35).

    Das unterscheidet den Ökologie-Einwand vom Einwand des falschen Verfahrens (vgl. EuGH, Rs. C-228/00, a.a.O. Rn. 50).

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858

    Vorbehandlung infektiöser Krankenhausabfälle in Desinfektionsanlage; Abgrenzung

    Allein die Tatsache, dass im Rahmen der Vorbehandlung in der Desinfektionsanlage die (potentiell gefährlichen) infektiösen Eigenschaften der Abfälle beseitigt werden, rechtfertigt die Einordnung der Behandlung als Abfallbeseitigung nicht; denn die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen ist für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden kann, nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    bb) Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Differenzierung nach potentiell enthaltenen Erregern alle Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 03* als Abfälle zur Verwertung betrachtet habe, verkennt er nicht nur, dass die Vorbehandlungsmaßnahme nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 04 vorliegen; er lässt darüber hinaus auch unberücksichtigt, dass es - wie bereits erwähnt - auf die Gefährlichkeit der Abfälle gerade nicht ankommt (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    Zugleich steht nach der Rechtsprechung des EuGH fest, dass für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls irrelevant sind (vgl. U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe auch Jacobj, in: Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen zeigt der Beklagte auch nicht substantiiert und in der Sache nachvollziehbar auf, dass das Kraftwerk der Klägerin entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von Fußnote 1 der Anlage 2 zum KrWG nicht erfüllen würde bzw. die in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 41 ff; siehe hierzu auch Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 109) entwickelten Kriterien für eine energetische Verwertung nicht gegeben wären.

  • VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02

    Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird,

    Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde.

    24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff).

    25 1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle.

    Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 in der Rs. C-228-/00 (Slg. 2003, I-1439 - "Belgische Zementwerke") und in der Rs. C-458/00 (Slg. 2003, I-1553 - "Luxemburg/MVA Straßburg") kommt es für die Qualifizierung eines Abfall(gemisch)s als Abfall zur Verwertung auf die Befolgung innerstaatlicher Getrennthaltungsvorschriften nicht an (Petersen, NVwZ 2004, 34, 37 f.).
  • VG Lüneburg, 20.11.2003 - 2 A 118/02

    Anspruch auf Reduzierung des Abfallbehältervolumens gegen einen

  • VG Minden, 14.07.2004 - 3 K 2815/03

    Verwertung von benutzten Einwegwindeln

  • EuGH, 06.11.2003 - C-358/01

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 7.06

    Sonderabfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallgemisch;

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2006 - 7 ME 136/05

    Europarechtskonformität einer Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 20 A 4971/05

    Reichweite einer Genehmigungspflicht für Abgrabungen; Legalisierung eines nach

  • BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

    Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung;

  • VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06

    Genehmigungserfordernis der Renaturierung eines ehemaligen Kupferhüttengeländes

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2012 - Verg 69/11

    Erforderlichkeit der Ausschreibung der Entsorgung von Klärschlamm

  • EuGH, 14.10.2004 - C-113/02

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 03.04.2003 - C-116/01

    SITA

  • VG Minden, 24.09.2003 - 11 K 2518/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Aufhebung von

  • VG Münster, 23.01.2004 - 7 K 2312/01

    Notifizierungsverfahren zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur

  • VG Augsburg, 29.06.2020 - Au 9 K 18.1776

    Keine Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle zur Verwertung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 20 A 2013/12

    Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Italienische Republik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-176/05

    KVZ retec - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Tiermehl -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - 14 A 2682/04

    Pflicht-Restmülltonne

  • VK Münster, 22.07.2011 - VK 7/11

    Vereinbarung zwischen Gebietskörperschaften: Öffentlicher Auftrag?

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-472/02

    Siomab

  • VG Minden, 09.09.2013 - 11 K 2200/12

    Energetische Verwertung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-103/02

    Kommission / Italien

  • BVerwG, 17.07.2001 - 3 C 37.00

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

  • VG Minden, 30.08.2006 - 11 K 689/05

    Nahrungsmittelfabrik muss Restmülltonne aufstellen

  • EuGH, 12.10.2004 - C-328/02

    Kommission / Griechenland

  • VG Cottbus, 22.03.2007 - 3 K 1673/04

    Sonderabfall; Andienungspflicht

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2002 - C-6/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,538
EuGH, 27.02.2002 - C-6/00 (https://dejure.org/2002,538)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2002 - C-6/00 (https://dejure.org/2002,538)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - C-6/00 (https://dejure.org/2002,538)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Befugnis der Behörde am Versandort, die Einstufung des Verbringungszwecks (Verwertung oder Beseitigung) zu kontrollieren und einer Verbringung, die auf einer falschen Einstufung beruht, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ASA

  • EU-Kommission PDF

    ASA

    Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 2 Buchstabe c, 7 Absatz 2, 26 und 30 Absatz 1
    1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zuordnung des Verbringungsvorhabens durch die notifizierende Person - Befugnis der Behörde am Versandort zur Prüfung der Zuordnung (Beseitigung oder Verwertung) und zur Erhebung eines ...

  • EU-Kommission

    ASA

  • Wolters Kluwer

    Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ; Einstufung des Verbringungszwecks; Verwertung oder Beseitigung von Abfall; Förderung der Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Befugnis der Behörde am Versandort, die Einstufung des Verbringungszwecks (Verwertung oder Beseitigung) zu kontrollieren und einer Verbringung, die auf einer falschen Einstufung beruht, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT MITGETEILT WIRD, DÜRFEN PRÜFEN, OB DIESES VORHABEN IN DIE ENTSPRECHENDE KATEGORIE EINGESTUFT IST, UND MÜSSEN EINWÄNDE GEGEN ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    ASA

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abfallverwertung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Abfallverwertung muss Rohstoffe ersetzen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 6 und 7) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1935 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 579
  • NVwZ 2003, 1205
  • EuZW 2002, 275
  • DVBl 2002, 539
  • UPR 2003, 121
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-6/00
    Vorab ist festzustellen, dass mit der Verordnung auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung für die Verbringung von Abfällen geschaffen worden ist, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Danach kommt es darauf an, ob ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe verwendet werden, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (vgl. EuGH, NVwZ 2002, 579, 582 Rn. 69).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung,

    Bei einem Vorgang, der wie die Verfüllung einer Tongrube sowohl den Beseitigungsverfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden ) und D12 (Dauerlagerung ) als auch dem Verfahren R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Eigenschaft als Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) danach, ob "ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können" (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00 - ASA, NVwZ 2002, 579 Rn. 69).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2014 - 4 Ss 232/14

    Ordnungswidrige Abfallbeseitigung: Abgrenzung von Abfall zur Beseitigung und

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der früheren Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 muss der Hauptzweck einer Maßnahme zur Abfallverwertung darauf gerichtet sein, dass die Abfälle eine sinnvoll Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen geschont werden (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00, juris Rn. 69).

    Der Schadstoffgehalt schließt eine Einstufung eines Materials als Abfall zur Verwertung nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00, juris Rn. 68).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2004 - 20 A 3956/02

    Aufhebung des Erfordernisses der behördlichen Zustimmung zur Verbringung von zur

    EuGH, Urteile vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 35, und vom 13.12.2001 - C-324/99 -, DVBl. 2002, 246, Tz. 42, 67, 75; BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 7 C 1.02 -, DVBl. 2003, 743.

    EuGH, Urteil vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 49.

    EuGH, Urteil vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 38 f.

    EuGH, Urteil vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 64 f.

    Zum Verwertungsverfahren R5 ("Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen") kann eine Verwendung anorganischer Stoffe ohne vorangehende Vorbehandlung gehören, vgl. EuGH, Beschluss vom 27.2.2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 90; Urteil vom 27.2..2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 65, sodass auch die Erstellung eines zur Verwendung in der Baustoffindustrie bestimmten und geeigneten Gemischs aus anorganischen Abfällen als Verwertungsmaßnahme eingestuft werden kann.

    EuGH, Beschluss vom 27.2.2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 86, 97, und Urteil vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 69.

    Gemeinschaftsrechtlich ist, wie erwähnt, geklärt, dass für die Einstufung eines Vorgangs der Behandlung von Abfällen als Verwertung oder Beseitigung die Gefährlichkeit der Abfälle als solche nicht erheblich ist - vgl. EuGH, Urteile vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 41 bis 43, 47, und vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 68 - das gilt auch dann, wenn es um die Belastung einzelner Bestandteile eines Abfallgemischs geht.

  • VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 17 K 3899/02

    Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf

    EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 69; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 8-11; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ 197/98 -, BA S. 3; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 8; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 15 f.; vgl. zum Ganzen auch Engels - Grenzüberschreitende Abfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 121-124; von Köller/Klett/Konzak, Art. 7, Rn. 2 u. 5; offen lassend Klett/Kaminski/Konzak - Erste Erfahrungen bei der Anwendung der EG-Abfallverbringungsverordnung, WiVerw 1995, 40 (49); Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 591 (595); Winter - Die Steuerung grenzüberschreitender Abfallströme, DVBl. 2000, 657 (660); a. A. Giesberts - "Konkurrenz um Abfall": Rechtsfragen der Abfallverbringung in der Europäischen Union, NVwZ 1996, 949 (954).

    in diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541).

    zum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541 f.), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 62; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 7; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, BA S. 17; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 8 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 13-15; VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (578); Engels, S. 158 f.; Szelinski/Schneider, S. 51; a. A. Giesberts, NVwZ 1996, 949 (954).

    EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (542 f.).

    EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (543); in diesem Sinne auch Engels, S. 114.

    zum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (543): "Wie der Generalanwalt ferner in Randnummer 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich weder aus Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b noch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie, dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie einzustufen ist.

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Entscheidungserheblich ist vorliegend vielmehr einzig und allein, dass durch die Sichtung und Reinigung der Stanzreste ein Produkt entsteht, das geeignet ist, andere Materialien als Reitbodenbelag - insbesondere Sand - zu ersetzen, sodass natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (vgl. EuGH, U.v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 (Asa) -, NVwZ 2002, 579 Rn. 69; BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 [250]; OVG Lüneburg, U.v. 24.6.2011 - 7 LC 10/10 -, NdsVBl.
  • VG Düsseldorf, 04.09.2002 - 17 L 1789/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines abfallrechtlichen Anspruchs auf

    EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 69; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 8-11; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ 197/98 -, BA S. 3; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 8; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 15 f.; vgl. zum Ganzen auch Engels - Grenzüberschreitende Abfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 121-124; von Köller/Klett/Konzak, Art. 7, Rn. 2 u. 5; offen lassend Klett/Kaminski/Konzak - Erste Erfahrungen bei der Anwendung der EG-Abfallverbringungsverordnung, WiVerw 1995, 40 (49); Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 591 (595); Winter - Die Steuerung grenzüberschreitender Abfallströme, DVBl. 2000, 657 (660); a. A. Giesberts - "?Konkurrenz um Abfall": Rechtsfragen der Abfallverbringung in der Europäischen Union, NVwZ 1996, 949 (954).

    in diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541).

    zum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541 f.), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 62; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 7; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, BA S. 17; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 8 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 13-15; VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (578); Engels, S. 158 f.; Szelinski/Schneider, S. 51; a. A. Giesberts, NVwZ 1996, 949 (954).

    EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (542 f.).

    EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (543); in diesem Sinne auch Engels, S. 114.

    zum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (543): "?Wie der Generalanwalt ferner in Randnummer 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich weder aus Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b noch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie, dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie einzustufen ist.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 7 C 1.02

    Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Abfall zur Verwertung; Einwand falsches

    Maßgebend für die Abgrenzung von Beseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren sind die Anhänge II A und II B in Verbindung mit der Vorrangregel des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AbfRRL; mitgliedstaatliche Konkretisierungen sind nur zulässig, soweit sie hiermit in Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00 - ASA, Rn. 60, 69, Slg. 2002 I-1961 = NVwZ 2002, 579; Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Kommission ./. Deutschland, Rn. 36 f.).

    Die Fälle, in denen Mitgliedstaaten gegen eine innergemeinschaftliche Abfallverbringung Einwände erheben können, sind für zur Beseitigung bestimmte Abfälle in Art. 4 Abs. 3 EG-AbfVerbrVO und für zur Verwertung bestimmte Abfälle in Art. 7 Abs. 4 EG-AbfVerbrVO abschließend aufgeführt (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - Rs. C-324/99 - DaimlerChrysler, Rn. 50, Slg. 2001 I-9897 = NVwZ 2002, 582; Rs. C-6/00, a.a.O. Rn. 36).

    Die zuständigen Behörden haben im Notifizierungsverfahren zu prüfen, ob die angegebene Zuordnung des Verbringungszwecks der Verordnung entspricht, und gegen die Verbringung Einwände zu erheben, wenn die Zuordnung falsch ist (EuGH, Rs. C-6/00, a.a.O. Rn. 40).

    Er kann darum den Einwand gegen eine Verbringung von Abfällen, die nach Ansicht der Behörde ausschließlich zur Beseitigung bestimmt sind, nicht ersetzen (EuGH, Rs. C-6/00, a.a.O. Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00

    Kommission / Luxemburg

    Wie der Gerichtshof zweitens im Urteil ASA Abfall(31) festgestellt hat, liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten bleiben.

    Beide Parteien beriefen sich in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil ASA Abfall(34), das erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache erging.

    Luxemburg macht andererseits geltend, dass das im Urteil ASA Abfall genannte Kriterium, nämlich das des Hauptzwecks der betreffenden Maßnahme, praktisch dem Kriterium des Zweckes der in Luxemburg eingesetzten Verbrennungsanlage entspreche.

    Dieses Ergebnis entspricht dem Urteil ASA Abfall(37), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Hauptzweck einer Abfallverwertungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.

    29: - Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (Abfall Service AG, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 36, im Folgenden: Urteil ASA Abfall).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-228/00

    Kommission / Deutschland

    Vorab ist festzustellen, dass alle zuständigen Behörden, denen eine beabsichtigte Abfallverbringung notifiziert wird, nach der Regelung der Verordnung prüfen müssen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht, und Einwände gegen die Verbringung erheben müssen, wenn diese Zuordnung falsch ist (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 40).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-458/00

    Kommission / Luxemburg

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855

    Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2002 - 8 A 10178/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 20 A 2013/12

    Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 20 A 4971/05

    Reichweite einer Genehmigungspflicht für Abgrabungen; Legalisierung eines nach

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858

    Vorbehandlung infektiöser Krankenhausabfälle in Desinfektionsanlage; Abgrenzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato - Richtlinie 2006/21/EG - Bergbauabfälle - Richtlinie

  • VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06

    Genehmigungserfordernis der Renaturierung eines ehemaligen Kupferhüttengeländes

  • VG Aachen, 15.07.2002 - 6 L 116/02

    Abfallrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer einem privaten

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 LC 41/03

    Einbau asbesthaltiger Abfälle im Tagebau Delitzsch-Südwest; Pflicht zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2002 - 20 B 1347/02

    Abfallrechtliche Qualifizierung der Abfallverbringung als Verwertung oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2004 - 20 B 282/04
  • EuGH, 27.02.2003 - C-307/00

    Oliehandel Koeweit

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 7 LC 10/10

    Abdeckung einer Rückstandshalde aus dem Salzbergbau

  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling

  • BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

    Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung;

  • VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02

    Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird,

  • EuGH, 23.11.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 16.12.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading - Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die

  • EuGH, 03.04.2003 - C-116/01

    SITA

  • EuGH, 16.02.2006 - C-215/04

    Pedersen - Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2002 - 7 A 10279/02

    Abgrenzung von Beseitigung und Verwertung von Abfall nach dem

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

  • VG Hannover, 25.10.2010 - 4 A 3001/09

    Bodenabbau; Einbauklasse; Verfüllung

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 7 LC 9/10

    Abdeckung einer Rückstandshalde aus dem Salzbergbau mit einem

  • VG Augsburg, 29.06.2020 - Au 9 K 18.1776

    Keine Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle zur Verwertung

  • EuGH, 07.10.2004 - C-103/02

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.10.2004 - C-472/02

    Siomab

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-176/05

    KVZ retec - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Tiermehl -

  • VG Potsdam, 04.08.2016 - 1 K 399/14

    Zulassung eines Sonderbetriebsplans; Gestattung der Wiedernutzbarmachung durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - 14 A 2682/04

    Pflicht-Restmülltonne

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-53/02

    Commune de Braine-le-Château

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-472/02

    Siomab

  • VG Gelsenkirchen, 16.04.2004 - 15 K 631/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Müllabfuhr (Restmüllcontainer)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-103/02

    Kommission / Italien

  • VG Lüneburg, 20.11.2003 - 2 A 118/02

    Anspruch auf Reduzierung des Abfallbehältervolumens gegen einen

  • VG Oldenburg, 09.01.2003 - 5 A 409/02

    Abfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallbehandlung;

  • VG Gera, 14.11.2002 - 4 K 738/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Rechtsschutzinteresse;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Einstufung einer

  • VG Lüneburg, 21.11.2014 - 2 A 140/13

    Abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren; Bauschuttrecyclinganlage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2006 - 20 A 4127/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04

    Pedersen - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur

  • VG Aachen, 06.10.2003 - 7 K 1464/00

    Anforderungen an das Vorliegen des abfallrechtlichen Anspruchs der Betreiberin

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-116/01

    SITA

  • VG Köln, 21.01.2004 - 13 L 3149/03

    Genehmigung einer grenzüberschreitenden Verbringung von gemischten

  • VG Dessau, 11.09.2003 - 2 A 349/01

    Verfüllung bergbaulich beanspruchter Flächen mit mineralischen Reststoffen und

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.2003 - C-458/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1090
EuGH, 13.02.2003 - C-458/00 (https://dejure.org/2003,1090)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - C-458/00 (https://dejure.org/2003,1090)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - C-458/00 (https://dejure.org/2003,1090)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absätze 2 und 4
    1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zuordnung des Verbringungsvorhabens durch die notifizierende Person - Zuständigkeit der Behörden, denen ein Verbringungsvorhaben notifiziert wird, die Zuordnung (Verwertung oder Beseitigung) ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung); Verbrennung von Abfällen; Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 2; ; Verordnung ... (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 6; ; Richtlinie 75/442/EWG R 1 des Anhangs II B

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - Hauptverwendung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Luxemburg

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abfallrecht - Klageverfahren der Kommission gegen Luxemburg

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Verbrennung von Siedlungsabfall in Hausmüllverbrennungsanlagen

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Entsorgung von Abfällen

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Verbrennung von Siedlungsabfall in Hausmüllverbrennungsanlagen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 31 (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung zur Beseitigung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Artikel 1 Buchstabe f in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2004 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 457
  • EuZW 2003, 220
  • DVBl 2003, 513
  • UPR 2003, 121
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-458/00
    Vorab ist festzustellen, dass alle zuständigen Behörden, denen eine beabsichtigte Abfallverbringung notifiziert wird, nach der Regelung der Verordnung prüfen müssen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht, und Einwände gegen die Verbringung erheben müssen, wenn diese Zuordnung falsch ist (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 10 S 790/03

    Zur Klassifizierung vorgemischter besonders überwachungsbedürftiger Abfälle als

    Der Hauptzweck der Maßnahme sei unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Februar 2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) zu ermitteln.

    Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00) gehe es im vorliegenden Fall - wie bei der Verbringung von Hausmüll aus Luxemburg in die Müllverbrennungsanlage Straßburg - um die Verbringung von Abfall in eine Abfallbeseitigungsanlage.

    Dabei wird - in Anlehnung an das Urteil des EuGH in der Rs. C-458/00 - davon ausgegangen, dass es für den Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme als "energetische Verwertung" bereits ausreiche, wenn mehr als die Hälfte des Abfalls zur nachweislichen Verwertung gelange (S. 5).

    In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    bb) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt.

    Gegenteilige Anhaltspunkte können dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen ohne die Versorgung mit den streitgegenständlichen Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder dass die Anlagenbetreiberin für die Lieferung der Abfälle der Klägerin eine bestimmte Vergütung entrichtet (zu diesen Indikatoren für eine Abfallverwertung EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Dass einer der beiden vom Gerichtshof beispielhaft erwähnten Ausnahmefälle - Fortsetzung des Anlagenbetriebs bei Unterversorgung mit Abfällen durch Verwendung einer Primärenergiequelle, Bezahlung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers durch den Anlagenberater (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44) - vorliegt, hat das Sachverständigengutachten jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin angelieferten Abfälle nicht deutlich gemacht.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem Gutachten (S. 9) - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich für seine Untersuchung im Wesentlichen von Tz. 32 bis 34 des "Luxemburg-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-458/00) habe leiten lassen; auf Vorhalt der Beklagten hat er eingeräumt, dass er Tz. 44 dieses Urteils nicht in das Zentrum seiner Untersuchung gestellt hat.

    Sogar in Bezug auf die Hausmüllverbrennung, die nach Aussage des Sachverständigen regelmäßig eine selbstgängige Verbrennung ermöglicht, hat der Europäische Gerichtshof nicht "per se" das Vorliegen einer Abfallverwertung angenommen, sondern - wie gezeigt - zusätzliche Voraussetzungen verlangt (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05

    Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie

    Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

    Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach den Kriterien der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 C-458/00 und C-28/00) werde der klägerische Abfall in der MVA Bxxxxxxxxxxx verwertet.

    In seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt.

    Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: "Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird ... Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen" (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).

    Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen "Anhaltspunkt" für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 7.06

    Sonderabfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallgemisch;

    Die Abgrenzung nach dem Hauptzweck wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konkretisiert (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00, Belgische Zementwerke - NVwZ 2003, 455; Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457; Urteil vom 3. April 2003 - Rs. C-116/01, SITA - NVwZ 2003, 585; ebenso Urteil vom 6. November 2003 - BVerwG 7 C 2.03 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 11).

    Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 41, 43).

    Das widerspricht der Prämisse des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Abfallverwertung grundsätzlich auch in einer Abfallverbrennungsanlage möglich sein kann (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 44).

    Dass eine vollständige Austauschbarkeit sämtlicher Abfälle mit Primärenergieträgern nicht erforderlich ist, wird durch die vom Europäischen Gerichtshof für maßgebend erachteten Anhänge II A und II B zur Abfallrahmenrichtlinie bestätigt (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 24, 26).

    Eine derart "maßnahmenbezogene" Betrachtungsweise liegt auch den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs im Verfahren MVA Straßburg zugrunde, indem er die Kontrollfrage stellt, ob dann, "wenn die Abfälle für eine bestimmte Maßnahme nicht verfügbar wären, ... diese Maßnahme gleichwohl mit anderem Material durchgeführt werden" würde (Schlussanträge, Rs. C-458/00 Rn. 42).

    Das widerspräche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in der selbstgängigen Verbrennung regelmäßig heizwertreichen Hausmülls grundsätzlich einen Vorgang der Abfallbeseitigung sieht (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 44).

  • VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02

    Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird,

    Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde.

    24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff).

    Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45).

    26 In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.).

    Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung "etwa" eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor.

    Das Wort "müssen" in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe ("deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen" [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

    Eine Klarstellung sei in dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C-458/00 - nunmehr erfolgt.

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457.

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.02.2003 - C-228/00 -, Rdnrn. 44 bis 46 und übereinstimmend Urteil vom 13.02.2003 - C-458/00-, Rdnrn. 35 bis 37.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
    Eine Klarstellung sei in dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C-458/00 nunmehr erfolgt.

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457 [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] .

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.02.2003 - C-228/00 -, Rdnrn. 44 bis 46 und übereinstimmend Urteil vom 13.02.2003 - C-458/00 -, Rdnrn. 35 bis 37.

  • VG Lüneburg, 20.11.2003 - 2 A 118/02

    Anspruch auf Reduzierung des Abfallbehältervolumens gegen einen

    Die energetische Verwertung von Abfällen ist nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 (5. Kammer, Az. C-228/00 u. C-458/00) aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der §§ 4 IV, 5 IV und 6 I KrW-/AbfG auch dann zulässig, wenn das Mindestheizwertkriterium des § 6 II Nr. 1 KrW-/AbfG (11.000 kj/kg) nicht erfüllt ist.

    Die energetische Verwertung des in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzsystemabfalls ist nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 (EuGH - 5. Kammer -, Urte. v. 13.2.2003 - C 228/00 - "belgischer Zementofen", NVwZ 2003, 455 u. - C 458/00 - "MHV Straßburg", NVwZ 2003, 457) aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig.

    In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt, die Verbrennung von Abfällen stelle sich als eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen.

    Die Verbrennung der hier streitgegenständlichen Abfälle dient damit der Subsitution von Primärenergiequellen und stellt sich als Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme in der Anlage iSv Erwägungsgrund 37 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 in der Rs. C-458/00 (aaO) dar.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2006 - 7 ME 136/05

    Europarechtskonformität einer Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung eines

    Dies bedeutet, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden muss (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-228/00, Rn. 41 ff., Slg. 2003, I-1439 = NVwZ 2003, 455; Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00, Rn. 32 ff., Slg. 2003, I-1553 = NVwZ 2003, 457).

    Die Erhebung eines Entgelts kann zwar auch nach der Rechtsprechung des EuGH ein Indiz dafür sein, dass die Beseitigung des Abfalls im Vordergrund steht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00, aaO, Rn. 44).

    Erfüllt die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die dafür maßgeblichen Voraussetzungen, ist dies als Verwertung anzusehen, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert, der Schadstoffgehalt oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürfen (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-228/00, Rn. 45 ff., aaO; Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00, Rn. 36 ff., aaO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2015 - 8 A 11003/14

    Abfallbeseitigungsrecht- Abfälle aus einem Krankenhaus

    Schließlich müssen andere Materialien ersetzt werden, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, um dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 - Rechtssache C 458/00 - Rn. 32 - 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato - Richtlinie 2006/21/EG - Bergbauabfälle - Richtlinie

    25 - Vgl. dazu auch das Urteil Kommission/Luxemburg (C-458/00, EU:C:2003:94, Rn. 43).

    26 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache ASA (C-6/00, EU:C:2001:610, Nrn. 86 und 87) und in der Rechtssache Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (C-9/00, EU:C:2002:24, Nr. 37) sowie das Urteil Kommission/Luxemburg (C-458/00, EU:C:2003:94, Rn. 44).

  • BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

    Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung;

  • VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06

    Genehmigungserfordernis der Renaturierung eines ehemaligen Kupferhüttengeländes

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2012 - Verg 69/11

    Erforderlichkeit der Ausschreibung der Entsorgung von Klärschlamm

  • EuGH, 23.11.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • FG Schleswig-Holstein, 15.01.2019 - 1 K 116/13

    Betrieb gewerblicher Art; Müllverbrennungsanlage; steuerlicher Querverbund

  • OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 5 U 6/13

    Auslegung eines Vertrages über die Anlieferung und Verwertung von Abfällen

  • VG Halle, 24.08.2006 - 2 B 368/06
  • VG Minden, 14.07.2004 - 3 K 2815/03

    Verwertung von benutzten Einwegwindeln

  • VG Augsburg, 29.06.2020 - Au 9 K 18.1776

    Keine Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle zur Verwertung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 20 A 2013/12

    Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 2086/08

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • OLG Frankfurt, 20.12.2016 - 5 U 6/13

    Zur Unterscheidung zwischen "Verwertung" und "Beseitigung" von Abfällen

  • BVerwG, 29.09.2015 - 7 B 20.15

    Anschlusspflicht eines Krankenhauses an den öffentlich-rechtlichen

  • EuGH, 19.10.2004 - C-472/02

    Siomab

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2004 - 20 A 3956/02

    Aufhebung des Erfordernisses der behördlichen Zustimmung zur Verbringung von zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - 14 A 2682/04

    Pflicht-Restmülltonne

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 4765/07

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • OVG Thüringen, 13.04.2006 - 1 EO 1120/05

    Entscheidung über die Restabfallbehandlungsanlage in Erfurt-Ost

  • FG München, 23.07.2008 - 3 K 4255/04

    Kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den

  • LG Wiesbaden, 12.12.2012 - 11 O 12/10

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Anlieferung von

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 604/08

    Es liegt ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot durch eine kommunale

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1062/08

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 2089/08

    Gebührensätze einer Abgabesatzung verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1389/08

    Veranlagung eines Grundstücks zu Abfallbeseitigungs- und

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 2077/08

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung von Grundstücken zu Abfallbeseitigungsgebühren für

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 918/09

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung von Grundstücken zu Abfallbeseitigungsgebühren für

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1034/09

    Anforderungen an die Veranlagung eines Grundstückseigentümers zu

  • VG Potsdam, 04.08.2016 - 1 K 399/14

    Zulassung eines Sonderbetriebsplans; Gestattung der Wiedernutzbarmachung durch

  • VG Minden, 09.09.2013 - 11 K 2200/12

    Energetische Verwertung

  • VG Gießen, 03.04.2003 - 6 G 4750/02

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den abfallrechtlich Verpflichteten und

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 707/09

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1141/09

    Unzulässigkeit einer Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung 2009 bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Einstufung einer

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 970/09

    Eine Abgabesatz-Satzung verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6

  • VG Stuttgart, 21.10.2003 - 13 K 4448/99

    Abfall; Beseitigung; Verwertung; energetische Verwertung

  • VG Minden, 30.08.2006 - 11 K 689/05

    Nahrungsmittelfabrik muss Restmülltonne aufstellen

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