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   EuGH, 07.05.1998 - C-390/96   

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https://dejure.org/1998,1100
EuGH, 07.05.1998 - C-390/96 (https://dejure.org/1998,1100)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1998 - C-390/96 (https://dejure.org/1998,1100)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - C-390/96 (https://dejure.org/1998,1100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Kraftfahrzeugleasing - Feste Niederlassung - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Grundsatz der Nichtdiskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lease Plan

  • EU-Kommission PDF

    Lease Plan Luxembourg SA gegen Belgische Staat.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Feste Niederlassung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Unternehmen, das Fahrzeuge an Kunden vermietet oder ...

  • EU-Kommission

    Lease Plan Luxembourg / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im gemeinsamen Mehrwertsteuersystem; Erstattung der beim Kauf von Kraftfahrzeugen in Belgien sowie für die in diesem Staat durchgeführte Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen entrichteten Mehrwertsteuer hinsichtlich ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Leistungsort bei Kfz-Leasing

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 6; ; EGV Art. 59; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ort der Dienstleistung beim Pkw-Leasing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Leasing - Begriff der "festen Niederlassung" nach der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 1
    Feste Niederlassung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel - Auslegung des Artikels 9 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 1296
  • DB 1998, 1216
  • UR 1998, 343
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.03.1989 - 51/88

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-390/96
    Die Sechste Richtlinie hat deshalb für die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel nicht an den Ort der Nutzung des vermieteten Gegenstands, sondern der Einfachheit halber und dem allgemeinen Grundsatz entsprechend an den Ort angeknüpft, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn.

    Im übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils ARO Lease ausgeführt hat, sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zielsetzung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie in der geänderten Fassung sowie aus dem Urteil Hamann (a. a. O.), daß die tatsächliche Bereitstellung von Fahrzeugen für die Kunden im Rahmen von Leasingverträgen ebensowenig wie der Ort der Benutzung dieser Fahrzeuge als ein der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie entsprechendes sicheres, einfaches und praktikables Kriterium für das Bestehen einer festen Niederlassung angesehen werden kann.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-390/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung jedoch nur darin bestehen, daß unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder daß dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-390/96
    Im Anschluß an das Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-190/95 (ARO Lease, Slg. 1997, I-4383) haben die Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß Lease Plan in dem Zeitraum, auf den sich die beantragte Mehrwertsteuererstattung bezieht, keine feste Niederlassung in Belgien hatte, von der aus sie Dienstleistungen erbrachte.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-931/19

    Titanium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Es stellt ferner fest, aus den Urteilen vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), und vom 7. Mai 1998, Lease Plan (C-390/96, EU:C:1998:206), ergebe sich, dass der Begriff "feste Niederlassung" im Konkreten eigenes Personal des Dienstleisters voraussetze, und dass der Rückgriff auf das Personal eines anderen, beauftragten Unternehmens nicht für die Subsumtion unter diesen Begriff ausreiche.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    19 und 27, sowie vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 26).

    Dagegen weist der Umstand, dass die genannten Fahrzeuge im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht auf eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hin (vgl. in diesem Sinne Urteil Lease Plan, Randnrn.

  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

    (3) Eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung liegt deshalb nur dann vor, wenn die Niederlassung eines Steuerpflichtigen einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 16; Lease Plan Luxembourg vom 7. Mai 1998 C-390/96, EU:C:1998:206, UR 1998, 343, Rz 24; Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; E. ON Global Commodities vom 6. Februar 2014 C-323/12, EU:C:2014:53, UR 2014, 409, Rz 46; ferner BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661, Rz 24; siehe nunmehr Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 271 f.; Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a Rz 60; Abschn. 3a.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

    A verfügt nach den Feststellungen des FG im Inland weder über eigenes Personal noch über eine Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, in deren Rahmen Wettverträge abgefasst oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können, d.h. eine Struktur, die die autonome Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ermöglicht (vgl. dazu EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 19; Lease Plan Luxembourg, EU:C:1998:206, UR 1998, 343, Rz 26 zu Leasinggesellschaften).

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