Rechtsprechung
   EuGH, 11.05.2006 - C-384/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1514
EuGH, 11.05.2006 - C-384/04 (https://dejure.org/2006,1514)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - C-384/04 (https://dejure.org/2006,1514)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - C-384/04 (https://dejure.org/2006,1514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 8 - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer - Sicherheitsleistung für die von einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Federation of Technological Industries u.a.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 8 - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer - Sicherheitsleistung für die von einem anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Federation of Technological Industries u.a.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 8 - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer - Sicherheitsleistung für die von einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Federation of Technological Industries u.a

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen nach der Auslegung von Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 8

  • datenbank.nwb.de

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamtschuldnerische Haftung des Leistungsempfängers und Festsetzung einer Sicherheitsleistung gegenüber dem Gesamtschuldner nach Gemeinschaftsrecht zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Federation of Technological Industries u.a.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 8 - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer - Sicherheitsleistung für die von einem anderen ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Europäischer Gerichtshof - Umsatzsteuerbetrug in Unternehmen: Haftungs- und Vorsteuerfolgen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) vom 30. Juli 2004 in dem Rechtsstreit 1. Commissioners of Customs and Excise, 2. H. M. Attorney-General gegen Federation of Technological Industries ...

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 21 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 21 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 21 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 21 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 21 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 21 Abs 3
    Gesamtschuldner; Haftung; Mehrwertsteuer; Steuerschuldner

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 1196
  • UR 2006, 410
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-384/04
    29 Bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien verleihen, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-384/04
    Der Gerichtshof habe festgestellt, dass keine Bestimmung der Sechsten Richtlinie die Erhebung behandele und dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Mehrwertsteuer nachträglich vom Staat erhoben werden könne, wobei jedoch die Grenzen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben, beachtet werden müssten (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnr. 43, und Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnrn.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-384/04
    33 Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die einen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt, müssen nämlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können dürfen, ohne Gefahr zu laufen, für die Zahlung dieser von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006 in den Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-384/04
    Der Gerichtshof habe festgestellt, dass keine Bestimmung der Sechsten Richtlinie die Erhebung behandele und dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Mehrwertsteuer nachträglich vom Staat erhoben werden könne, wobei jedoch die Grenzen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben, beachtet werden müssten (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnr. 43, und Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnrn.
  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-384/04
    29 Bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien verleihen, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44, und vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445, Randnr. 32).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Im Übrigen kann die Anforderung, dass die erforderlichen Aufzeichnungen unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzes vorgenommen werden, ohne dass dafür jedoch eine konkrete Frist vorgesehen ist, den Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage stellen, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist und der von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden muss (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnr. 29).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 48, sowie vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnrn.

    So ist es zwar legitim, dass die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Ansprüche des Staates möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, sowie Federation of Technological Industries u. a., Randnr. 30).

    Überdies verstieße es nach einer auf das Ausgangsverfahren übertragbaren Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn vom Lieferanten gefordert würde, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. in Bezug auf den sogenannten "Karussellbetrug" Urteile Federation of Technological Industries u. a., Randnr. 33, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 51).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (EuGH-Urteile Axel Kittel u.a. in BFH/NV Beilage 2006, 454, UR 2006, 595 Rz 52; Optigen u.a. in Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 Rz 55; vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries, Slg. 2006, I-4191, Rz 33; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht