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   BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07   

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BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07 (https://dejure.org/2009,557)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 (https://dejure.org/2009,557)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 (https://dejure.org/2009,557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1 und 3; VwVfG § ... 73 Abs. 8; FStrG § 17 Satz 1 und 2, § 17a, § 17e Abs. 6, § 19; BNatSchG n. F. § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3; FFH-RL Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, b und d; VRL Art. 5 Buchst. d; BImSchG §§ 41, 42, 43; 16. BImSchV § 2
    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle; Prüfungsmaßstab; Vollüberprüfungsanspruch; Planänderung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Änderungsmitteilung; eigenständige Verkehrsfunktion; Artenschutz; Bestandsaufnahme; Ermittlungstiefe; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1 und 3

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung des Anspruchs eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch); Aussichten einer Anfechtungsklage in Anbetracht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung des Anspruchs eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch); Aussichten einer Anfechtungsklage in Anbetracht ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen Planfeststellung für Autobahn Bielefeld - Osnabrück im Abschnitt Bielefeld - Steinhagen erfolglos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 308
  • DVBl 2010, 395
  • UPR 2010, 193
 
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Wird zitiert von ... (313)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden das Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 m.w.N.).

    Eine fehlende Befragung könnte sich auf die Güte der Bestandsaufnahme allenfalls auswirken, wenn anders die erforderlichen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse nicht zu gewinnen wären oder die weiteren artenschutzrechtlichen Quellen Lücken erkennen ließen (vgl. dazu Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 62 a.E.).

    Den "wahren" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 62).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 87).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Er hat unter Hinweis auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zum Artenschutz eingehend begründet, dass daran gemeinschaftsrechtlich kein vernünftiger Zweifel besteht (insbesondere Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 68 ff.; ferner Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 98 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 90 f.).

    Mit den Vorgaben der Habitatrichtlinie steht das nationale Recht in Einklang, weil auch der entsprechende gemeinschaftsrechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL gemäß seinem eindeutigen Wortlaut nur Störungen "dieser Arten" verbietet - im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL - und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

    Selbst wenn aber die von den Klägern behaupteten artenschutzrechtlichen Mängel und Unsicherheiten über den mittels der angeordneten ökologischen Baubegleitung zu bewältigenden Rahmen hinaus gehen sollten, steht ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren entgegen, dass artenschutzrechtliche Defizite, die durch schlichte Planergänzung behoben werden können, nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss führen können (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 129 ff.).

    Der Gutachter Dr. Z. hat in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass - wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 157) - mangels bindender Vorgaben durch Regelwerke die Wahl der "richtigen" Methode zur Ermittlung dieses Lkw-Segments der fachlichen Einschätzung des mit der Verkehrsprognose befassten Sachverständigen obliege.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 87).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91).

    Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zur Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222).

    Mit den Vorgaben der Habitatrichtlinie steht das nationale Recht in Einklang, weil auch der entsprechende gemeinschaftsrechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL gemäß seinem eindeutigen Wortlaut nur Störungen "dieser Arten" verbietet - im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL - und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 104).

    Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen das Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 270 f.).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 33 und vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 66).

    Das Verbot ist dagegen infolge der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 67).

    Er hat unter Hinweis auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zum Artenschutz eingehend begründet, dass daran gemeinschaftsrechtlich kein vernünftiger Zweifel besteht (insbesondere Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 68 ff.; ferner Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 98 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 90 f.).

    Die Beklagte hat im Übrigen klargestellt, dass eine Existenzgefährdung des Betriebs allein aufgrund der für die Trasse selbst erforderlichen Landinanspruchnahme in Rechnung gestellt werden muss und nicht erst durch den umfänglichen Zugriff auf Flächen zur Verwirklichung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - juris Rn. 26 ff. .

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 33 und vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 66).

    Das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) und das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VRL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44).

    (b) Der somit in seiner Neufassung anzuwendende Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ).

    Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    Er hat unter Hinweis auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zum Artenschutz eingehend begründet, dass daran gemeinschaftsrechtlich kein vernünftiger Zweifel besteht (insbesondere Urteil vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 68 ff.; ferner Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 98 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 90 f.).

    Zwar genügen die im Planfeststellungsbeschluss hierzu angestellten Erwägungen (PFB S. 345 ff.) nicht in jeder Hinsicht den nach der Rechtsprechung des Senats an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu das Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - DVBl 2009, 1307 Rn. 62 ff.); dem braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden.

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    Eine Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte; eine bloß abstrakte Möglichkeit reicht dafür nicht aus (Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 , vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ).

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 , jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    An der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - NuR 2009, 776 Rn. 66 f.).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.1993 - 4 B 45.93

    Rüge einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungshoheit bei Verstoß gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
    Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210 und vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7 S. 16).
  • BVerwG, 29.11.1995 - 11 VR 15.95

    Recht des Schienenverkehrs: Linienbestimmung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

    Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte;

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06

    Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 10.10.2006 - 9 B 27.05

    Rechtliches Gehör; Planrechtfertigung; Abwägung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Nahrungs-, Jagd- und potenzielle Lebensstätten sowie Wanderkorridore sind nicht geschützt (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 208 Rn. 68; Beschluss vom 8. März 2007 - 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Kläger, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum - ganz oder teilweise - für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, haben daher einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und können deshalb grundsätzlich - vorbehaltlich der Kausalität des objektiv-rechtlichen Fehlers für die Eigentumsbetroffenheit - eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308).

    Nach § 46 LVwVfG, der ebenfalls zu den allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 64 Abs. 1 WG gehört, kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, wobei eine bloß abstrakte Möglichkeit hierfür nicht ausreicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - BauR 2002, 1676; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Beschl. v. 4.4.2012 - 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwG 134, 308; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Die gerichtliche Prüfung der in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtlichen Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde hat sich dementsprechend ebenfalls darauf zu beschränken, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; HessVGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644).

    Weiterhin werden wegen der Kurzlebigkeit der für höhlenbrütende Vögel, Fledermäuse oder Totholzkäfer maßgeblichen Strukturen die Erfassung dieser faunistisch bedeutsamen Strukturen und die Entwicklung geeigneter Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem LBP direkt vor dem Baubeginn im Zuge der ökologischen Baubegleitung erfolgen (siehe Planfeststellungsbeschluss, VII. C) 6. S. 36; vgl. hierzu auch: Regierungspräsidium Freiburg (2012), Umweltbaubegleitung im Integrierten Rheinprogramm, Leitfaden und Pflichtenheft, S. 24; zu dieser Form von Schutzmaßnahme siehe BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40).

    Mit Blick auf diese Sondersituation war es auch naturschutzfachlich vertretbar, die besonders geschützten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten nicht nur mit Blick auf die konkrete aktuelle Nutzung zu erfassen, sondern die grundsätzlichen Entwicklungspotentiale der Habitate des Untersuchungsraums abzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2008 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

    Durch die Einbeziehung dieser gutachtlichen Feststellungen und Einschätzungen in den Planfeststellungsbeschluss ist dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot (§§ 37, 39, 72 LVwVfG) - noch - hinreichend Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Vor diesem Hintergrund ist der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

    Dasselbe gilt z.B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 -NVwZ 2009, 1296; Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -NuR 2011, 866).

    Insoweit zeigt das Gutachten hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhefunktion der in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 aufgeführten Lebensstätten hinreichende Ausweichmöglichkeiten im Planungsraum auf, so dass Auswirkungen auf deren ökologische Funktion i.S. von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 nicht zu befürchten sind (vgl. zum Erhalt der ökologischen Funktion wegen entsprechender Ausweichmöglichkeiten BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Fledermäuse nutzen Höhlenbäume häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen Baumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69, vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 68; Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, jeweils Rn. 219, vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56).

    Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (so zum vorangegangenen Abschnitt 6 Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 37 ff.).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 54 ff. m.w.N. und vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 38).

    Die Einwände des Klägers gegen Methodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme bleiben ohne Erfolg, weil er nicht den vorstehenden rechtlichen Maßstab zugrunde legt, sei es, dass er weitergehende Ermittlungen in einem Umfang fordert, der aus Rechtsgründen nicht nötig ist, sei es, dass seine Kritik angesichts des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums des sachverständig beratenen Beklagten nicht durchdringt (so schon der Senat im Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 40 f., dem ähnliche von der dortigen Klägerseite vorgetragene artenschutzrechtliche Bedenken zugrunde lagen).

    Fledermäuse nutzen Höhlenbäume häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen Baumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69, vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 68; Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8).

    Auch insoweit ist bei den planfestgestellten Artenschutzbeiträgen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen für die meisten Vogelarten davon auszugehen, dass der Gefahr etwaiger Verluste durch direktes Einfliegen in die Trasse so wirksam begegnet wird, dass das Risiko von kollisionsbedingten Verlusten von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (so der Senat schon im Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56).

    Selbst wenn man dies bejahen wollte, wirkt der Planfeststellungsbeschluss der Beeinträchtigung durch verschiedene Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen so weit entgegen, dass nach der rechtlich nicht zu beanstandenden, weil jedenfalls vertretbaren naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten wegen der im Planungsraum vorhandenen Ausweichmöglichkeiten die ökologische Funktion im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. auch Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 72).

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