Weitere Entscheidung unten: EuGH, 13.04.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.2005 - C-41/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,657
EuGH, 27.10.2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,657)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,657)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - C-41/04 (https://dejure.org/2005,657)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • EU-Kommission PDF

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • EU-Kommission

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Einstufung einer verkauften und beim Kunden angepassten Software; Zur Frage der Einstufung von Software als Gegenstand oder als Dienstleistung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie: Anpassung von Standartsoftware als einheitliche Leistung

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verkauf und Anpassung von Standard-Software ist eine einheitliche Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Levob Verzekeringen und OV Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden vom 30. Januar 2004 in der Rechtssache der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen B. V., OV Bank N.V. u. a. gegen Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs ... 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2
    Dienstleistung; Einheitlichkeit; Lieferung; Ort; Standardsoftware; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 70
  • UR 2006, 20
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    19 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnrn.

    27 Was zweitens die Frage betrifft, ob eine solche einheitliche komplexe Leistung als Dienstleistung einzustufen ist, so verlangt sie eine Bestimmung der dominierenden Bestandteile dieser Leistung (vgl. u. a. Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 14).

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    21 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Teil oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (Urteile CPP, Randnr. 30, und vom 15. Mai 2001 in der Rechtssache C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    18 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Frage nach dem Umfang eines Umsatzes aus mehrwertsteuerlicher Sicht sowohl für die Lokalisierung des Ortes der steuerbaren Umsätze als auch für die Anwendung des Steuersatzes oder gegebenenfalls der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von besonderer Bedeutung ist (Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    34 Daher lässt sich insbesondere nicht vertreten, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie als Ausnahme von einer Regel eng auszulegen ist (Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-108/00, SPI, Slg. 2001, I-2361, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    Der Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die von ihr erfassten Arten von Leistungen zu definieren (Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

    Auszug aus EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Ob es sich in einem konkreten Fall so verhält, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).

    Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

    Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Als Zweites und für den Fall, dass das vorlegende Gericht aufgrund dieser Beurteilung der Ansicht ist, dass für dieses in der Überlassung von Sportanlagen bestehende Element ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz erhoben werden konnte, ist zur Beantwortung der vorgelegten Frage zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 20, sowie vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14).

    Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, sowie vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).

    Der Gerichtshof kann ihm jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für es von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 23, sowie vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 33).

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20; Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 18; vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnr. 50; vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 17; vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 25 Rdnr. 35).

    bb) Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996 C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395 Rdnr. 12; CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 19; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 21, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 38).

    Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20, und Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 22).

    Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20).

    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 53; RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 19, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    -       für den Erwerb einer Software, die in diesem Zustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers nutzlos ist und nachfolgende Anpassungen, die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 24),.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Ob es sich in einem konkreten Fall so verhält, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).

    Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C-502/09 fraglichen erbracht werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr. 29).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

    Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, sowie vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 52).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine einheitliche Leistung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).

    Da die von der Deutschen Bank im Ausgangsverfahren getätigte Portfolioverwaltung eine Leistung finanzieller Natur ist und Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit als Finanzumsatz in den Geltungsbereich von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 fällt.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung unter die fragliche Steuerbefreiung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21, und vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 52).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 43, und Bog u. a., Randnr. 53).

    Außerdem liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung bilden, andere Teile dagegen als eine oder mehrere Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, sowie Bog u. a., Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, sowie Bog u. a., Randnr. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, sowie vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Bestandteile im Vergleich zu den nicht unter diese Befreiung fallenden Bestandteilen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bog u. a., Randnr. 62).

    Ob in einem konkreten Fall der Steuerpflichtige eine einheitliche und unter diese Steuerbefreiung fallende Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie Bog u. a., Randnr. 55).

    Der Gerichtshof hat jedoch diesen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Randnr. 20).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 24/10

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass --wie im Streitfall-- zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    - einer Software, die in diesem Zustand für die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers nutzlos ist und nachfolgende Anpassungen, die die Software erst nützlich werden lassen, wenn der wirtschaftliche Zweck darin besteht, eine speziell an die Bedürfnisse des Leistungsempfängers angepasste einsatzfähige Software zu erhalten (EuGH-Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 24),.

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).

    Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass der Kunde zunächst das Glasfaserkabel erwirbt und dann bei demselben Lieferanten die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 24).

    12 und 14, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27).

    Der Beschreibung der Vertragsklauseln in der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die vom Lieferer auszuführenden Arbeiten sich auf das Verlegen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabels beschränken und weder dazu dienen, dieses Kabel der Art nach zu verändern oder es den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen, noch zu einem solchen Ergebnis führen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

    Darüber hinaus ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 --CPP--, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28 ff.; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19 ff.; vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 --Ludwig--, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 17 f.; BFH-Urteile vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98; vom 19. Juli 2007 V R 68/05, BStBl II 2008, 208; vom 6. September 2007 V R 14/06, BFH/NV 2008, 624).
  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Eine einheitliche Leistung sei aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornehme oder Elemente liefere, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 22; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05 --Aktiebolaget NN--, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 23; vom 21. Februar 2008 Rs. C-425/06 --Part Service Srl.--, Slg. 2008, I-897, UR 2008, 461, Randnr. 53; vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 --RLRE Tellmer Property sro--, BFH/NV 2009, 1368, Randnr. 19).

    a) Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung ihrer dominierenden (vgl. Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 27) oder wesentlichen (Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 27) Bestandteile.

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

  • EuGH, 11.02.2010 - C-88/09

    Graphic Procédé - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 52/06

    Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen

  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

  • FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 246/19

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 11/11

    Zur Frage des tauschähnlichen Umsatzes zwischen der eine Zeitschrift

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

  • BFH, 08.09.2011 - V R 5/10

    Beförderungsleistungen eines Chauffeurservice - Entstehung der Steuerschuld

  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

  • FG Düsseldorf, 08.07.2016 - 1 K 1397/13

    Aufteilung der Vermietung einer Sportanlage in eine umsatzsteuerfreie

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08

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  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

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  • FG Niedersachsen, 23.02.2017 - 11 K 134/16

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • FG München, 16.04.2013 - 2 K 3443/10

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 7 K 5384/05

    Spieleinsätze der Kunden eines Lotterievermittlers kein durchlaufender Posten -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • BFH, 06.12.2007 - V R 66/05

    Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • BFH, 23.01.2013 - XI R 27/11

    Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24

  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen

  • BFH, 29.09.2011 - V B 23/10

    Einheitliche Leistung im Umsatzsteuerrecht bei Leistungsbündel - Ort einer

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 12/11

    Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. "Coaster-Bahn"

  • FG Düsseldorf, 06.10.2010 - 5 K 1818/08

    Steuerbarkeit der Abgabe von Hotelschecks mit Preisvergünstigung; Hotelschecks;

  • BFH, 13.05.2009 - XI R 75/07

    Kontaktlisten als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • BFH, 13.07.2006 - V R 24/02

    Obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittskostenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • BFH, 10.12.2020 - V R 39/18

    Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • BFH, 10.11.2010 - V R 27/09

    Leistungsort für Kontroll- und Überwachungsleistungen im internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

  • FG Baden-Württemberg, 05.09.2013 - 12 K 1800/12

    Kein ermäßigter Steuersatz für den Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 19.04.2012 - V R 35/11

    Ermittlung der "Beförderungsstrecke" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Annahme

  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09

    Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot:

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

  • BFH, 26.04.2010 - V B 3/10

    Aussetzung der Vollziehung - Einheitliche Leistung - Hauptleistung und

  • OLG Celle, 05.11.2021 - 5 StS 2/20

    Vergütung für die Anfertigung von Wortprotokollen aus

  • EuGH, 07.09.2006 - C-166/05

    Heger - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt -

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22

    Überlassen von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier als

  • FG Niedersachsen, 18.02.2016 - 11 K 10076/15

    Rechtswidrige Versagung der Durchführung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • BFH, 06.09.2007 - V R 14/06

    Umsatzsteuer - Kreditvermittlungsgebühr bei Kombi-Rente steuerfrei

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 19/09

    Zum Leistungsort bei der Betreuung von Musikgruppen bei deren Konzerten und

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 7 K 7226/07

    Unabhängigkeit der Verortung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 4 UStG von

  • FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13

    Versteuerung der kalkulatorischen Kosten für eine unentgeltliche

  • EuGH, 07.10.2010 - C-222/09

    Kronospan Mielec - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 48/10

    Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher "Dinner-Show") keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2009 - 9 K 4510/08

    Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb einer Internet-Musikplattform

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der

  • BFH, 06.12.2012 - V R 36/11

    Zum ermäßigten Steuersatz bei der Überlassung von Draisinenfahrzeugen

  • FG Hessen, 12.02.2019 - 1 K 384/17

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus den Warenverkäufen im

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

  • FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03

    Abgrenzung Vermittlungsleistung und Beratungsleistung - Verhältnis zwischen

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 259/09

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bzgl.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • FG Sachsen, 14.12.2010 - 3 K 1116/10

    Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel

  • BFH, 17.12.2009 - V B 113/08

    Vertragsauslegung durch FG - Haupt- und Nebenleistung - keine Feststellungsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2010 - 14 K 456/07

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b UStG bei

  • FG Düsseldorf, 10.10.2008 - 1 K 1779/06

    Ort der Leistung eines andere Unternehmen bei der Besetzung von

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 882/08

    Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Vorsteuerabzug bei einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung; Folgen einer

  • FG Sachsen, 11.11.2009 - 1 K 1237/08

    Qualifizierung der im Zuge einer Übernahme von radioaktiver Strahlenquellen im

  • FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 332/09

    Umsatzsteuerliche Einordnung der Beförderung mittels Skilift und der Möglichkeit

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 14 K 203/06

    Lieferung eines unbebauten Grundstücks und Leistungen zur schlüsselfertigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entnahmen -

  • FG Hessen, 09.08.2022 - 1 K 506/20

    Umsatzsteuerpflichtiger Betriebs einer Golfanlage trotz "Überlassung" an einen

  • FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10

    Ort der Umsatzsteuerbarkeit bei einer Verpflegung von Hotelgästen im Ausland als

  • FG Köln, 09.06.2011 - 11 K 3311/08

    Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei

  • FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1131/10

    Verpflegungsleistung während der Hotelübernachtung von Busreisenden als am Ort

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 140/09

    Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch

  • FG Münster, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung bei

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.04.2000 - C-420/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2762
EuGH, 13.04.2000 - C-420/98 (https://dejure.org/2000,2762)
EuGH, Entscheidung vom 13.04.2000 - C-420/98 (https://dejure.org/2000,2762)
EuGH, Entscheidung vom 13. April 2000 - C-420/98 (https://dejure.org/2000,2762)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - Spontaner Auskunftsaustausch

  • Europäischer Gerichtshof

    W.N.

  • EU-Kommission PDF

    W.N.

    Richtlinie 77/799 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
    1 Rechtsangleichung - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern - Richtlinie 77/799 - Spontaner Auskunftsaustausch - Erfordernis einer ausdrücklichen Handlung, aus der sich die Steuerverkürzung ergibt ...

  • EU-Kommission

    W.N.

  • Wolters Kluwer

    Steuerverkürzung; Gerechtfertigte Steuerersparnis in einem anderen Mitgliedstaat; Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten; Bereich der direkten Steuern; Spontaner Auskunftsaustausch

  • riw-online.de

    Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern: Spontanauskunft bei vermuteter Steuerverkürzung

  • Judicialis

    Richtlinie 77/799/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 77/799/EWG Art. 4 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Amtshilferichtlinie: Begriff der Steuerverkürzung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 799/77 Art 4, Richtlinie 77/799/EWG Art 4
    Abgabenordnung; Steuerverkürzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State - Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 642
  • UR 2006, 20
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 13.04.2000 - C-420/98
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muß die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93, Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus EuGH, 13.04.2000 - C-420/98
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muß die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93, Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 28).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-236/97

    Codan

    Auszug aus EuGH, 13.04.2000 - C-420/98
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muß die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93, Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 28).
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Die ersuchte Behörde hat im Allgemeinen keine gründliche Kenntnis der im ersuchenden Staat bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, und es kann nicht verlangt werden, dass sie eine solche Kenntnis hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, EU:C:2000:209, Rn. 18).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Erstens geht in Bezug auf den Zweck dieser beiden Gemeinschaftsrechtsakte aus den ersten beiden Erwägungsgründen der Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe und aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hervor, dass mit diesen Rechtsakten die Steuerhinterziehung und die Steuerflucht bekämpft und den Mitgliedstaaten ermöglicht werden sollte, die zu erhebende Steuer zutreffend festzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen jedoch die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; daher muss die Vorschrift, falls die Fassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und vom 14. Juni 2007, Euro Tex, C-56/06, Slg. 2007, I-4859, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Außerdem hat die Richtlinie 77/799 gerade zu dem Zweck, Steuerhinterziehungs- und Steuerfluchtpraktiken zu bekämpfen und daneben die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu ermöglichen, Mechanismen zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnr. 22, und vom 26. Januar 2006, Kommission/Rat, C-533/03, Slg. 2006, I-1025, Randnrn.
  • FG Köln, 30.04.2008 - 2 V 1158/08

    Zulässigkeit einer Spontanauskunft der deutschen Finanzbehörden an die

    Auch nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - (vgl. EuGH-Urteil vom 13. April 2000 C-420/98, IStR 2000, 334) reiche nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. L 336, S. 15, Im Folgenden: Amtshilfe-Richtlinie) die Vermutung einer Steuerverkürzung aus.

    Sowohl im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 EGAHiG ("kann") als auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 EGAHiG ("soll") sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 13. April 2000 C-420/98, a.a.O.) das eingeräumte Ermessen eng auszulegen.

    Danach soll die Richtlinie eben nicht nur dem Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerflucht dienen, sondern auch die zutreffende Feststellung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen (EuGH-Urteil vom 13. April 2000 C-420/98, a.a.O.).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-56/06

    Euro Tex - Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden müssen; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998, Codan, C-236/97, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 28, vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, C-332/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
  • FG Köln, 22.03.2012 - 2 V 3322/11

    Internationaler Auskunftsverkehr: Einstweilige Untersagung einer Spontanauskunft

    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- (vgl. EuGH-Urteil vom 13. April 2000 C-420/98, IStR 2000, 334) reiche nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. L 336, S. 15, im Folgenden: Amtshilfe-Richtlinie) die Vermutung einer Steuerverkürzung aus.

    Sowohl im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 EGAHiG ("kann") als auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 EGAHiG ("soll") sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 13. April 2000 C-420/98, a.a.O.) das eingeräumte Ermessen eng auszulegen.

    Danach soll die Richtlinie eben nicht nur dem Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerflucht dienen, sondern auch die zutreffende Feststellung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. April 2000 C-420/98, a.a.O.).

  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Weichen aber die sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift voneinander ab, so muss die Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-152/01

    Kyocera

    Um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, muss dann, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 26, vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und Givane u. a., Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-682/15

    Berlioz Investment Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU -

    49 - Vgl. in diesem Sinne - zur Richtlinie 77/799 - Urteil vom 13. April 2000, W. N. (C-420/98, EU:C:2000:209, Rn. 18).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-257/00

    Givane u.a.

  • FG Hamburg, 01.12.2005 - II 268/03

    Umsatzsteuer: Zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Übernahme von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Beschluss - Entscheidung sui generis - Festlegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-341/01

    Plato Plastik Robert Frank

  • FG Köln, 29.03.2006 - 2 V 876/06

    Spontanauskunft an niederländische Finanzbehörden

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