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   EuGH, 21.10.2004 - C-8/03   

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https://dejure.org/2004,837
EuGH, 21.10.2004 - C-8/03 (https://dejure.org/2004,837)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2004 - C-8/03 (https://dejure.org/2004,837)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - C-8/03 (https://dejure.org/2004,837)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 4 und 9 Absatz 2 Buchstabe e - Begriff 'Steuerpflichtiger' - Ort der Dienstleistungen - SICAV

  • Europäischer Gerichtshof

    BBL

  • EU-Kommission PDF

    Banque Bruxelles Lambert SA (BBL) gegen Belgischer Staat.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 4 und 9 Absatz 2 Buchstabe e - Begriff 'Steuerpflichtiger' - Ort der Dienstleistungen - SICAV

  • EU-Kommission

    Banque Bruxelles Lambert SA (BBL) gegen Belgischer Staat

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital (sociétés d'investissement à capital variable, SICAV) ; Ort der erbrachten Dienstleistung am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; Steuerpflichtigkeit durch selbstständige Ausführung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 1, 2; ; Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 4 und 9 Absatz 2 Buchstabe e - Begriff ,Steuerpflichtiger' - Ort der Dienstleistungen - SICAV

  • datenbank.nwb.de

    EG, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Investmentgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft, Wertpapier, Ort, Dienstleistung, Sitz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Ort der Dienstleistungen bei Investmentgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT, DIE SIE MEHRWERTSTEUERPFLICHTIG MACHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BBL

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 4 und 9 Absatz 2 Buchstabe e - Begriff "Steuerpflichtiger" - Ort der Dienstleistungen - SICAV

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG
    Zur umsatzsteuerlichen Qualifizierung der bankmäßigen Vermögensverwaltung eines Kreditinstituts

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal de premier instance Brüssel, 32. Kammer, vom 24. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit S. A. Banque Bruxelles Lambert, abgekürzt B.B.L., gegen Belgischer Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst e, EWGRL 611/85, Richtlinie 85/611/EWG, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 6, Richtlinie 77/388/EWG ... Art 13 Teil B Buchst d Nr 6
    Dienstleistung; EG; Investmentgesellschaft; Kapitalanlagegesellschaft; Mehrwertsteuer; Ort; Sitz; Umsatzsteuer; Wertpapier

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel - Auslegung der Artikel 4, 9 Absatz 2 Buchstabe e und 13 Teil B Buchstabe d Nr. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Mehrwertsteuerpflicht der SICAV (sociétés d'investissement à ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 222
  • DB 2004, 2458
  • UR 2004, 642
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    25 Die BBL verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Grenzziehung auf dem Gebiet der Finanzinstrumente zwischen den Umsätzen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie fielen, und jenen, die hiervon nicht erfasst würden, darunter die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513) und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013).

    30 Die belgische Regierung trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden könnten, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden (vgl. u. a. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    31 Die Tätigkeiten der SICAV seien jedoch in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 4 und 5 der Sechsten Richtlinie genannt, und die in diesen Bestimmungen genannten Umsätze fielen insbesondere dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgten (vgl. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, und Harnas & Helm, Randnr. 16).

    32 Nach Ansicht der hellenischen Regierung stellen die von den SICAV erbrachten Leistungen keine Tätigkeit eines einfachen Investors dar, der Gesellschaftsanteile zu dem Zweck erworben habe, sie zu halten und einen Gewinn mit ihnen zu erzielen, wie es in der Rechtssache gewesen sei, die zu dem Urteil Polysar Investments Netherlands geführt habe, sondern eine im An- und Verkauf von Wertpapieren bestehende organisierte Kapitalnutzung.

    In den Niederlanden würden die SICAV unter Bezugnahme auf das Urteil Polysar Investments Netherlands wie in Luxemburg als nicht steuerpflichtig angesehen.

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    30 Die belgische Regierung trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden könnten, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden (vgl. u. a. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    31 Die Tätigkeiten der SICAV seien jedoch in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 4 und 5 der Sechsten Richtlinie genannt, und die in diesen Bestimmungen genannten Umsätze fielen insbesondere dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgten (vgl. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, und Harnas & Helm, Randnr. 16).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851, Randnr. 38).

  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    25 Die BBL verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Grenzziehung auf dem Gebiet der Finanzinstrumente zwischen den Umsätzen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie fielen, und jenen, die hiervon nicht erfasst würden, darunter die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513) und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013).

    Wenn diese Tätigkeiten als solche daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie darstellen, muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und KapHag, Randnr. 40).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851, Randnr. 38).

    Wenn diese Tätigkeiten als solche daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie darstellen, muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und KapHag, Randnr. 40).

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 48).

    37 Gemäß dem Zweck der Sechsten Richtlinie, die u. a. darauf abzielt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf einen einheitlichen Begriff des Steuerpflichtigen zu stützen, muss diese Eigenschaft ausschließlich aufgrund der in Artikel 4 der Sechsten Richtlinie genannten Kriterien beurteilt werden (vgl. Urteil Van Tiem, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/03
    25 Die BBL verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Grenzziehung auf dem Gebiet der Finanzinstrumente zwischen den Umsätzen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie fielen, und jenen, die hiervon nicht erfasst würden, darunter die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513) und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013).
  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (EuGH-Urteile Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 45; EDM in Slg. 2004, I-4295 Rdnr. 58, und vom 21. Oktober 2004 C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157 Rdnr. 39).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, KapHag, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).
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