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   EuGH, 14.09.2006 - C-228/05   

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EuGH, 14.09.2006 - C-228/05 (https://dejure.org/2006,5522)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2006 - C-228/05 (https://dejure.org/2006,5522)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2006 - C-228/05 (https://dejure.org/2006,5522)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 - Recht auf Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof

    Stradasfalti

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 - Recht auf Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission PDF

    Stradasfalti

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 - Recht auf Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission

    Stradasfalti

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zu einer hinreichenden Benachrichtigung des Ausschusses für die Mehrwertsteuer im Falle einer Absicht zur Abweichung von der allgemeinen Vorsteuerabzugsregelung ; Folgen des Fehlens des Schaffens eines Ausschlusses von der Vorsteuerabzugsregelung im ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 7
    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 - Recht auf Vorsteuerabzug - Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vorsteuerabzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine zulässige Maßnahme zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs ohne Konsultation des Mehrwertsteuer-Ausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Stradasfalti

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 - Recht auf Vorsteuerabzug

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung der Commissione Tributaria di Primo Grado Trient vom 21. März 2005 in dem Rechtsstreit Stradasfalti srl gegen Agenzia Entrate Ufficio Trento

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 7 S 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 29, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 7 S 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 29
    Abzugsbeschränkung; Konsultation; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria di Primo Grado Trient (Italien) - Auslegung der Artikel 17 Absatz 7 und 29 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 2159
  • DB 2006, 2160
  • UR 2006, 702
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    Außerdem habe der Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-409/99 (Metropol und Stadler, Slg. 2002, I-81) entschieden, dass die Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie gestützten Maßnahme sei.

    Bei der Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses handelt es sich offenbar um eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf dieser Bestimmung beruhenden Maßnahme (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnrn.

    34 Die Kommission erinnert daran, dass die Bestimmungen, die Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug vorsähen, eng auszulegen seien (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass die Anwendung der in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, die "aus Konjunkturgründen" die Einführung von Ausnahmen von der Regel der Abzugsfähigkeit zuließen, zeitlich begrenzt sein müssten und definitionsgemäß keinen strukturellen Charakter aufweisen dürften (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 69).

    43 Zu Frage 1 Buchstabe c trägt Stradasfalti vor, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Metropol und Stadler entschieden habe, dass Artikel 17 Absatz 7 einen Mitgliedstaat nur für "eine bestimmte Zeit" dazu ermächtige, von der Gemeinschaftsregelung des Vorsteuerabzugs abzuweichen.

    50 Was Frage 1 Buchstabe b betrifft, worin es darum geht, ob Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie es einem Mitgliedstaat erlaubt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auszuschließen, hat der Gerichtshof bereits, wie oben in Randnummer 29 ausgeführt, entschieden, dass die Konsultation dieses Ausschusses eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf dieser Bestimmung beruhenden Maßnahme ist (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnrn.

    Die italienische Regierung kann somit nicht geltend machen, dass sich aus dem Urteil Sudholz ergebe, dass das vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil Metropol und Stadler herausgearbeitete Ergebnis im vorliegenden Fall verworfen werden müsse.

    54 Folglich ermächtigt Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 68).

    Soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten eine Konsultationspflicht auferlegt, geschaffen worden ist, können die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweicht (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 64).

    Daher kann sich die italienische Regierung nicht zum Nachteil von Steuerpflichtigen auf solche Maßnahmen berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 65).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    44 Das mit Artikel 234 EG eingerichtete Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Schneider, Randnr. 21).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (oben zitiertes Urteil Schneider, Randnr. 22).

    47 Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil Schneider, Randnr. 23).

    64 Wie in Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (Urteil Schneider, Randnr. 22).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    Der Gerichtshof habe jedenfalls entschieden, dass es Artikel 27 der Sechsten Richtlinie nicht entgegenstehe, wenn die Entscheidung des Rates, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, im Nachhinein ergehe (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-17/01, Sudholz, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 23).

    51 Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung kann die Antwort auf diese Frage nicht aus dem vom Gerichtshof im Urteil Sudholz herausgearbeiteten Ergebnis abgeleitet werden.

    Die italienische Regierung kann somit nicht geltend machen, dass sich aus dem Urteil Sudholz ergebe, dass das vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil Metropol und Stadler herausgearbeitete Ergebnis im vorliegenden Fall verworfen werden müsse.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    28 und 30, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    66 Die Mitgliedstaaten sind kraft der in Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) verankerten allgemeinen Verpflichtung gehalten, allen Vorschriften der Sechsten Richtlinie nachzukommen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    57 Die Kommission trägt vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnrn.
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muss berücksichtigt werden, dass zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, dass dies aber nicht so weit gehen darf, dass die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit Auswirkungen haben kann (Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn.
  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    Auszug aus EuGH, 14.09.2006 - C-228/05
    Unter diesen Umständen gehe die dem Gerichtshof unterbreitete Frage über die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Regelung hinaus und sei somit unzulässig (vgl. zuletzt Urteil vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-165/03, Längst, Slg. 2005, I-5637).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20, vom 14. September 2006, Stradasfalti, C-228/05, Slg. 2006, I-8391, Randnr. 44, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).
  • BFH, 12.02.2009 - V R 61/06

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

    Diese rechtliche Beurteilung durch das FA verstoße gegen den in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs und widerspreche dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 14. September 2006 Rs. C-228/05, Stradasfalti, Slg. 2006, I-8391, UR 2006, 702).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    61 bis 63, und vom 14. September 2006, Stradasfalti, C-228/05, Slg. 2006, I-8391, Randnr. 29), was die Italienische Republik nach Lage der Akten nicht getan hat.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass die nationalen Steuerbehörden, soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie geschaffen worden ist, einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten können, die vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug abweicht (vgl. Urteil vom 14. September 2006, Stradasfalti, C-228/05, Slg. 2006, I-8391, Randnr. 66).

    Der einer solchen Maßnahme unterworfene Steuerpflichtige muss demnach seine Mehrwertsteuerschuld gemäß Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie neu berechnen können, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden (vgl. Urteil Stradasfalti, Randnr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    48 - Vgl. insbesondere Urteile Schneider (C-380/01, EU:C:2004:73, Rn. 20), Stradasfalti (C-228/05, EU:C:2006:578, Rn. 44) sowie Kirtruna und Vigano (C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 25).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-65/11

    Kommission / Niederlande

    Il ressortirait de l'arrêt Ampliscientifica et Amplifin, précité, portant sur la consultation du comité de la TVA préalablement à l'introduction du régime des groupes TVA, ainsi que de l'arrêt du 14 septembre 2006, Stradasfalti (C-228/05, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06

    Kommission / Italien - Mehrwertsteuer-Amnestie - Schutz vor Kontrollen -

    Vgl. auch Urteil vom 14. September 2006, Stradasfalti (C-228/05, Slg. 2006, I-8391, insbesondere Randnr. 66); dort führt der Gerichtshof aus, dass Italien nicht einseitig einem Steuerpflichtigen eine Abweichung vom Grundsatz des Vorsteuerabzugs entgegenhalten dürfe.
  • EuGH, 22.03.2007 - C-386/06

    Bakemark Italia

    1 Par lettre du 11 octobre 2006, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 14 septembre 2006 dans l'affaire C-228/05, Stradasfalti Srl (non encore publié au Recueil), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir son renvoi préjudiciel.
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