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   BFH, 22.02.2001 - V R 77/96 (1)   

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BFH, 22.02.2001 - V R 77/96 (1) (https://dejure.org/2001,287)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2001 - V R 77/96 (1) (https://dejure.org/2001,287)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - V R 77/96 (1) (https://dejure.org/2001,287)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 164; UStG 1991/1993 i. d. F. des StMBG § 2, § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, 17, 20

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 164; UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 2, § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, 17, 20

  • Wolters Kluwer

    Unternehmer - Umsatztätigkeit - Investitionsausgabe - Vorsteuerabzug - Vorsteuerberichtigung - Steuerbefreiung

  • Judicialis

    AO 1977 § 164; ; UStG 1991/1993 i.d.F. des StM... BG § 2; ; UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 9 Abs. 2; ; UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 15; ; UStG 1991/1993 i.d.F. des StMBG § 27 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wegen nachträglicher Nutzungsänderungen
    Leerstandszeiten
    Unternehmer
    Erfolgloser Unternehmer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 27 Abs 2 J: 1993, UStG § 27 Abs 5 J: 1991, UStG § 9 Abs 2 J: 1993, UStG § 9 Abs 2 J: 1991
    Beginn; Gebäudeerrichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 498
  • BB 2001, 1023
  • DB 2001, 1123
  • BStBl II 2003, 426
  • UR 2001, 260
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - V R 77/96
    Der EuGH beantwortete die vorgelegten Fragen mit Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer- Recht --UVR-- 2000, 308; Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 336).

    Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, "ob ein Steuerpflichtiger, der die Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet hat, die ihm im Hinblick auf die Ausführung bestimmter Vermietungsumsätze geliefert bzw. erbracht wurden, insoweit ein Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erworben hat, wenn durch eine zwischen dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen und der Aufnahme der Umsatztätigkeiten der Vermietung eingetretene Gesetzesänderung das Recht auf Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze abgeschafft worden ist" (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-396/98 Rdnr. 35), beantwortete der EuGH mit der Vorabentscheidung vom 8. Juni 2000 wie folgt: Nach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG "bleibt das Recht eines Steuerpflichtigen, die Mehrwertsteuer, die er für die Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet hat, die ihm im Hinblick auf die Ausführung bestimmter Vermietungsumsätze geliefert bzw. erbracht wurden, als Vorsteuer abzuziehen, erhalten, wenn dieser Steuerpflichtige aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen, aber vor Aufnahme dieser Umsatztätigkeiten eintretenden Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist; dies gilt auch dann, wenn die Mehrwertsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde" (vgl. den Leitsatz der Entscheidung).

    Nach Rdnrn. 40 ff. des EuGH-Urteils Rs. C-396/98 darf die Abgabenverwaltung zwar objektive Nachweise für die erklärte Absicht verlangen, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen.

    b) Auch der Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug, das mit dem jeweiligen Leistungsbezug entstand, richtet sich nach den wiedergegebenen Grundsätzen des EuGH-Urteils Rs. C-396/98 nach der objektiv belegten Verwendungsabsicht bei dem jeweiligen Leistungsbezug, soweit dessen tatsächliche Verwendung erst in einem späteren Besteuerungszeitraum begann.

    Nach Rdnr. 41 des EuGH-Urteils Rs. C-396/98 hat "das nationale Gericht zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsverfahrens, insbesondere des Umstands, dass die Gesellschafter der Klägerin am 11. Juni 1993 immer noch beabsichtigten, die Baugenehmigung unmittelbar nach ihrer Erteilung an einen Dritten zu veräußern, die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird".

  • BFH, 24.02.2000 - V R 89/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Grundstückslieferungen

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - V R 77/96
    Auch dieser letztgenannte Umsatz unterliegt keiner Steuerbefreiung, insbesondere nicht der des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 24. Februar 2000 V R 89/98, BFHE 191, 84, BStBl II 2000, 278).
  • BFH, 13.02.1998 - V B 69/97

    Option: Beginn der Gebäudeerrichtung

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - V R 77/96
    Dieses Merkmal ist ersichtlich an den tatsächlichen Errichtungsvorgang und nicht schon an das Vorhandensein einer bloßen Herstellungskonzeption geknüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 1998 V B 69/97, BFH/NV 1998, 1005).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - V R 77/96
    Dass damit nicht jeder Fall berücksichtigt wird, in dem der Unternehmer bereits vor dem Stichtag seine Absicht dokumentiert hat, ein bestimmtes Gebäude aufgrund abgeschlossener Kalkulation zur errichten, macht die Übergangsregelung nicht unangemessen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 270).
  • BFH, 10.04.1992 - III R 142/90

    Zulagenrechtliche Gleichstellung von Anträgen gem. § 4 BimSchG und § 4b Abs. 2 S.

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - V R 77/96
    Unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1982 III R 12/80 (BFHE 137, 134, BStBl II 1983, 146) und vom 10. April 1992 III R 142/90 (BFHE 167, 474, BStBl II 1992, 632) macht sie geltend, dass immer dann, wenn für die Errichtung eines Gebäudes eine Genehmigung erforderlich sei, der Antrag auf Baugenehmigung als Beginn der Herstellung gelte.
  • BFH, 27.08.1998 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Vermietung?

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - V R 77/96
    Der Senat setzte mit Beschluss vom 27. August 1998 (BFHE 186, 468, BFH/NV 1999, 274) das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
  • BFH, 28.09.1982 - III R 12/80

    Bei Durchführung eines Bauvorhabens auf einem anderen als dem ursprünglich

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - V R 77/96
    Unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1982 III R 12/80 (BFHE 137, 134, BStBl II 1983, 146) und vom 10. April 1992 III R 142/90 (BFHE 167, 474, BStBl II 1992, 632) macht sie geltend, dass immer dann, wenn für die Errichtung eines Gebäudes eine Genehmigung erforderlich sei, der Antrag auf Baugenehmigung als Beginn der Herstellung gelte.
  • BFH, 21.09.2016 - XI R 44/14

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes

    aa) Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426, Leitsatz 1; vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, Leitsatz 1; vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 34, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    aa) Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426, Leitsatz 1; vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, Leitsatz 1; vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 34, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 31).
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Der Gerichtshof hat diesen Bestimmungen entnommen, dass als Unternehmer gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, und zwar selbst dann, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung bekannt ist, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt (werden) wird (vgl. EuGH, Urteile vom 29. Februar 1996 - C-110/94 - INZO - Slg. 1996, I-870 Rn. 16 f; vom 8. Juni 2000 - C-400/98 - Breitsohl - Slg. 2000, I-4352 Rn. 34, 41; BFH, Urteil vom 22. Februar 2001, BFHE 194, 498, 502).
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