Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2003 - C-109/02   

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https://dejure.org/2003,1003
EuGH, 23.10.2003 - C-109/02 (https://dejure.org/2003,1003)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - C-109/02 (https://dejure.org/2003,1003)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - C-109/02 (https://dejure.org/2003,1003)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften, die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten, vorsehen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG § 12; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertst... euersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Anhang H; ; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften, die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten, vorsehen

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Ermäßigter Steuersatz auf musikalische Darbietungsformen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterschiedliche Steuersätze für Solisten und Musikensembles nicht mit EU-Recht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • idkv.de (Leitsatz)

    Gemeinschaftswidrigkeit unterschiedlicher Umsatzsteuersätze von Ensembles und Solisten

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Auftrittsleistungen ausländischer Künstler: Ermäßigter Steuersatz gilt auch für Solisten

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a Unterabs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 12 Abs 3 Buchst a Unterabs 3
    Mehrwertsteuersatz; Musikensemble; Orchester; Solist; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Option für einen ermäßigten Steuersatz für "Darbietungen von ... ausübenden Künstlern" [der Musik], Anhang H Nr. 8 der Sechsten ...

Papierfundstellen

  • DB 2004, 170
  • BStBl II 2004, 337
  • BStBl II 2004, 482
  • UR 2004, 34
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-109/02
    Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    32 Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 54).

    37 Auch dem Vorbringen der Kommission, dass sich aus der Rechtsprechung im Bereich der Steuerbefreiungen ergebe, dass die Eingangsumsätze des letzten Dienstleistungserbringers nicht befreit seien (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 20, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnrn.

    39 und 40, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 39), so dass nur die medizinischen Analysen, die Labors für Patienten im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses zu diesen durchführten, unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fielen, ist nicht zu folgen, da sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung anderer Befreiungstatbestände bezieht, die sowohl anders formuliert sind als auch andere Zwecke verfolgen als diese Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, Randnr. 13).

  • FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen

    Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragte der Kläger durch Schreiben vom 21.6.2006 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - C-109/02 vom 23.10.2003 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 337; UR 2004, 34) die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 bis 2004 dahingehend, dass auf seine Leistungen als Choreograph der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) bzw. Buchst. c) UStG anzuwenden sei.

    Zur Begründung beruft er sich - wie schon bei Stellung des Änderungsantrags und im Einspruchsverfahren - auf die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Buchst. c) UStG und die Entscheidung des EuGH C-109/02 vom 23.10.2003 (BStBl II 2004, 337; UR 2004, 34).

    Außerdem beruft er sich auf ein früher beim FG Düsseldorf anhängiges Verfahren betreffend einen nahezu identischen Sachverhalt (Az. 1 K 5211/03 U), in dem das Gericht die Ansicht vertreten habe, dass auf Leistungen von Regisseuren und Choreographen im Rahmen von Schauspielproduktionen aufgrund des bereits angeführten EuGH-Urteils C-109/02 der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG anzuwenden sei.

    Die Gesetzesänderung geht auf das von der Klägerseite angeführte Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Rs. C-109/02, (BStBl II 2004, 337; UR 2004, 34) zurück, wonach für die Solistenleistungen an Konzertveranstalter - wie bislang schon für Ensembles - aus Gründen der Wettbewerbsneutralität der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss.

    Bereits vor Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG hatte das Bundesministerium der Finanzen - BMF - durch Schreiben vom 26.3.2004 (Az.: IV B 7-S 7238-2/04, BStBl I 2004, 449) unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung C-109/02 klar gestellt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar sei, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

    Der Kläger kann sich jedoch auch unter Heranziehung der EuGH Entscheidung C-109/02 vom 23.10.2003 nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG berufen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

    Aufgrund der angeführten EuGH-Entscheidung kann zwar die Versagung der Steuerermäßigung nicht mehr damit begründet werden, dass der Kläger lediglich als Einzelunternehmer und damit als Solist für den jeweiligen Theaterveranstalter tätig geworden sei (siehe ältere Rspr. des BFH vor Ergehen des EuGH-Urteils C-109/02, u.a. Urteil vom 24.02.2000 V R 23/99, BFHE 191, 88, BStBl II 2000, 302).

    Der vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - in einer Vielzahl von Entscheidungen hervorgehobenen Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 - Kügler, UR 2002, 513, Rz. 56; vom 23.10.2003 C-109/02 - Kommission/Deutschland, BStBl. II 2004, 482, Rz. 20; vom 26.05.2005 C-498/03 - Kingscrest, UR 2005, 453, Rz. 41, 52; vom 12.01.2006 C-246/04 - Turn- und Sportverein Waldburg, UR 2006, 224, Rz. 33), ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG künstlerische Leistungen im Bereich der Darbietung begünstigt hat, nicht hingegen Leistungen eines mitwirkenden Künstlers i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG.

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Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2003 - V R 94/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2737
BFH, 22.05.2003 - V R 94/01 (https://dejure.org/2003,2737)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2003 - V R 94/01 (https://dejure.org/2003,2737)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - V R 94/01 (https://dejure.org/2003,2737)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b und c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b und c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

  • Judicialis

    UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b; ; UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. c; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb

    Ausmaß der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen in Krankenhäusern und Kurkliniken ? Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG nur für die unmittelbar durch den Betrieb der Einrichtung selbst bewirkten Umsätze

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Organträgerschaft einer Holding-Gesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit; Voraussetzungen einer Steuerbefreiung; Unternehmerische Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; Verpachtung von Grundbesitz an Beteiligungsgesellschaften; Mangel an ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 16 J: 1980, UStG § ... 2 Abs 2 Nr 2 J: 1980, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b
    Ärztliche Leistung; Heilbehandlung; Steuerbefreiung; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 185
  • BB 2003, 2278
  • DB 2003, 2474
  • BStBl II 2003, 954
  • UR 2004, 34
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Sie dient --ebenso wie die Befreiungsvorschriften in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; vgl. hierzu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 --Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH--, Slg. 2002, I-6833 Rz. 29, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002, Nr. C 274, 8 bis 9, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 513 Rdnr. 36, m.w.N.)-- dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken.

    d) Für die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen enthält Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG abschließende Regelungen (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833, ABlEG 2002, Nr. C 274, 8 bis 9, UR 2002, 513 Rdnr. 36).

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts, die im Gesamtzusammenhang zu sehen und --wie alle Steuerbefreiungsvorschriften-- eng auszulegen sind (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rdnr. 25 und 28, m.w.N.).

    Sie unterscheiden nach dem Ort der Leistungen: Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG sind alle Leistungen befreit, die in Krankenhäusern/Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen ähnlicher Art erbracht werden, während nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG diejenigen Heilbehandlungen steuerfrei sind, die außerhalb eines Krankenhauses im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt (EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833; vom 23. Februar 1988 Rs. 353/85 --Kommission/Vereinigtes Königreich--, Slg. 1988, 817, UR 1989, 313 Rdnr. 33).

  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) hat der erkennende Senat entschieden, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts nur Organträger sein kann, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist, wobei die Eigenschaft als Unternehmer durch eine bloße Beteiligung, durch eine unentgeltliche Tätigkeit und durch die Tätigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht erlangt werden kann.

    Sie können auch an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche (organschaftliche) Verbindung besteht (vgl. z.B. Senats-Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, m.w.N.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Handelt es sich auch um Umsätze, die die bei der Kur-GmbH beschäftigten Personen steuerfrei hätten erbringen können, wenn sie selbständig tätig gewesen wären, wird das FG die anstehende Entscheidung des EuGH in dem Verfahren vor dem EuGH Rs. C-45/01 --Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie-- (BFH-Az. V R 54/98, vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 14. Dezember 2000 V R 54/98, BFHE 194, 275) zu berücksichtigen haben.
  • BFH, 02.04.1998 - V R 66/97

    Steuerbefreiung von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Was die Anforderungen an die "ärztliche Aufsicht" betrifft, verweist der Senat auf sein Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632.
  • BFH, 14.12.2000 - V R 54/98

    Steuerbefreiung von psychotherapeutischen Behandlungen

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Handelt es sich auch um Umsätze, die die bei der Kur-GmbH beschäftigten Personen steuerfrei hätten erbringen können, wenn sie selbständig tätig gewesen wären, wird das FG die anstehende Entscheidung des EuGH in dem Verfahren vor dem EuGH Rs. C-45/01 --Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie-- (BFH-Az. V R 54/98, vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 14. Dezember 2000 V R 54/98, BFHE 194, 275) zu berücksichtigen haben.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Eine in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG erwähnte Einrichtung ist nach dem EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 --Gregg--, Slg. 1999, I-4939, UR 1999, 419 Rdnr. 18 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) vorhanden, wenn eine abgegrenzte Einheit eine der bezeichneten Funktionen erfüllt, wobei es allerdings auf die Rechtsform des Unternehmers nicht ankommt (EuGH-Urteil vom 3. April 2003 Rs. C-144/00 --Matthias Hoffmann--, UR 2003, 286, Rdnr. 24).
  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Eine in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG erwähnte Einrichtung ist nach dem EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 --Gregg--, Slg. 1999, I-4939, UR 1999, 419 Rdnr. 18 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) vorhanden, wenn eine abgegrenzte Einheit eine der bezeichneten Funktionen erfüllt, wobei es allerdings auf die Rechtsform des Unternehmers nicht ankommt (EuGH-Urteil vom 3. April 2003 Rs. C-144/00 --Matthias Hoffmann--, UR 2003, 286, Rdnr. 24).
  • BFH, 18.10.1990 - V R 35/85

    Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Damit entlasten sie die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und, typisierend, die selbstzahlenden Privatpatienten (vgl. z.B. Senatsurteile vom 25. November 1993 V R 64/89, BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212; vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter 1.).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-409/96

    Kommission / Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Eine in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG erwähnte Einrichtung ist nach dem EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 --Gregg--, Slg. 1999, I-4939, UR 1999, 419 Rdnr. 18 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) vorhanden, wenn eine abgegrenzte Einheit eine der bezeichneten Funktionen erfüllt, wobei es allerdings auf die Rechtsform des Unternehmers nicht ankommt (EuGH-Urteil vom 3. April 2003 Rs. C-144/00 --Matthias Hoffmann--, UR 2003, 286, Rdnr. 24).
  • BFH, 14.01.1988 - V B 115/87

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
    Ob eine Holdinggesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit Organträger sein kann, ist zweifelhaft (bejahend z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1995 V R 71/93, BFH/NV 1996, 273; BFH-Beschluss vom 14. Januar 1988 V B 115/87, BFH/NV 1988, 471; Heidner, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., § 2 Rz. 112; a.A. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 37 UStG Rz. 31; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz. 97; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz. 109).
  • BFH, 28.06.2000 - V R 72/99

    Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

  • BFH, 19.10.1995 - V R 71/93
  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • FG Saarland, 14.11.2001 - 1 K 348/98

    Anwendung des § 4 Nr. 16 UStG bei Organschaft

  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine Holdinggesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit Organträger sein kann (vgl. bereits BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954); denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist das bloße Erwerben und Halten von Gesellschaftsbeteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Richtlinie 77/388/EWG, mit der Folge, dass der Erwerber und Inhaber kein Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist.

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, einhergeht und die mit diesen Eingriffen verbundenen Leistungen gegen Entgelt erfolgen (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 500; Beschluss vom 12. Juli 2001 C-102/00, Welthgrove BV, Slg. 2001, I-5679, BFH/NV Beilage 2002, 5, UR 2001, 533; Urteil vom 14. November 2000 C-142/99, Floridienne u Berginvest, Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, UR 2000, 530; BFH-Urteil in BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954).

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Diese Voraussetzungen (vgl. dazu die Urteile des BFH vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, und vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954) erfüllte die Klägerin nicht.
  • BFH, 07.07.2005 - V R 78/03

    Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den

    Daher kann die vom FG erörterte Frage offen bleiben, ob eine Person ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit Organträger sein kann (ebenso offen lassend BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954, unter II.1., m.w.N., zur Holding).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

    b) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört zu den personenbezogenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG, dass der Steuerpflichtige entweder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist oder eine Krankenanstalt im Sinne dieser Bestimmung betreibt, die unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen tätig ist (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 8. Oktober 2008 V R 32/07, BFHE 222, 184BStBl II 2009, 429, Rz 16; vom 28. Juni 2000 V R 72/99, BFHE 191, 463BStBl II 2000, 554, Rz 26; vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BFHE 203, 185, BStBl II 2003, 954, Leitsatz).
  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10

    Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

    Dann seien die Leistungen aber nach dem Urteil des BFH vom 22.5.2003 (V R 94/01) nicht durch § 4 Nr. 16b UStG von der Umsatzsteuer befreit.

    Entsprechend dem BFH-Urteil 22.5.2003 (V R 94/01) handele es sich um eine durch Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel abgegrenzte Einheit, die eine der konkreten beschriebenen Funktionen (Krankenhaus) erfülle.

    Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes auf das Urteil des BFH vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BStBl II 2003, 954 beruft, verfängt dies nicht.

  • FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 4203/03

    Hippotherapie ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH (vgl. Urteil von 22.5.2003 V R 94/01, BStBl II 2003, 954 m. w. N.) ist bei der Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG und § 4 Nr. 16 lit. c UStG zu berücksichtigen, dass die Anwendungsbereiche der Befreiungen in Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. b 6. EG-Richtlinie und Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c 6. EG-Richtlinie unterschiedlich sind und dass sie eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Heilbehandlungen im engeren Sinne bezwecken.

    Umsätze der in Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. b 6. EG-Richtlinie bezeichneten Art, d.h. Umsätze der dort bezeichneten Leistungserbringer im Bereich der Krankenhausbehandlung, der ärztlichen Heilbehandlung und der mit ihnen eng verbundenen Umsätze sind nicht in jedem Falle von der Umsatzsteuer befreit (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2003 V R 94/01, BStBl II 2003, 954).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2004 - 3 K 2190/01

    Steuerfreiheit von Entgelten für Personalgestellung durch eine Klinik an dort

    Damit entlasten sie die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und, typisierend, die selbst zahlenden Privatpatienten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 - V R 94/01, BStBl II 2003, 954).

    Diese Steuerbefreiungen sind autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts, die im Gesamtzusammenhang zu sehen und - wie alle Steuerbefreiungsvorschriften - eng auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2003 - V R 94/01, a.a.O.).

  • FG Saarland, 25.01.2012 - 2 K 1039/10

    Umsatzsteuerfreiheit der von einem Arbeitstherapeuten ohne heilberufliche

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. unter weiteren Voraussetzungen nur die mit dem Betrieb der jeweils bezeichneten Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze befreit (BFH vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BStBl II 2003, 954).

    Damit entlastet sie die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und typisierend die selbstzahlenden Privatpatienten (siehe zum Vorstehenden BFH vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BStBl II 2003, 954; ebenso BFH vom 18. August 2011 V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03

    Steuerfreiheit der Umsätze von Organgesellschaften; Steuerbefreiung der

    Zweck der Vorschrift ist es, die Kostenträger und damit mittelbar ihre Versicherten, sowie die selbst zahlenden Patienten steuerlich zu entlasten; die Steuerbefreiung dient dagegen nicht der Begünstigung der Krankenhäuser (BFH Urteil vom 22.05.2003 - V R 94/01, BStBl II 2003, 954).
  • FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 21/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Praxiseinrichtung und Abrechnung für

    Der Kläger kann die Steuerbefreiung als Krankengymnast nur für die durch diese im Gesetz genannte Tätigkeit selbst bewirkten Umsätze beanspruchen (vgl. BFH vom 22.5.2003, V R 94/01, BStBl. II 2003, 954).
  • FG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 1 K 620/20

    Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria in einem Altersheim sind nicht

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