Rechtsprechung
   BFH, 30.03.1995 - V R 65/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1691
BFH, 30.03.1995 - V R 65/93 (https://dejure.org/1995,1691)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1995 - V R 65/93 (https://dejure.org/1995,1691)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1995 - V R 65/93 (https://dejure.org/1995,1691)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1691) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug und Besteuerung von Entnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 541
  • BB 1995, 1340
  • BB 1995, 1941
  • BB 1995, 693
  • DB 1995, 1379
  • UR 1995, 340
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.1992 - V B 22/92

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die

    Auszug aus BFH, 30.03.1995 - V R 65/93
    Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 13. Mai 1994 (BStBl I 1994, 298) zum Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1992 V B 22/92 (BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370 ) stellte das FA darauf ab, das FG habe zu Unrecht angenommen, bei dem PKW hätten keine "Bestandteile" zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluß in BFHE 170, 477, BStBl II 1994, 370 .

  • BFH, 29.08.1991 - V B 113/91

    Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne

    Auszug aus BFH, 30.03.1995 - V R 65/93
    Es teilte die Auffassung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109 , BStBl II 1992, 267 ), derzufolge Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG für die Entnahme eines Betriebsgegenstands zu nichtunternehmerischen Zwecken ein entsprechendes Besteuerungsverbot enthält wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst.a der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands.
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 30.03.1995 - V R 65/93
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat bereits im Urteil vom 27. Juni 1989 Rs.50/88 (--Kühne--, Slg.1989, 1925, UR 1989, 373) zu der Frage Stellung genommen, wie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst.a der Richtlinie 77/388/EWG zu verstehen sind, "wenn der Steuerpflichtige zwar nicht die Mehrwertsteuer für die von ihm empfangene Lieferung des Gegenstands, wohl aber die Mehrwertsteuer hat abziehen können, mit der die verschiedenen Gegenstände und Dienstleistungen belastet waren, die ihm von anderen Steuerpflichtigen zum Gebrauch und zur Erhaltung des Gegenstands geliefert oder erbracht worden sind".
  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Danach ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes nur dann einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum teilweisen oder vollständigen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat (BFH-Urteile vom 14. April 1994 V R 94/91, BFH/NV 1995, 452, unter II.1.b; vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541, Der Betrieb 1995, 1379).
  • BFH, 15.07.1999 - V R 106/98

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des Besteuerungsverbots des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien erfüllt, weil die Aufwendungen des Klägers für das Fahrzeug während der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit weder dazu geführt hätten, daß dessen bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit geändert oder erweitert worden sei, noch dazu, daß sich der Nutzungswert wesentlich erhöht habe (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).

    Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, daß Dienstleistungen und Lieferungen, die der Unternehmer "zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes" in Anspruch genommen oder erhalten hat, nicht in den Gegenstand selbst eingehen und für die Frage der Besteuerung der Entnahme des Gegenstandes nicht erheblich sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 541).

    Nach Auffassung des Senats steht sein Urteil in BFHE 177, 541 auch im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 1. Februar 1977 Rs. 51/76, Nederlandse Ondernemingen (Slg. 1977, 113), wonach sich der Begriff "Investitionsgüter" auf Gegenstände bezieht, deren Anschaffungskosten in der Regel über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.

    Die Finanzverwaltung hat sich jedoch den Grundsätzen des Urteils in BFHE 177, 541 nicht angeschlossen.

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Der Bundesfinanzhof hat dagegen in einem Urteil vom 30. März 1995 (V R 65/93, BFHE 177, 541) entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Erhaltung oder den Gebrauch eines Gegenstands, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, die Besteuerung der Entnahme des Gegenstands für den privaten Bedarf nicht berührten, da sie in der Regel nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Bestandteils im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie führten.
  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

    Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG sei im Streitfall ein Besteuerungsverbot anzunehmen, weil die Anschaffung des PKW den Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe und die späteren Aufwendungen für den PKW während der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit weder dazu geführt hätten, dass dessen bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit geändert oder erweitert worden sei, noch dazu, dass sich der Nutzungswert wesentlich erhöht habe (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).
  • FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95

    Besteuerungsverbot für Entnahmeeigenverbrauch

    Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber der Besteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a UStG auf dieses Besteuerungsverbot berufen (BFH, Beschluß vom 29.08.1991 V B 113/91 BStBl II 1992, 267 , BFHE 165, 109 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 22/92 BStBl II 1994, 370 , BFHE 170, 477; Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 , UR 1995, 340).

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme trotz vorsteuerfreien Erwerbs nur dann vor, wenn während der Unternehmenszugehörigkeit des Gegenstandes Aufwendungen für diesen getätigt wurden, die unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten als aktivierungspflichtige Aufwendungen anzusehen sind (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen des Gegenstandes selbst verändert oder zu einem zusätzlichen Gegenstand führt (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96 EFG 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Diesen Auffassungen ist entgegenzuhalten, daß Dienstleistungen und Lieferungen, die der Unternehmer zur Erhaltung oder zum Gebrauch eines Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat, nicht in den Gegenstand selbst eingehen und die Frage des Vorsteuerabzugs bei Erwerb des Gegenstandes nicht berühren (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ).

    So verbietet auch Art. 6 Abs. 2 a der 6. EG-Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer für die Lieferung des Gegenstandes nicht, wohl aber die Umsatzsteuer für solche Dienstleistungen und Lieferungen als Vorsteuer hat abziehen können, die er zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat (EuGH, Urteil vom 27.06.1989 Rs 50/88, Sammlung der Entscheidungen des EuGH -EuGHE- 1989, 1925; UR 1989, 373; BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 142/92 UR 1993, 226).

  • BFH, 24.09.1998 - V R 61/96

    Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

    Insoweit kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen (BFH-Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267; Urteil vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).
  • FG Niedersachsen, 30.10.1997 - V 318/96

    Verbot der Besteuerung der Entnahme eines Gegenstandes aus einem Unternehmen für

    Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht entgegen, da dieser in seinem Urteil vom 30. Mai 1995 (Az.: V R 65/93, UR 95, Seite 340) ausdrücklich offengelassen habe, inwieweit nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand, der die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen eines Gegenstandes verändere bzw. zu einem Bestandteil führe, die Voraussetzungen über die Eigenverbrauchsbesteuerung des Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie erfülle.

    Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 30. März 1995 (Az.: V R 65/93, UR 95, 340 [341]) die maßgebende Auslegung durch den EuGH mit der umfassenderen Voraussetzung für Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie für anwendbar erklärt, daß der Gegenstand "oder seine Bestandteile" zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben müssen.

    Da es sich bei den von dem Kläger anläßlich der Betriebsaufgabe durchgeführten Karosserie- und Lackarbeiten nicht um "Bestandteile" des Gegenstandes handelt, für die er einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, kann der Senat ebenso wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30. März 1995 (a.a.O.) offenlassen, ob sich das Besteuerungsverbot für den Eigenverbrauch wegen der Entnahme "mit Aufgabe des Unternehmens" aus Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie ergibt.

  • BFH, 15.07.1999 - V R 8/98

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

    Aus dieser Unterscheidung hat der vorlegende Senat für die Auslegung des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG gefolgert, daß solche Aufwendungen, die im deutschen Ertragsteuerrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand für einen Gegenstand behandelt werden und nicht zu aktivieren sind, nicht den "Gegenstand oder seine Bestandteile" betreffen (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541, UR 1995, 340).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-323/99

    Fischer - Steuerrecht

    12 Der Bundesfinanzhof hat dagegen in einem Urteil vom 30. März 1995 (V R 65/93, BFHE 177, 541) entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Erhaltung oder den Gebrauch eines Gegenstands, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, die Besteuerung der Entnahme des Gegenstands für den privaten Bedarf nicht berührten, da sie in der Regel nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Bestandteils im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie führten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99

    Fischer

    6: - Bundessteuerblatt 1994 I, 298.7: - In einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999 ist diese Vereinfachungsanweisung nicht mehr enthalten, BStBl. 1999 I, 581.8: - BFHE 177, 541.9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.10: - Zitiert in Fußnote 8.11: - Vgl. oben, Nr. 16.12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.13: - Vgl. die beiden Vorschläge zur ersten Frage in der Rechtssache C-322/99, oben, Nr. 22.14: - Zitiert in Fußnote 8.15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99

    wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
  • FG Köln, 14.04.1999 - 11 K 5399/95

    Keine Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung eines Pkw - allein - aufgrund fehlender

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.07.1998 - 3 K 2446/96

    Umsatzsteuerpflicht eines PKW-Verkaufs durch Unternehmer; Sog. gemischt genutzte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht