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   BFH, 22.10.2009 - V R 33/08   

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https://dejure.org/2009,6434
BFH, 22.10.2009 - V R 33/08 (https://dejure.org/2009,6434)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2009 - V R 33/08 (https://dejure.org/2009,6434)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - V R 33/08 (https://dejure.org/2009,6434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zu Zuordnungsentscheidungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts; Bloße Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten keine hoheitliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Leistungen zur Sanierung bzw. Umgestaltung eines Marktplatzes; Steuerrechtliche Zuordnungsregeln für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen sowie für juristische Personen des öffentlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen; Zuordnungsregeln gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts; bloße Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten ist keine hoheitliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 15 Abs 1 Nr 1, UStG 1999 § 15 Abs 2 S 1, UStG 1999 § 2 Abs 3
    Hoheitliche Tätigkeit; Markt; Unternehmen; Unternehmensvermögen; Unternehmer; Veranstalter; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UR 2010, 368
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 26.04.1990 - V R 166/84

    Grenzen der unternehmerischen Zuordnungsfreiheit einer Gemeinde bei als

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Ihre Grenze findet die Freiheit bei der Zuordnung dort, wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für den nichtunternehmerischen Bezug bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799).

    bb) Einer Zuordnungsentscheidung der Klägerin zugunsten ihres Unternehmens steht das Urteil des BFH in BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799, in dem der Senat entschieden hat, dass gewidmete Sachen privatwirtschaftlicher Nutzung jedenfalls dann entzogen sind, wenn die privatwirtschaftliche Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs ist, nicht entgegen.

    Das Urteil in BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799 betrifft einen anderen Fall, weil sich in dem dort entschiedenen Fall die private Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs gehalten hat, während vorliegend die Nutzung des Marktplatzes für Wochen- und Themenmärkte nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt ist.

    Im Übrigen erfolgt die Nutzung des Parkplatzes auch während der Marktzeiten im Rahmen des Gemeingebrauchs, so dass auch aus diesem Grund eine unternehmerische Nutzung durch die Klägerin nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799).

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 65/95

    Vermietung von Strandhäusern durch Gemeinde

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen, sondern auch für die der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 65/95, BFHE 183, 283, BStBl II 1999, 420; vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971).

    aa) Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung öffentlicher Straßen für Wochenmärkte eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung (§§ 18 ff. des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993, Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt --SächsGVBl-- 1993, 93, zuletzt geändert durch Art. 34 des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008, SächsGVBl 2008, 138) und ihre Gestattung ein Hoheitsakt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 283, BStBl II 1999, 420).

    cc) Hat die Klägerin den Marktbeschickern in dieser Form eine Sondernutzung eingeräumt, wäre die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ausgeschlossen, weil die Einräumung und der Entzug einer Sondernutzung an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße zur hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin gehört und sie dadurch auch nicht in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern treten kann (vgl. EuGH-Urteil Carpaneto Piacentino/Piacenza in Slg. 1989, 3233, 3277; BFH-Urteil in BFHE 183, 283, BStBl II 1999, 420).

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der "öffentlichen Gewalt" --und damit nichtunternehmerisch-- tätig wird, richtet sich danach, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen tätig wird oder ob sie die Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftsteilnehmer (EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Camara Minicipal do Porto, Slg. 2000, I-11435, Rdnr. 18; vom 17. Oktober 1989 C-231/87 und 129/88, Carpaneto Piacentino/Piacenza, Slg. 1989, 3233, 3277; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05, BFHE 221, 80, BStBl II 2008, 454; BFH-Urteile vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb, m.w.N.; vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2., m.w.N.).

    cc) Hat die Klägerin den Marktbeschickern in dieser Form eine Sondernutzung eingeräumt, wäre die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ausgeschlossen, weil die Einräumung und der Entzug einer Sondernutzung an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße zur hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin gehört und sie dadurch auch nicht in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern treten kann (vgl. EuGH-Urteil Carpaneto Piacentino/Piacenza in Slg. 1989, 3233, 3277; BFH-Urteil in BFHE 183, 283, BStBl II 1999, 420).

  • BFH, 03.11.2005 - V R 63/02

    Aufhebung des FG-Urteils bei nicht mehr existierendem Verwaltungsakt - Verkauf

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Da dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, konnte es keinen Bestand haben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2005 V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337; vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 85/00

    Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens; Änderung des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Da dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, konnte es keinen Bestand haben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2005 V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337; vom 30. Mai 2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Dabei ist ein Leistungsbezug, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden kann, dann als insgesamt für das Unternehmen angeschafft anzusehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Juli 2005 C-434/03, Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037; vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 50/98

    Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Die bloße Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten ist keine hoheitliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 50/98, BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Dabei ist ein Leistungsbezug, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden kann, dann als insgesamt für das Unternehmen angeschafft anzusehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Juli 2005 C-434/03, Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037; vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392).
  • BFH, 05.02.2004 - V R 90/01

    Umsatzsteueroption bei Grundstücksvermietung an Deutsche Telekom

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der "öffentlichen Gewalt" --und damit nichtunternehmerisch-- tätig wird, richtet sich danach, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen tätig wird oder ob sie die Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftsteilnehmer (EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Camara Minicipal do Porto, Slg. 2000, I-11435, Rdnr. 18; vom 17. Oktober 1989 C-231/87 und 129/88, Carpaneto Piacentino/Piacenza, Slg. 1989, 3233, 3277; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05, BFHE 221, 80, BStBl II 2008, 454; BFH-Urteile vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb, m.w.N.; vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2007 - V R 70/05

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - V R 33/08
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der "öffentlichen Gewalt" --und damit nichtunternehmerisch-- tätig wird, richtet sich danach, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen tätig wird oder ob sie die Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftsteilnehmer (EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 C-446/98, Camara Minicipal do Porto, Slg. 2000, I-11435, Rdnr. 18; vom 17. Oktober 1989 C-231/87 und 129/88, Carpaneto Piacentino/Piacenza, Slg. 1989, 3233, 3277; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05, BFHE 221, 80, BStBl II 2008, 454; BFH-Urteile vom 5. Februar 2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II.4.b bb, m.w.N.; vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2., m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

  • BFH, 18.08.1988 - V R 18/83

    - Gemeinde kann Parkanlagen ihrem unternehmerischen Bereich (Kurbetrieb) zuordnen

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06

    Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

  • BFH, 27.07.1995 - V R 44/94

    Ein unter Name und Anschrift eines Unternehmens bestellter Pkw kann diesem

  • BFH, 10.03.2006 - V B 81/05

    Vorsteuer - grundsätzliche Bedeutung

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde - Der Betrieb von

    Nur wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorgelegen hätte -wofür hinsichtlich der genannten Anlagen nichts spricht- und sich die Tätigkeit der Klägerin nicht darauf beschränkt hätte, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst, z.B. durch die Vermietung oder Zugangsgewährung gegen Entgelt, im Rahmen dieser Sondernutzung eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hätte, wäre insoweit anders zu entscheiden (BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 23 und vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 Rn. 27 ff.).
  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    (a) Ein Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist anzunehmen, wenn die juristische Person die Tätigkeit nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, sondern im Rahmen einer eigens für sie geltenden Sonderregelung ausübt (BFHE 229, 416 Rn. 36; BFH, UR 2010, 368 Rn. 23; EuGH, UR 2000, 518 Rn. 50 - Großbritannien und Nordirland; UR 2000, 527 Rn. 35 - Niederlande; UR 2001, 108 Rn. 17 - Camara Municipal do Porto; UR 2008, 816 Rn. 21 - Isle of Wight Council).
  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auch wenn die Gemeinde als Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer Hoheitstätigkeit den Gemeingebrauch zu gewährleisten hat, verwendet sie eine öffentlich-rechtlich gewidmete Straße für eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit zur Entgelterzielung, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt und sich die Tätigkeit der Gemeinde nicht darauf beschränkt, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst z.B. durch die Vermietung von Standflächen bei der Veranstaltung von Märkten im Rahmen einer Sondernutzung eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ausübt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 368, unter II.2.c cc und dd).

    Gegenteiliges ist auch nicht aus den allgemein gehaltenen Hinweisen im Rahmen der Zurückverweisung im Senatsurteil in BFH/NV 2010, 957, UR 2010, 368, unter II.2.a zu entnehmen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    Dabei kann dahinstehen, ob - wovon die Beteiligten ausgehen - die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses nach der Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, eine unternehmerische Tätigkeit darstellt (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG BFH-Urteile vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213; vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Soweit eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung gegen Entgelt vorliegt, ist anders zu entscheiden (BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 Rn. 23 und vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 Rn. 27 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2016 - 6 K 1797/13

    Vorsteuerabzug einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - hier: einer

    Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 erwiderte die Klägerin hierzu, die Auffassung der Klägerin werde durch die Entscheidung des BFH vom 22. Oktober 2009, Az. V R 33/08, gestützt.

    Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für die unternehmerische und nicht unternehmerische Betätigung von natürlichen Personen, sondern auch für die der juristischen Person des öffentlichen Rechts (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009, V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 ).

    Ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der "öffentlichen Gewalt" - und damit nichtunternehmerisch - tätig wird, richtet sich danach, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen tätig wird oder ob sie die Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftsteilnehmer (BFH- Urteil vom 22. Oktober 2009, V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 mit Hinweis u.a. auf EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 C-446/98 , Camara Minicipal do Porto, Slg. 2000, I-11435, Rdnr. 18 und vom 17. Oktober 1989 C-231/87 und 129/88, Carpaneto Piacentino/Piacenza, Slg. 1989, 3233, 3277).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2021 - 3 K 1311/19

    Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf

    Soweit der Beklagte einräumt, die Touristenattraktion sei als Besuchermagnet variabel austauschbar, gesteht er gerade zu, dass die Klägerin die Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübt, wie private Wirtschaftsteilnehmer, die beispielsweise einen Baumwipfelpfad oder eine Naturbühne für Open-Air-Konzerte betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 - V R 33/08, HFR 2010, 626).
  • FG München, 24.07.2013 - 3 K 3274/10

    Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

    Wenn eine Gemeinde als Träger der Straßenbaulast im Rahmen ihrer Hoheitstätigkeit bei einem Weg oder einer Straße den Gemeingebrauch zu gewährleisten hat, verwendet sie diese öffentlich-rechtlich gewidmete Straße (oder den Weg) allenfalls dann für eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit zur Entgelterzielung, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt und sich die Tätigkeit der Gemeinde nicht darauf beschränkt, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst z.B. durch die Vermietung von Standflächen bei der Veranstaltung von Märkten im Rahmen einer Sondernutzung eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ausübt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957).

    An diesem Standpunkt hat sich auch durch die vorgenannte Entscheidung des BFH vom 22. September 2009 (V R 33/08, BFH/NV 2010, 957) nichts geändert, denn Gegenstand dieser Entscheidung war gerade eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung eines Marktplatzes durch das Aufstellen von Marktständen.

  • FG Sachsen, 02.06.2010 - 6 K 519/06

    Vorsteuerabzug aus der grundhaften Sanierung eines Markplatzes

    Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Ganzen: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 2009, V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 m.w.N.).

    Sie liegt vor, wenn die Gemeinde das Recht auf Sondernutzung als Veranstalterin selbst in Anspruch nimmt und den Marktbeschickern lediglich die Standplätze überlässt (Urteil des BFH vom 22. Oktober 2009, a. a. O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - 7 K 7132/10

    Umsatzsteuer 2008

    Danach liegt eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit auch in einem entgeltlichen Handeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie Leistungen in den Rechtsformen des Privatrechts erbringt (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - V R 33/08 - BFH/NV 2010, 957, UR 2010, 368).
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