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   EuGH, 16.12.2010 - C-430/09   

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EuGH, 16.12.2010 - C-430/09 (https://dejure.org/2010,2069)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-430/09 (https://dejure.org/2010,2069)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-430/09 (https://dejure.org/2010,2069)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • EU-Kommission PDF

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • EU-Kommission

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Beförderung/Lieferung; Euro Tyre Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • Betriebs-Berater

    Beförderung, Reihengeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Beförderung/Lieferung; Euro Tyre Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • datenbank.nwb.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie: Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung der warenbewegten Lieferung im Dreiecksgeschäft auch dann zur ersten Lieferung, wenn die Versendung durch den ersten Abnehmer erfolgt und der zweite Abnehmer daran beteiligt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lieferort beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Lieferort beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zuordnung der innergemeinschaftlichen Lieferung bei einem Reihengeschäft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 2. November 2009 - Euro Tyre Holding B.V./Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a, RL 77/388/EWG Art 8 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 28a Abs 1 Buchst a UAbs 1, RL 77/388/EWG Art 28b Teil A Buchst a Abs 1
    Innergemeinschaftliche Beförderung; Lieferung; Reihengeschäft; Zurechnung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Eingangssatz und Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2011, 149
  • DB 2011, 150
  • UR 2011, 176
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Daher sei - unter Berücksichtigung des Urteils vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, Slg. 2006, I-3227) - ETH nicht berechtigt gewesen, in Bezug auf ihre Lieferungen an die Käufer die in Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung wegen innergemeinschaftlicher Lieferung anzuwenden.

    Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass sich das nationale Gericht mit dieser Frage Klarheit verschaffen möchte über die Antwort, die der Gerichtshof im Urteil EMAG Handel Eder gegeben hat.

    Der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil EMAG Handel Eder ergangen ist, entsprach dem des Ausgangsrechtsstreits.

    Ist dagegen die Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen, so befindet sich der Ort der ersten Lieferung, die naturgemäß vor der Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt ist, im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung (Urteil EMAG Handel Eder, Randnr. 50).

    Dieser Ort befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen ist (Urteil EMAG Handel Eder, Randnr. 51).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).

    Ist allerdings der Lieferant seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgekommen, während der Erwerber seine vertragliche Verpflichtung, die Gegenstände an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaats zu versenden oder zu befördern, nicht erfüllt hat, müsste der Erwerber in diesem Mitgliedstaat zur Mehrwertsteuer herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnrn.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-84/09

    X - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, besteht das Ziel, das mit der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt wird, darin, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Da das Ausgangsverfahren einen Vorgang betrifft, bei dem in Bezug auf die verkauften Gegenstände zwei aufeinanderfolgende Lieferungen, aber nur eine innergemeinschaftliche Beförderung durchgeführt wurden, hängt nämlich die Einstufung der ersten Lieferung zwischen der VSTR-Tochter und Atlantic als innergemeinschaftliche Lieferung, die als solche nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, davon ab, ob die innergemeinschaftliche Beförderung - wovon die Vorlageentscheidung offenbar ausgeht - tatsächlich der ersten Lieferung zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, Slg. 2006, I-3227, Randnr. 45, und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, Slg. 2010, I-13335, Randnr. 21).

    Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls ab (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 27) und insbesondere von der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem Endempfänger übertragen worden ist (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnrn. 31 bis 35).

    Falls nämlich die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Beförderung erfolgt, könnte die innergemeinschaftliche Beförderung nicht mehr der Lieferung an den Ersterwerber zugerechnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 33).

    Hinsichtlich der Umstände, die bei der Würdigung berücksichtigt werden können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn der Ersterwerber das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden müsste, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnrn. 44 und 45).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, wenn nach der Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber dieser dem die erste Lieferung durchführenden Lieferer mitgeteilt hat, dass der Gegenstand, bevor er den Liefermitgliedstaat verlassen habe, an einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft werde (Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 36).

    Infolgedessen ist es zwar legitim, von einem Lieferer zu verlangen, dass er redlich ist und alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 38); die Mitgliedstaaten würden aber über die Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Steuererhebung unbedingt erforderlich sind, hinausgehen, wenn sie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Mehrwertsteuerbefreiung allein deshalb verweigern würden, weil der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat, wenn dieser redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Nummer nicht mitteilen kann, außerdem aber andere Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    bb) Das FG Münster, die Vorinstanz und das FA verkennen im Rahmen ihrer Analyse, dass es bei der Prüfung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung --aus unionsrechtlicher Sicht-- auf die objektiven Umstände ankommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 39 f.; vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, Slg. 2010, I-12605, BStBl II 2011, 846, Rz 39; vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding, Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 28; VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 30, jeweils m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH).

    c) Soweit in der Literatur der Einwand erhoben wird, der Senat unterliege einem "Zirkelschluss", weil aus der Beförderung oder Versendung die Verschaffung der Verfügungsmacht abzuleiten sei und nicht umgekehrt bei Verschaffung der Verfügungsmacht die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ausgelöst werden (Hiller, MwStR 2013, 652, 654 f.; Nieskens, DB 2013, 1872; Nieskens, UR 2013, 823, 824 ff.; Nieskens/ Heinrichshofen/Matheis, UR 2014, 513, 516; Sterzinger, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2013, 4028, 4033), übersieht diese Auffassung, dass es sich bei der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL) und der Beförderung bzw. Versendung in den anderen Mitgliedstaat (§ 3 Abs. 6 UStG, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL) um zwei verschiedene Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen handelt (vgl. zu den Tatbestandsmerkmalen neben Rz 29 des EuGH-Urteils Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, und Rz 30 des EuGH-Urteils VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832; aus neuerer Zeit EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2014 C-492/13, Traum, HFR 2014, 1131, UR 2014, 943, Rz 24 und 25).

    Auch der EuGH geht --wie übrigens auch Art. 28c Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 141 MwStSystRL) und § 25b Abs. 1 und 3 UStG-- davon aus, dass die Zuordnung der Warenbewegung zur ersten Lieferung der Regelfall ist (EuGH-Urteile Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 32; VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 32) und die Zuordnung zur zweiten Lieferung die Ausnahme (EuGH-Urteile Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 33; VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 33).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 11/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile --EMAG Handel Eder OHG-- in Slg. 2006, I-3227, BFH/NV Beilage 2006, 294, UR 2006, 342, Leitsatz 1 und Rz 45; vom 16. Dezember 2010 C-430/09 --Euro Tyre Holding--, Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 44) kann eine Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die als einzige nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreit ist, wenn zwei aufeinander folgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands führen.

    bb) Für die Frage, welcher Lieferung die innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist, wenn diese von der Person, die als Ersterwerber und Zweitlieferant an beiden Lieferungen beteiligt war, oder für deren Rechnung durchgeführt wird, ist in der Richtlinie 77/388/EWG keine § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG entsprechende oder eine sonstige Regelung vorgesehen (vgl. EuGH-Urteil --Euro Tyre Holding-- in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27).

    Der Senat geht deshalb davon aus, dass § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG trotz der Rechtsprechung des EuGH zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls bei der Zuordnung (nur) einer innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung zu einer von zwei aufeinander folgenden Lieferungen (vgl. EuGH-Urteile --Euro Tyre Holding-- in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27, und --VSTR-- in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 32) nach wie vor anwendbar ist, aber unionsrechtskonform ausgelegt werden muss.

    Auch der V. Senat des BFH geht in seiner Entscheidung in BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208 unter Rz 16 bis 18 davon aus, dass § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG durch die Rechtsprechung des EuGH im Urteil --Euro Tyre Holding-- (Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176) zur Zuordnung einer innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung weiterhin gilt.

    Das ergibt sich möglicherweise bereits aus dem EuGH-Urteil --Euro Tyre Holding-- (Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176; vgl. von Streit, UStB 2013, 47, 48 und 50; Prätzler, Der Betrieb --DB-- 2012, 2654, 2658 f.; Kramer, UR 2011, 913, 914), jedenfalls aber eindeutig aus Rz 36 und 37 des EuGH-Urteils --VSTR-- (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832).

    Wenn der in der Mitte stehende Unternehmer --wie im Streitfall-- die Transportverantwortlichkeit innehat, verwirft der EuGH jedoch ausdrücklich einen Rückschluss aus der Transportverantwortlichkeit auf das Innehaben der Verfügungsmacht (vgl. EuGH-Urteil --Euro Tyre Holding-- in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 40).

    c) Soweit sich aus Abschn. 3.14. Abs. 7 Sätze 1, 4 und 5 UStAE ergeben sollte, dass für die Zuordnung der Versendung allein auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten oder die Frachtzahlkonditionen ohne umfassende Einzelfallwürdigung abzustellen ist, wäre dies mit den EuGH-Urteilen --VSTR-- (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 32 und 37) und --Euro Tyre Holding-- (Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27 und 31 bis 35) nicht vereinbar.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Zunächst ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung, dass dann, wenn zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 34).

    Schließlich sind zur Feststellung, ob eine Lieferung als "innergemeinschaftliche Lieferung" eingestuft werden kann, die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Gegenstands hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 30/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung

    a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Einstufung einer Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist zwar zu Fällen ergangen, in denen der Ersterwerber die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes übernommen hatte (vgl. EuGH-Urteile vom 6. April 2006 C-245/04, EMAG Handel Eder, Slg. 2006, I-3227, BFH/NV Beilage 2006, 294, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 342, Rz 15; vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding, Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27; vom 27. September 2012 C-587/10, VSTR, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 16).

    bb) Weder die Tatsache, dass der Zweiterwerber (C) an der Beförderung beteiligt war, noch der Umstand, dass die Gegenstände nicht zur Adresse des Ersterwerbers (B) befördert wurden, können es für sich genommen ausschließen, die Beförderung der ersten Lieferung zuzuordnen (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 41 f.).

    Folglich kann bei einem im Unionsrecht bisher nicht gesondert geregelten Reihengeschäft (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27) für die Frage der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung nicht   allein   entscheidend sein, ob der letzte Abnehmer eines Reihengeschäfts die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes übernommen hat; der vom FA in der Revisionsbegründung herangezogene Abschn. 3.14. Abs. 8 Satz 2 UStAE ist --worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat-- mit der Rechtsprechung des EuGH nicht in vollem Umfang vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 2011 V R 3/10, BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208, Rz 19).

    cc) Hingegen kann der Umstand, dass die Beförderung vom   Eigentümer   des Gegenstands oder für dessen Rechnung durchgeführt wird, bei der Entscheidung, ob diese Beförderung der ersten oder der zweiten Lieferung zugeordnet wird, eine Rolle spielen (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 40).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-386/16

    Toridas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Steuerbefreiung der Lieferung eines Gegenstandes im Sinne dieses Artikels erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen wurde, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurde und wenn der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist zur Klärung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27, und vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Die Frage der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat den Gerichtshof bereits in mehreren Verfahren beschäftigt, vgl. etwa Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), und vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232).

    19 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32 ff.), bei dem der Eigentumsübergang überhaupt keine Rolle spielt und mehr auf die Mitteilung der Weiterverkaufsabsicht abgestellt wurde.

    Siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40).

    22 Urteile vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 32), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 35), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:624, Nrn. 58 ff.) und in der Rechtssache EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2005:675, Nr. 56).

    23 So auch Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40 a. E.).

    25 Vgl. Urteile vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 36), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 34), und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 33).

    33 Siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 45), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 37).

    36 Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), und vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Die Frage der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat den Gerichtshof bereits in mehreren Verfahren beschäftigt, vgl. etwa Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84).

    22 Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 35), und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 32), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2005:675, Nr. 56).

    Siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40).

    25 Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40).

    26 Die bisher entschiedenen Fälle betrafen immer Ketten von lediglich zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen, vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 33), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 34), und vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 36).

    32 Siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 45), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 37).

    36 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 34 und 35), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 35), und vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 44).

    39 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 45).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, Slg. 2010, I-13335, Randnr. 29).

    Außerdem hängt, wenn der Erwerber im Liefermitgliedstaat die Befähigung hat, über den betreffenden Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, und er sich verpflichtet, den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, der Nachweis, den der Verkäufer gegenüber den Steuerbehörden führen kann, wesentlich von den Angaben ab, die er zu diesem Zweck vom Erwerber erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 37).

    66 f., sowie Euro Tyre Holding, Randnr. 38).

  • FG Münster, 16.01.2014 - 5 K 3930/10

    Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

    Er verweist dazu auf EuGH vom 16.12.2010, C 430/09 - Euro Tyre Holding -.

    Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass aufgrund einer derartigen Mitteilung für den Ausgangslieferanten erkennbar ist, dass die Beförderung oder Versendung nicht seiner Lieferung zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 11.08.2011, V R 3/10, BFH/NV 2011, 2208; EuGH - Urteil v. 16.12.2010, C-430/09 - Euro Tyre Holding-, BFH/NV 2011, 379; Sterzinger, NWB 2013, 4028, 4031).

    Der EuGH führt in Rn. 32 seiner Entscheidung C-587/10 -VStR- sinngemäß aus, dass im Falle eines Übergangs der tatsächlichen Sachherrschaft auf den Letzterwerber vor Durchführung des Warentransports die bewegte Lieferung nicht mehr der 1. Lieferung zugeordnet werden kann (so auch Rn. 33 des EuGH - Urteils C-430/09 -Euro Tyre Holding-).

    In Rn. 34 der Entscheidung C - 587/10 - VStR- führt der EuGH unter Bezugnahme auf seine Entscheidung C - 430/09 - Euro Tyre Holding - sinngemäß aus, dass im Falle der Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an den Letzterwerber erst im Bestimmungsland die bewegte Lieferung dem 1. Liefergeschäft zugerechnet werden muss.

    Es muss vielmehr eine "umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles" erfolgen (siehe Rn. 27 EuGH - Urteil C-430/09 - Euro Tyre Holding - Rn 32 EuGH - Urteil C-587/10 - VStR -).

  • BFH, 11.08.2011 - V R 3/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit im Reihengeschäft -

  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 14 K 4282/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis des Verbringens in das EU-Ausland

  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15

    Innergemeinschaftliche Lieferungen von Kraftfahrzeugen in einem Reihengeschäft -

  • FG München, 08.02.2012 - 3 K 1296/11

    Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

  • BFH, 09.04.2014 - XI B 89/13

    Reihengeschäft; innergemeinschaftliche Lieferung; Divergenz; Sicherung einer

  • FG Sachsen, 12.03.2014 - 2 K 1127/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft Zuordnung der bewegten

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2012 - 6 K 2104/10

    Steuerbefreiung für Lieferung bei innergemeinschaftlichem Reihengeschäft

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • BFH, 03.11.2011 - V B 53/11

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

  • FG Hamburg, 28.02.2012 - 5 K 10/10

    Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche

  • FG Hamburg, 23.09.2011 - 5 K 310/09

    Steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 1297/17

    Umsatzsteuer - Anforderungen an den Übergang der Verfügungsmacht beim

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2018 - 3 K 1866/16

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13

    Zuordnung der bewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-587/10

    VSTR - Mehrwertsteuer - Innergemeinschaftliche Lieferung - Reihengeschäfte -

  • FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 1360/16

    Umsatzsteuer - Zur Bedeutung der Eintragung als Absender in einem CMR-Frachtbrief

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 2138/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen: Steuerfreiheit der

  • FG Nürnberg, 16.06.2020 - 2 K 1119/18

    Umsatzsteuer: Recht auf Vorsteuerabzug

  • FG München, 24.01.2013 - 14 K 3204/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG München, 05.01.2011 - 14 V 1648/10

    Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen

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