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   BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90   

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BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90 (https://dejure.org/1999,198)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90 (https://dejure.org/1999,198)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR 1264/90 (https://dejure.org/1999,198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Heileurythmisten

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung kein eigenständiger Differenzierungsgrund für unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung

  • Simons & Moll-Simons

    Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet eine allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit einer allein nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidenden Umsatzsteuerbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Auch Umsätze eines Heileurythmisten müssen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Auch Umsätze eines Heileurythmisten müssen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbefreiung bei Tätigkeit als Heileurythmist; Existenz berufsrechtlicher Regelungen als zulässiges Differenzierungskriterium für eine Befreiung heilberuflicher Tätigkeiten von der Umsatzsteuer; Zulässigkeit der Verneinung einer Änlichkeit des Berufes des ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 132
  • NJW 2000, 859
  • NJW 2002, 859
  • DB 1999, 2397
  • BStBl II 2000, 155
  • UR 1999, 494
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90
    Der Gleichheitssatz ist um so strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und um so mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1 [5 f.]; 99, 88 [94]).

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 93, 121 [136]; 99, 88 [95]).

    Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden (vgl. BVerfGE 84, 348 [363 f.]; 96, 1 [6]; 99, 88 [95]).

  • BFH, 21.06.1990 - V R 97/84

    1. Heileurhythmisten üben keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i. S. des § 4

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W ... gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 1990 - V R 97/84 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh am 29. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 1990 - V R 97/84 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90
    Der Gleichheitssatz ist um so strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und um so mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1 [5 f.]; 99, 88 [94]).

    Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden (vgl. BVerfGE 84, 348 [363 f.]; 96, 1 [6]; 99, 88 [95]).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90
    Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden (vgl. BVerfGE 84, 348 [363 f.]; 96, 1 [6]; 99, 88 [95]).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90
    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 93, 121 [136]; 99, 88 [95]).
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