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   EuGH, 14.06.2001 - C-40/00   

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https://dejure.org/2001,2862
EuGH, 14.06.2001 - C-40/00 (https://dejure.org/2001,2862)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2001 - C-40/00 (https://dejure.org/2001,2862)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2001 - C-40/00 (https://dejure.org/2001,2862)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absätze 2 und 6 Unterabsatz 2
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Befugnis der Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestehenden Ausschlusstatbestände beizubehalten - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer; Dieselkraftstoff für Fahrzeuge oder Maschinen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mitgliedstaat darf nach In-Kraft-Treten der Sechsten MwSt-Richtlinie (teilweise) aufgehobenen Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht wieder einführen

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 17 Abs. 2; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 17 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs auf Dieselöle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2
    Diesel; Treibstoff; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Papierfundstellen

  • BB 2001, 633
  • DB 2001, 1398
  • UR 2001, 407
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.06.2001 - C-40/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Kommission, zu beurteilen, welchen Zeitpunkt sie für die Erhebung der Vertragsverletzungsklage wählt (u. a. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS L. A. GEELHOED vom 22. Februar 2001 (1) Rechtssachen C-345/99 und C-40/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik "Vertragsverletzung - Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Abziehbarkeit einer Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, die auf Dieselkraftstoff für Fahrzeuge erhoben wird, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, zum 1. Januar 1998 - Geltungsbereich des Artikels 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG".

    In der Rechtssache C-40/00 liegt der Klage der Kommission folgender Sachverhalt zugrunde.

    Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 sei Artikel 17 Absatz 6 bereits 1982 mit der ersten Einführung eines bedingten Abzugsrechts nicht mehr anwendbar gewesen.

    Weitere Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Die französische Regierung hält in der Rechtssache C-40/00 die Beurteilung der Kommission nicht für schlüssig, da diese die Einführung eines begrenzten Abzugsrechts im Jahr 1982 als zulässig ansehe.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    In der Rechtssache C-40/00 wurde zunächst das Vorsteuerabzugsrecht teilweise eingeführt, danach der zulässige Vorsteuerabzugssatz geändert und schließlich wurde das Abzugsrecht wieder vollständig ausgeschlossen (Letzteres ist der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits).

    Dies ist dann der Fall der französischen Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-40/00 geht.

    Außerdem ist nach meiner Meinung in der Rechtssache C-40/00 von Bedeutung, dass die betreffende Änderung der französischen Regelung dem Ziel der Richtlinie - ein harmonisiertes System der Umsatzsteuern durch die Einführung einer Mehrwertsteuer zu verwirklichen - nicht näher kommt, sondern sich von diesem entfernt.

    Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis: - Hebt ein Mitgliedstaat eine Ausnahmevorschrift auf, verlässt er den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmevorschrift teilweise aufheben (Rechtssache C-345/99), sofern er die Regelung dadurch nicht gegenstandslos macht; - in diesem Fall verlässt er für den Teil, der aufgehoben wird, den Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 6; - in diesem Fall kann er also später eine Ausnahmevorschrift unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 6 nicht wieder einführen (Rechtssache C-40/00).

    Kurz gesagt führt meine Prüfung des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Vorschrift, um die es in der Rechtssache C-345/99 geht, nach der Sechsten Richtlinie zulässig ist, während dies nicht für die Vorschrift gilt, die Gegenstand des Rechtsstreits in der Rechtssache C-40/00 ist.

    Die weiteren Vorwürfe in der Rechtssache C-40/00.

    Rechtssache C-40/00: a) festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EG verstoßen hat, indem sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 eine Regelung wieder eingeführt hat, nach der der Vorsteuerabzug für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet wird, ausgeschlossen ist; b) der Französischen Republik nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    5 und 9, und vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnrn.

    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 17, und Metropol und Stadler, Randnr. 46).

    Dies gilt für jede Änderung nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, die die unmittelbar vor dieser Änderung geltenden Ausschlusstatbestände erweitert (Urteil Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 18).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17, und Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 46).
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