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   EuGH, 17.12.2015 - C-419/14   

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https://dejure.org/2015,38615
EuGH, 17.12.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,38615)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,38615)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,38615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    WebMindLicenses

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24, 43, 250 und 273 - Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen - Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    WebMindLicenses

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24, 43, 250 und 273 - Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen - Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung ...

  • Betriebs-Berater

    Präzisierung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" i. S. d. MwSt-RL

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei rechtsmissbräuchlicher Nutzung eines Lizenzvertrages zum Betrieb einer Internetseite im Erotikbereich; Grundsätze zum Nachweis rechtsmissbräuchlicher Geschäftsmodelle zur Umgehung der Steuerpflicht; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website livejasmin.com ermöglicht wurde, von Ungarn nach Madeira, wo der Mehrwertsteuersatz niedriger ist, stellt für sich genommen keine missbräuchliche Praxis dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Missbrauch? Zum Betrieb einer Website in einem Mitgliedstaat mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umgehung des Mehrwertsteuersatzes in Ungarn

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuerrechtlicher Missbrauch

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    WebMindLicenses

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art ... 43, AEUV Art 49, AEUV Art 56, EUGrdRCh Art 47, EUGrdRCh Art 7, EUGrdRCh Art 8, EUGrdRCh Art 41, EUGrdRCh Art 48, EUGrdRCh Art 51 Abs 1, EUGrdRCh Art 52 Abs 2, MRK Art 8 Abs 2, EG Art 4 Abs 3, AEUV Art 325, EGRL 112/2006 Art 273
    Mehrwertsteuer, Mitgliedstaat, Lizenz, Steuerhinterziehung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24, 43, 250 und 273 - Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen - Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 342
  • K&R 2016, 103
  • UR 2016, 58
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren jedoch Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 76 und 77, sowie Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 54 bis 56).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, das im Bereich der Mehrwertsteuer Anwendung findet, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 70, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Rn. 74 und 75 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraussetzt, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird.

    Was als Erstes die Frage anbelangt, ob ein Vorgang wie der Abschluss des im Ausgangsverfahren fraglichen Lizenzvertrags zum Ergebnis hat, dass ein den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechender Steuervorteil erlangt wird, ist zum einen anzumerken, dass der Begriff "Ort der Dienstleistung", durch den der Ort der Besteuerung der entsprechenden Dienstleistung bestimmt wird, ebenso wie die Begriffe "Steuerpflichtiger", "Dienstleistung" und "wirtschaftliche Tätigkeit" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar ist, ohne dass die Steuerverwaltung verpflichtet wäre, die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 56 und 57, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 41).

    Was als Zweites die Frage anbelangt, ob das wesentliche Ziel eines Vorgangs nur in der Erlangung des Steuervorteils besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer bereits entschieden hat, dass der Steuerpflichtige bei einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Umsätzen nicht verpflichtet ist, den Umsatz zu wählen, der die höhere Mehrwertsteuerzahlung nach sich zieht, sondern vielmehr das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47, sowie Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 27).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass dann, wenn eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden ist, die betroffenen Transaktionen in der Weise neu definiert werden müssen, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese Praxis darstellenden Transaktionen bestanden hätte (Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 98, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 50).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 76).

    Da entsprechend dem Hinweis in Rn. 35 des vorliegenden Urteils die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71), ist hierzu anzumerken, dass die im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen, mit denen u. a. Verstöße in diesem Bereich geahndet werden sollen, ein Ziel verfolgen, das einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Hierzu verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105) und möchte wissen, welche Grenzen die Charta der institutionellen und verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten setzt.

    Außerdem steht diese Situation, da sie auf die Vermeidung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer hinausläuft, im Widerspruch sowohl zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV , Art. 325 AEUV sowie Art. 2 , Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, als auch zum dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, 39 und 46, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20 bis 22, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26).

    Zweitens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist eine Mehrwertsteuernacherhebung infolge der Feststellung einer missbräuchlichen Praxis wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen als Durchführung von Art. 2 , Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 bis 27).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Unter Bezugnahme auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) und Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) führt das vorlegende Gericht aus, dass es angesichts der Besonderheit der fraglichen über das Internet angebotenen Dienstleistungen wissen möchte, welche Umstände es zu berücksichtigen gelte, um im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung zu beurteilen, ob die verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen sei.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, das im Bereich der Mehrwertsteuer Anwendung findet, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 70, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage anbelangt, ob ein Vorgang wie der Abschluss des im Ausgangsverfahren fraglichen Lizenzvertrags zum Ergebnis hat, dass ein den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechender Steuervorteil erlangt wird, ist zum einen anzumerken, dass der Begriff "Ort der Dienstleistung", durch den der Ort der Besteuerung der entsprechenden Dienstleistung bestimmt wird, ebenso wie die Begriffe "Steuerpflichtiger", "Dienstleistung" und "wirtschaftliche Tätigkeit" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar ist, ohne dass die Steuerverwaltung verpflichtet wäre, die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 56 und 57, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 41).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass dann, wenn eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden ist, die betroffenen Transaktionen in der Weise neu definiert werden müssen, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese Praxis darstellenden Transaktionen bestanden hätte (Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 98, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 50).

  • EGMR, 02.08.1984 - 8691/79

    MALONE v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Da die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. September 1978, Klass u. a./Deutschland, Serie A, Bd. 28, Nr. 41, vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 64, vom 24. April 1990, Kruslin/Frankreich und Huvig/Frankreich, Serie A, Bd. 176-A und 176-B, Nr. 26 und Nr. 25, sowie die Entscheidung Weber und Saravia/Deutschland, Beschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI, Nr. 79), ist sie somit auch als Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts anzusehen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung dieses Rechts gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für die Verwendung der in der vorangegangenen Randnummer erwähnten Beweise durch die Steuerbehörde hinreichend klar und genau sein muss und dass sie dadurch, dass sie selbst den Umfang der Einschränkung der Ausübung des durch Art. 7 der Charta garantierten Rechts festlegt, einen gewissen Schutz gegen etwaige willkürliche Eingriffe der Steuerbehörde bietet (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 67, sowie vom 12. Januar 2010, Gillan und Quinton/Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 4158/05, EGMR 2010, Nr. 77).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Unter Bezugnahme auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) und Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) führt das vorlegende Gericht aus, dass es angesichts der Besonderheit der fraglichen über das Internet angebotenen Dienstleistungen wissen möchte, welche Umstände es zu berücksichtigen gelte, um im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung zu beurteilen, ob die verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen sei.

    Was die Prüfung, welcher der tatsächliche Ort der genannten Dienstleistung war, betrifft, muss eine Feststellung dieses Ortes auf objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhen, wie etwa das greifbare Vorhandensein von Lalib in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen (vgl. entsprechend Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 67).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren jedoch Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 76 und 77, sowie Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 54 bis 56).

    Was als Zweites die Frage anbelangt, ob das wesentliche Ziel eines Vorgangs nur in der Erlangung des Steuervorteils besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer bereits entschieden hat, dass der Steuerpflichtige bei einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Umsätzen nicht verpflichtet ist, den Umsatz zu wählen, der die höhere Mehrwertsteuerzahlung nach sich zieht, sondern vielmehr das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47, sowie Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 27).

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Da die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. September 1978, Klass u. a./Deutschland, Serie A, Bd. 28, Nr. 41, vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 64, vom 24. April 1990, Kruslin/Frankreich und Huvig/Frankreich, Serie A, Bd. 176-A und 176-B, Nr. 26 und Nr. 25, sowie die Entscheidung Weber und Saravia/Deutschland, Beschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI, Nr. 79), ist sie somit auch als Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts anzusehen.
  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Da die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. September 1978, Klass u. a./Deutschland, Serie A, Bd. 28, Nr. 41, vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 64, vom 24. April 1990, Kruslin/Frankreich und Huvig/Frankreich, Serie A, Bd. 176-A und 176-B, Nr. 26 und Nr. 25, sowie die Entscheidung Weber und Saravia/Deutschland, Beschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI, Nr. 79), ist sie somit auch als Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts anzusehen.
  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Gleiches gilt für eine Beschlagnahme von E-Mails, die im Zuge von Durchsuchungen von beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen einer natürlichen Person oder von Räumen einer Handelsgesellschaft vorgenommen wird; auch sie stellt einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts dar (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Dezember 1992, Niemietz/Deutschland, Serie A, Bd. 251-B, Nrn. 29-31, Société Colas Est u. a/Frankreich, Beschwerde Nr. 37971/97, EGMR 2002-III, Nrn. 40-41, sowie vom 2. April 2015, Vinci Construction und GTM Génie Civil et Services/Frankreich, Beschwerden Nrn. 63629/10 und 60567/10, Nr. 63).
  • EGMR, 24.04.1990 - 11801/85

    KRUSLIN c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Da die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. September 1978, Klass u. a./Deutschland, Serie A, Bd. 28, Nr. 41, vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 64, vom 24. April 1990, Kruslin/Frankreich und Huvig/Frankreich, Serie A, Bd. 176-A und 176-B, Nr. 26 und Nr. 25, sowie die Entscheidung Weber und Saravia/Deutschland, Beschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI, Nr. 79), ist sie somit auch als Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts anzusehen.
  • EGMR, 25.02.1993 - 10828/84

    FUNKE v. FRANCE

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EGMR, 02.04.2015 - 63629/10

    VINCI CONSTRUCTION ET GTM GÉNIE CIVIL ET SERVICES c. FRANCE

  • EGMR, 12.01.2010 - 4158/05

    GILLAN ET QUINTON c. ROYAUME-UNI

  • EuGH - C-372/12 (anhängig)

    M und S

  • EGMR, 16.04.2002 - 37971/97

    STES COLAS EST AND OTHERS v. FRANCE

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. etwa hierzu EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 - "WebMindLicenses" Rn. 81 unter Bezugnahme auf EGMR Urteile vom 2. August 1984, Malone ./. Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 67, sowie vom 12. Januar 2010, Gillan und Quinton ./. Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 4158/05, EGMR 2010, Nr. 77; Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 52 Rn. 20; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage 2013, Art. 52 Rn. 28, Hiernach ist eine grundrechtsbeschränkende Maßnahme nur dann gesetzlich vorgesehen, wenn sie ihrerseits mit dem einschlägigen höherrangigen oder vorrangig anwendbaren nationalen Recht übereinstimmt, wobei sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insoweit - allerdings nur verfahrensrechtlich - weitgehend auf eine Willkürkontrolle der Entscheidungen nationaler Gerichte beschränkt.
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. iÜ.

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. iÜ etwa EuGH 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff., Slg. 2006, I-1609; 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39, Slg. 2005, I-7355; 14. Dezember 2000 - C-110/99 - [Emsland-Stärke] Rn. 52 und 53, Slg. 2000, I-11569) .

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN) .

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