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   EuGH, 22.10.2015 - C-126/14   

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https://dejure.org/2015,29376
EuGH, 22.10.2015 - C-126/14 (https://dejure.org/2015,29376)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - C-126/14 (https://dejure.org/2015,29376)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 (https://dejure.org/2015,29376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sveda

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sveda

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei ...

  • IWW

    Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Erwerb und Herstellung von Investitionsgütern im Rahmen der Ausführung eines touristisch genutzten "Freizeit- und Entdeckungswegs"; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sveda

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 168
    Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Investitionsgüter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • UR 2015, 910
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach den Art. 63 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. insbesondere Urteil SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteile Investrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 24, und SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteil Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann (Urteil Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
    Soweit es erstens um die Frage geht, ob Sveda bei der Errichtung des Freizeitwegs als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist zu beachten, dass Gegenstände und Dienstleistungen auch dann von einer als Steuerpflichtiger handelnden Person für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erworben werden können, wenn sie nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 14).

    Im Übrigen haben die Zeiträume für die Berichtigung von Vorsteuerabzügen als solche keine Auswirkungen auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8 und 20), das nach der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung allein davon abhängt, in welcher Eigenschaft der Betroffene im Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Gegenstands handelt.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Becker, C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22, 23 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
    Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Art. 167 ff. dieser Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die für die Zwecke der von ihm beabsichtigten und das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Gran Via Moinesti, C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-126/14
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteile Investrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 24, und SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58).
  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll (vgl. u. a. Urteile vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 17, und vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 34).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    So ergibt sich hinsichtlich dieser materiellen Anforderungen und Bedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112, dass nur eine Person, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen, wenn sie den Gegenstand für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wird, als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist und deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 21, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21).

    Mit dieser Beurteilung soll geprüft werden, ob der Steuerpflichtige die betreffenden Investitionsgüter in der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht erworben oder hergestellt hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und daher als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem stellt Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 - 1 K 1458/18

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde - Der Betrieb von

    Etwas Abweichendes lässt sich -anders als die Bevollmächtigte meint- auch nicht aus dem EuGH-Urteil Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14 (ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4) ableiten, denn aufgrund der Feststellungen des dort vorlegenden Gerichts stand fest, dass die den Vorsteuerabzug begehrende Gesellschaft vollumfänglich unternehmerisch tätig war und deshalb keinen nichtunternehmerischen Bereich hatte.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 25 f. und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 25 m.w.N.).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (EuGH-Urteile Iberdrola vom 14. September 2017 C-132/16, ABl EU 2017, Nr. C 382, 17 Rn. 31 und Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 3-4 Rn. 29).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14 (EU:C:2015:712) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden, da sie eine juristische Person des privaten Rechts und nicht des öffentlichen Rechts --wie im Streitfall-- betroffen hätten.

    Selbst wenn es sich um eine solche handeln würde, komme ein umsatzsteuerrechtlicher unternehmerischer Verwendungszusammenhang in Betracht, wie sich auch aus der Entscheidung des EuGH zur Rechtssache "Sveda" (EU:C:2015:712) ergebe.

    c) Allerdings besteht ein Zusammenhang der streitigen Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen Leistung wie im Sachverhalt zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Sveda" (vgl. EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712), was das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat.

    bb) Das FG ist von den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen zum Vorliegen eines Leistungsaustauschs ausgegangen und hat den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Sveda" (EU:C:2015:712) vorliegen.

    cc) Soweit das FA demgegenüber der Ansicht ist, dass die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Sveda" (EU:C:2015:712) wegen fehlender Zweckgerichtetheit der Eingangsleistungen auf die Ausgangsleistungen nicht auf den Streitfall übertragbar sei, wird nicht ausreichend gewichtet, dass es sich bei der Investition nach der EuGH-Rechtsprechung nicht um eine auf den Ausgangsumsatz zweckgerichtete Investition handeln muss.

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    In Bezug auf die erste Vorlagefrage führt es nämlich aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Urteilen vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712), und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683), ein Recht auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Eingangsleistungen geltend machen könne.

    In diesen beiden Fällen ist nämlich der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen unterbrochen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (siehe --s.-- zum Beispiel --z.B.-- EuGH-Urteile SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, EU:C:2009:665, Randziffer --Rz-- 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18. Juli 2013 C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017 C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61; vom 13. Dezember 2017 XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).

    Aufgrund der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Sveda (EU:C:2015:712) und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (EU:C:2017:683) sowie der zur Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments ergangenen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. April 2017 C-132/16 (EU:C:2017:283) ergeben sich Zweifel, ob die bisherige Beurteilung nach nationalem Recht (s. oben unter B.II.) Bestand haben kann.

    Einen Zusammenhang zur unentgeltlichen Dienstleistung i.S. von Art. 26 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG - im Streitjahr noch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) hat er dabei nicht geprüft (EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 23) beziehungsweise ausgeführt, die unmittelbare kostenfreie Verwendung stelle nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe (EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712, Rz 34).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2021 - 3 K 1311/19

    Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf

    Einen vergleichbaren Fall habe der EuGH mit Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 "Sveda" zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und selbst wenn erst eine nachträgliche Zuordnung der Touristenattraktion zum Unternehmensvermögen anzunehmen sei, sei ihr nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo" der Vorsteuerabzug zu gewähren.

    Nicht zuletzt liegen diese Grundsätze auch dem Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 "Sveda", HFR 2015, 1188) zugrunde, auf welches sich die Klägerin beruft.

    In dem vom EuGH entschiedenen Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 "Sveda", HFR 2015, 1188) hatte eine juristische Person, deren Geschäftstätigkeiten in der Bereitstellung von Unterkünften, Verpflegung und Getränken, in der Organisation von Messe-, Kongress- und Freizeitveranstaltungen sowie in Ingenieurtätigkeiten und damit verbundenen Beratungsleistungen bestanden und die mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, den Vorsteuerabzug für einen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum errichteten Freizeitweg geltend gemacht, welcher in Hinblick auf eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum errichtet wurde und für den hierfür Zuschüsse des zuständigen Ministeriums in Höhe von 90% der Durchführungskosten des Projekts unter der Bedingung gewährt wurden, dass der Öffentlichkeit für die Dauer von fünf Jahren kostenfrei der Zugang zu dem Freizeitweg anzubieten ist.

    Unter solchen Umständen stellt die unmittelbare kostenfreie Verwendung von Investitionsgütern nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 "Sveda", HFR 2015, 1188).

    Denn dieser direkte und unmittelbare Zusammenhang wird weder dadurch in Frage gestellt, dass die Nutzung der Touristenattraktion selbst kostenfrei erfolgt, noch dass die Parkplatznutzung für die Benutzer der Touristenattraktion nicht zwingend ist (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 "Sveda", HFR 2015, 1188 und EuGH-Urteil vom 16. September 2020 - C-528/19 "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie", DStR 2020, 2067).

    Dieser Zusammenhang kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Touristenattraktion selbst von der Öffentlichkeit kostenlos genutzt werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 "Sveda", HFR 2015, 1188 und EuGH-Urteil vom 16. September 2020 - C-528/19 "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie", DStR 2020, 2067).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    27 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20).

    31 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41).

    36 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 23).

    39 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 29), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Februar 2013, Becker (C-104/12, EU:C:2013:99, Rn. 22, 23 und 33).

    44 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 36), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz (C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8 und 20).

  • FG Münster, 16.05.2019 - 5 K 3053/16

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist,

    Die vom EuGH in der Rechtssache "Sveda" (C-126/14) aufgestellten Rechtsgrundsätze seien nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Entgegen der Auffassung des Klägers stehen einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge auch nicht die vom EuGH in der Rechtssache "Sveda" aufgestellten Grundsätze entgegen (EuGH, Urt. vom 22.10.2015 - C-126/14, HFR 2015, 1188).

    In der Rechtssache "Sveda" hatte die dortige Klägerin, eine juristische Person, deren Geschäftstätigkeiten in der Bereitstellung von Unterkünften, Verpflegung und Getränken, in der Organisation von Messe-, Kongress- und Freizeitveranstaltungen sowie in Ingenieurtätigkeiten sowie damit verbundenen Beratungsleistungen bestand, mit Hilfe eines 90%-igen öffentlichen/staatlichen Zuschusses einen Freizeitweg errichtet (EuGH, Urt. vom 22.10.2015 - C-126/14, HFR 2015, 1188, Rdn. 8, 9).

    Nach den für den EuGH bindenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts hatte die Klägerin die bezogenen Eingangsleistungen in der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht erworben, um auf dem Freizeitweg mehrwertsteuerpflichtige Leistungen (insbesondere Verkauf von Souvenirs, Verpflegung und Getränken) zu erbringen (EuGH, Urt. vom 22.10.2015 - C-126/14, HFR 2015, 1188, Rdn. 22, 23).

    Aufgrund dieser Feststellungen musste der EuGH von einem direkten und unmittelbarem Zusammenhang zwischen den von "Sveda" eingegangenen Kosten und der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Gesamttätigkeit ausgehen (EuGH, Urt. vom 22.10.2015 - C-126/14, HFR 2015, 1188, Rdn. 35).

    Die Feststellung, ob eine steuerbare wirtschaftliche oder nicht steuerbare nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab (so auch der EUGH in der Rechtssache "Sveda", Urt. vom 22.10.2015 - C-126/14, HFR 2015, 1188, Rdn. 21).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20

    Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 2213/13

    Richtlinie 77/388 EWG Art. 5 Abs. 6, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 3 Abs. 1b

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames

  • FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16

    Kürzung des Vorsteuerabzug

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16

    Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung -

  • BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21

    Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

  • FG München, 09.04.2019 - 3 K 1230/15

    Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft

  • BFH, 28.10.2020 - XI B 26/20

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7160/13

    Einkommensteuer 2005 bis 2007

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst

  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.01.2019 - 6 K 2360/17

    Vorsteuerabzug bei Juristischen Personen des öffentlichen Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1363/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • FG Düsseldorf, 14.09.2020 - 5 V 852/20

    Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug als

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17

    Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1179/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

  • EuGH, 24.11.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
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