Rechtsprechung
   BFH, 09.10.2002 - V R 64/99   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5

  • IWW
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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betrieb einer Trocknungsanlage für Klärschlamm - Lieferung des Klärschlamms durch Körperschaft des öffentlichen Rechts - Organschaft mit Körperschaft des öffentlichen Rechts als Organträger

  • Deutsches Notarinstitut

    UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5

  • NWB SteuerXpert START

    UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5
    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Organträger; Begründung der Unternehmereigenschaft durch entgeltliche Leistungen an ein Organ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts, auch wenn sie entgeltliche Leistungen nur an Organgesellschaft erbringt

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Umsatzsteuergesetz 1980, § 2 Abs. 2 No. 2, und Abs. 3
    Abgaben, Mehrwertsteuer

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 3 J: 1980, UStG § 2 Abs 2 Nr 2 J: 1980, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5, WHG § 18 a, AbfG § 1, FGO § 60, FGO § 76, FGO § 96 Abs 2
    Gesellschafterbeitrag; Juristische Person des öffentlichen Rechts; Klärschlamm; Wettbewerb; Zuschuß

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 K 457/95
  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 200, 119
  • BB 2002, 2651
  • DB 2003, 646
  • BStBl II 2003, 375
  • NVwZ 2003, 383
  • UR 2003, 74



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Wird zitiert von ... (38)  

  • FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02  

    Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft;

    Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung und zur Nachholung weiterer Sachverhaltsfeststellungen an das Finanzgericht zurückverwiesen.

    Zur Frage des möglichen Vorliegens einer Organschaft zwischen der Klägerin und der "FlussG" hat sich der BFH in seinem Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, dort unter II.b) ) wie folgt geäußert: .

    Der Anwendungsbereich des UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts wird somit durch die Art ihrer Betätigung begründet und begrenzt (Urteil des BFH vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, a.a.O.).

    Hierzu hat der BFH in seiner rückverweisenden Entscheidung vom 9. Oktober 2002 (V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II.2. c) - e)) auszugsweise folgende Ausführungen gemacht, welche vom Senat bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen waren: .

    Des weiteren sieht der Senat auch in der Lieferung der bereits entwässerten und mit Kohle angereicherten Klärschlämme eine entgeltliche Leistung der "FlussG" an die Klägerin in Gestalt eines sog. tauschähnlichen Umsatzes, wie dies schon im rückverweisenden Urteil des BFH (siehe Urteil des BFH V R 64/99 vom 9. Oktober 2002, a.a.O., unter II.2.f)) angedeutet wurde.

    Da die Klägerin faktisch aber eine Herabsetzung der Umsatzsteuer auf ./. 550.422,- DM und entsprechend der von ihr eingereichten Erklärung und damit eine Herabsetzung der Steuer um 563.320,23 DM begehrt (siehe insoweit auch noch der ausdrücklich im Revisionsverfahren V R 64/99 im Schriftsatz der Klägerin vom 9.9.1999 gestellte Antrag) und das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, jedoch auch nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, kam lediglich eine teilweise Stattgabe der Klage und eine Herabsetzung der Umsatzsteuer um 12.898,23 DM auf 0,- DM in Frage, sodass die Klägerin - wirtschaftlich betrachtet - im Ergebnis gleich behandelt wird, als wäre gegen sie - was aus umsatzsteuerlicher Sicht richtig gewesen wäre - gar keine Umsatzsteuerfestsetzung ergangen.

    Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da der BFH in seiner rückverweisenden Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (a.a.O.) zwar dem Gericht die Abgrenzung des unternehmerischen Bereichs der "FlussG" zu ihrem hoheitlichen Bereich aufgegeben hat, hierbei jedoch nicht explizit zu erkennen gegeben hat, worin diesbezüglich die seitens des BFH angenommene Unrichtigkeit (ansonsten wäre die Rückverweisung der Sache an das FG nicht verständlich) des ursprünglichen Urteils des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1999 5 K 457/95 U (a.a.O.), welches sich (siehe Urteil 5 K 457/95 U, S.10-16) mit der Frage des hoheitlichen Tätigkeitsbereichs der "FlussG" bereits umfangreich auseinandergesetzt hatte, zu sehen sei.

  • BFH, 18.06.2009 - V R 4/08  

    Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt -

    Organträger können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, wenn sie Unternehmer sind (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, Leitsatz 1).

    Aufgrund einer bloßen Beteiligung, einer unentgeltlichen Tätigkeit oder durch die Tätigkeit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft wird die juristische Person des öffentlichen Rechts allerdings nicht zum Unternehmer (BFH-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, Leitsatz 2).

    Die entgeltlichen Leistungen, die eine Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts begründen, können auch an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine Organschaft besteht (BFH-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, Leitsatz 3).

    Diese Nutzungsüberlassung erfolgte jedoch unentgeltlich, so dass die Stadt insoweit nicht unternehmerisch tätig war (BFH-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, Leitsatz 2) und daher auch keine aufeinander abgestimmte und sich fördernde und ergänzende entgeltliche Tätigkeit vorlag, die eine wirtschaftliche Eingliederung begründet (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, unter II. 1. c).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06  

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

    Demgegenüber hob der Senat mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des FG mit der Begründung auf, zwischen der FlussG und der Klägerin könne eine Organschaft bestehen, wenn die FlussG selbst Leistungen im eigenen Namen gegen Entgelt ausgeführt habe und dabei nicht außerhalb des Anwendungsbereichs des Umsatzsteuerrechts, z.B. in Ausübung öffentlicher Gewalt, tätig gewesen sei.

    Dementsprechend hat der Senat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II. 2. c entschieden, dass eine unternehmerisch tätige juristische Person in ihrem Unternehmensbereich mit einer anderen juristischen Person (Organgesellschaft) organschaftlich verbunden sein kann, wenn und soweit die Organgesellschaft auch wirtschaftlich in das Unternehmen der juristischen Person eingegliedert ist.

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