Rechtsprechung
   VG Ansbach, 18.10.2006 - AN 11 K 06.01946, AN 11 K 06.02416, AN 11 K 06.02418, AN 11 K 06.02419, AN 11 K 06.02420   

Zitiervorschläge
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VG Ansbach, 18.10.2006 - AN 11 K 06.01946, AN 11 K 06.02416, AN 11 K 06.02418, AN 11 K 06.02419, AN 11 K 06.02420 (https://dejure.org/2006,40090)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18.10.2006 - AN 11 K 06.01946, AN 11 K 06.02416, AN 11 K 06.02418, AN 11 K 06.02419, AN 11 K 06.02420 (https://dejure.org/2006,40090)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - AN 11 K 06.01946, AN 11 K 06.02416, AN 11 K 06.02418, AN 11 K 06.02419, AN 11 K 06.02420 (https://dejure.org/2006,40090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Herstellers von Elektrogeräten gegen Bereitstellungsanordnungen und Abholanordnungen sowie gegen die entsprechenden Kostenbescheide; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Voraussetzungen einer rechtmäßigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UPR 2007, 78
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VG Ansbach, 18.10.2006 - AN 11 K 06.01946
    Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn auf Klägerseite ausnahmsweise ein anzuerkennendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hat (Kopp/Schenke, § 113 VwGO RdNr. 98; vgl. BVerfGE 96, 27 zur erledigten Durchsuchungsanordnung).
  • VG Ansbach, 07.10.2015 - AN 11 K 14.01842

    Mehrwertsteuer bei Gebührenbescheid eines Beliehenen (Stiftung ear)

    Der Verordnungsgeber habe durch diese Vorschrift im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2006 (Aktenzeichen AN 11 K 06.01946 u.a.) ausdrücklich normiert, dass die Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben würden, soweit die entsprechenden Leistungen der Umsatzsteuer unterlägen.

    Der Verordnungsgeber reagierte mit der Einfügung dieses Satzes 3 durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (BGBl I 3277) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer (U. v. 18.10.2006, AN 11 K 06.01946 u.a.), die festgestellt hatte, dass nach der bis dahin geltenden Rechtslage eine Erhebung der Umsatzsteuer nicht möglich war.

  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.03141

    Rechtmäßigkeit von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nach dem ElektroG; im

    Dass die konkrete Ausgestaltung, die die Inpflichtnahme der Hersteller für die Entsorgung von Elektroaltgeräten durch Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im ElektroG gefunden hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und - für die Gruppe der historischen Altgeräte - gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, hat die Kammer bereits entschieden (vgl. Urteil vom 18.10.2006, AN 11 K 06.01946 u.a., UPR 2007, 78 f.).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01628

    Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog.

    Dass die konkrete Ausgestaltung, die die Inpflichtnahme der Hersteller für die Entsorgung von Elektroaltgeräten durch Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im ElektroG gefunden hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und - für die Gruppe der historischen Altgeräte - gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, hat die Kammer bereits entschieden (vgl. Urteil vom 18.10.2006, AN 11 K 06.01946 u.a., UPR 2007, 78 f.).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01785

    Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog.

    Dass die konkrete Ausgestaltung, die die Inpflichtnahme der Hersteller für die Entsorgung von Elektroaltgeräten durch Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im ElektroG gefunden hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und - für die Gruppe der historischen Altgeräte - gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, hat die Kammer bereits entschieden (vgl. Urteil vom 18.10.2006, AN 11 K 06.01946 u.a., UPR 2007, 78 f.).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01777

    Rechtmäßigkeit einer Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach dem ElektroG; im

    Dass die konkrete Ausgestaltung, die die Inpflichtnahme der Hersteller für die Entsorgung von Elektroaltgeräten durch Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im ElektroG gefunden hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und - für die Gruppe der historischen Altgeräte - gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, hat die Kammer bereits entschieden (vgl. Urteil vom 18.10.2006, AN 11 K 06.01946 u.a., UPR 2007, 78 f.).
  • VG Ansbach, 03.12.2007 - AN 11 K 07.01536
    Die erkennende Kammer hat in ihrem grundsätzlichen rechtskräftigen Urteil vom 18. Oktober 2006, AN 11 K 06.01946 u.a. (zitiert nach juris), und seither in ständiger Rechtsprechung (zuletzt in den Urteilen vom 8.8.2007, zitiert nach juris, sowie auch im Vorprozess AN 11 K 06.03758 u.a. mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 30.5.2007) zur Rechtmäßigkeit von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nach dem ElektroG bereits Aussagen getroffen, die weiterhin Gültigkeit haben; danach ist die vorgenannte gesetzliche Konzeption des ElektroG rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt grundsätzlich auch nicht die Grundrechte von Herstellern oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, was vor allem auch auf die im ElektroG enthaltene Produkt- und Generationenverantwortung, vor allem soweit sog. historische Altgeräte betroffen sind, zutrifft.
  • VG Ansbach, 28.01.2008 - AN 11 K 07.02195

    Anfechtungsklage schon wegen Erledigung abzuweisen

    Die erkennende Kammer hat in ihrem grundsätzlichen und rechtskräftigen Urteil vom 18. Oktober 2006 AN 11 K 06.01946 u.a. (zitiert nach juris), und seither in ständiger Rechtsprechung (zuletzt in den Urteilen vom 8.8.2007, zitiert nach juris) zur Rechtmäßigkeit von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nach dem ElektroG bereits Aussagen getroffen, die weiterhin Gültigkeit haben; danach ist grundsätzlich die vorgenannte gesetzliche Konzeption des ElektroG rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere auch nicht die Grundrechte von Herstellern oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, was vor allem auch auf die im ElektroG enthaltene Produktverantwortung, auch soweit sog. historische Altgeräte betroffen sind, zutrifft.
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