Rechtsprechung
   BFH, 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49678
BFH, 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17 (https://dejure.org/2019,49678)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17 (https://dejure.org/2019,49678)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2019 - V R 23/19 (V R 62/17), V R 23/19, V R 62/17 (https://dejure.org/2019,49678)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,49678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 1, UStG § 14 Abs 2, UStG § 14c Abs 2, EGRL 112/2006 Art 9, EGRL 112/2006 Art 10, UStAE Abschn 14.3 Abs 1 S 2, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Bundesfinanzhof

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 UStG 2005, § 14 Abs 2 UStG 2005, § 14c Abs 2 UStG 2005, Art 9 EGRL 112/2006, Art 10 EGRL 112/2006
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • IWW

    § 168 Satz 1 der Abgabenordnung, § ... 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung, Art. 9, 10 der Richtlinie 2006/112/EG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 UStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL, Art. 10 MwStSystRL, § 108 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 113 Abs. 3 AktG, § 116 AktG, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 14c Abs. 2 UStG, § 14 Abs. 2 UStG, § 2 UStG, Abschn. 14.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    UStG §§ 2 Abs. 1, 14 Abs. 2, 14c Abs. 2; MwStSystRL Artt. 9, 10
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der nicht variablen Festvergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsrat

  • Betriebs-Berater

    Berichtigung der fehlerhaften Festsetzung eines ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG im Einkommensteuerbescheid trotz "6-Augen-Prinzip"

  • rewis.io

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der nicht variablen Festvergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsrat

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds bei fehlendem Vergütungsrisiko aufgrund nicht variabler Festvergütung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Neue 10 %-Grenze fur die Unternehmereigenschaft ab 2022

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Ist die Aufsichtsratsvergütung umsatzsteuerpflichtig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Aufsichtsratsmitglied als Unternehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis - für die Leistung eines Nichtunternehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gutschrift über eine Nichtleistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    BFH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sind Aufsichtsräte Unternehmer?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsräte sind keine Unternehmer - jedenfalls nicht bei Festvergütung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsräte sind bei Festhonorar keine Unternehmer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Die neue Zehn-Prozent-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    UStG § 2 Abs. 1
    Unternehmer, Unternehmen, Selbständigkeit

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aufsichtsratsmitglieder sind doch nicht stets Unternehmer!

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 1
    Unternehmer, Unternehmen, Selbständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 189
  • ZIP 2020, 363
  • WM 2020, 422
  • BB 2020, 1180
  • DB 2020, 265
  • BStBl II 2021, 542
  • NZG 2020, 359
  • UStB 2020, 77
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Während des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-420/18 IO mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung beschlossen.

    Mit Urteil IO vom 13.06.2019 - C-420/18 (EU:C:2019:490) hat der EuGH zur Auslegung von Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) entschieden, dass das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nach diesen Bestimmungen eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt.

    Demgegenüber übt das Mitglied eines Aufsichtsrats nach dem EuGH-Urteil IO (EU:C:2019:490, Rz 40 ff.) keine selbständige Tätigkeit aus, wenn es dabei zwar weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, aber nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da es --im konkreten Streitfall-- eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.

    Auf der Grundlage des EuGH-Urteils IO (EU:C:2019:490), das das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, war der Kläger nicht als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG selbständig tätig.

  • FG Münster, 26.01.2017 - 5 K 1419/16

    Leitender Angestellter der Konzernmutter, der als Aufsichtsratsmitglied in eine

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2017 - 5 K 1419/16 U und die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2016 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 vom 08.12.2014 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016, die Umsatzsteuerfestsetzung 2014 vom 20.05.2015 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016 und die Umsatzsteuerfestsetzung 2015 vom 31.07.2015 aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 323 veröffentlichten Urteil des FG ist auch ein Aufsichtsratsmitglied, das leitender Angestellter der Konzernmutter ist und in den Aufsichtsrat einer Tochter-AG entsandt wird, mit seiner Aufsichtsratstätigkeit Unternehmer nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe.

  • BFH, 02.10.1986 - V R 68/78

    Unternehmerischer Telefonanschluß - Privatnutzung - Umsatzsteuer - AG - Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    b) In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 UStG hat der erkennende Senat die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG als Arbeitnehmervertreter gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung als selbständige Tätigkeit eines Unternehmers angesehen (BFH-Urteil vom 27.07.1972 - V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810; ebenso BFH-Urteil vom 02.10.1986 - V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42), ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden.
  • BFH, 27.07.1972 - V R 136/71

    Mitglieder im Aufsichtsrat einer AG, auch die Arbeitnehmervertreter sind

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    b) In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 UStG hat der erkennende Senat die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG als Arbeitnehmervertreter gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung als selbständige Tätigkeit eines Unternehmers angesehen (BFH-Urteil vom 27.07.1972 - V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810; ebenso BFH-Urteil vom 02.10.1986 - V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42), ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden.
  • BFH, 16.03.2017 - V R 27/16

    Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Damit fehlt es im Streitfall an der danach erforderlichen Unternehmerstellung (offengelassen im BFH-Urteil vom 16.03.2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462).
  • BFH, 20.08.2009 - V R 32/08

    Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    Er hat hieran auch nach der unionsrechtlichen Harmonisierung durch Art. 9 und Art. 10 MwStSystRL festgehalten (BFH-Urteil vom 20.08.2009 - V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88).
  • BFH, 17.02.2011 - V R 39/09

    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
    b) Ob für derartige Fälle zum Schutz des Steueraufkommens eine Steuerschuldnerschaft gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 17.02.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734), hat der erkennende Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG nicht zu entscheiden.
  • FG Hamburg, 08.09.2020 - 6 K 131/18

    Unternehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds einer öffentlich-rechtlich

    Auch der BFH habe mit Urteil vom 27. November 2019 (V R 62/17, DStR 2020, 279) entschieden, dass entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung ein Mitglied eines Aufsichtsrates, das kein Vergütungsrisiko trage, nicht als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sei.

    Die Entscheidung des BFH vom 21. November 2019 (V R 23/19, BFH/NV 2020, 480) sei zu einer speziell ausgestalteten Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ergangen.

    b) Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wonach als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, auf Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL, nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe gelten und nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen gilt, sowie auf Art. 10 MwStSystRL, wonach die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17, BFH/NV 2020, 480).

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend (vgl. BFH, Urteile vom 30. Mai 1996, V R 2/95 - Opernsängerin-, BStBl. II 1996, 493; vom 9. Oktober 2002, V R 73/01 - Rundfunkermittler -, BFH/NV 2003, 132; vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279; jeweils m.w.N.).

    Gewicht hat unter anderem das Merkmal des Unternehmerrisikos in der Form des Vergütungsrisikos (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 2. Dezember 1998, X R 83/96, BStBl. II 1999, 534; vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279).

    Hingegen ist der Steuerpflichtige nichtselbständig tätig, wenn er von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt ist (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279; FG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2019, 5 K 282/18 - Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks -, EFG 2020, 1012).

    Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2005, V R 29/03 - GmbH-Geschäftsführer -, BStBl. II 2005, 730; vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279).

    Dem Fehlen eines wirtschaftlichen Risikos kommt zudem im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht zu (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C - 420/18 - Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung-, DStR 2019, 1396 m.w.N.; BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279), wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob es allein ausschlaggebend sein kann.

  • FG Köln, 26.11.2020 - 8 K 2333/18

    Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

    Dem Urteil des EuGH folgend habe der BFH mit Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 - entschieden, dass einem Aufsichtsratsmitglied bei einer vereinbarten Festvergütung wegen fehlendem wirtschaftlichen Risiko die Unternehmereigenschaft fehle.

    Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) habe der BFH entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als Unternehmer tätig sei, sofern es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trage.

    Damit entspreche die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers auch den durch die neue Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18 und des BFH mit Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 - definierten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht der Aufsichtsratsvergütungen.

    Der Kläger ist unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18, IO, juris) und des BFH (BFH, Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, juris; siehe auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.11.2019 - 5 K 282/18, juris) zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern mit seiner Aufsichtsratstätigkeit beim G e.V. mangels Selbstständigkeit nicht als Unternehmer einzuordnen.

    Zwar erfüllt der Kläger die nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 27.07.1972 - V R 136/71, juris; BFH, Urteil vom 02.10.1986 - V R 68/78, juris; BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 32/08, juris, zuletzt noch FG Münster, Urteil vom 26.01.2017 - 5 K 1419/16 U, juris; s. auch Abschn.22 Abs. 2 Satz 7 UStAE und § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG, dazu Vobbe/Stelzer, DStR 2020, 1089, 1094ff, Heuermann, DStR 2020, 279, 281) bestimmten Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds und für die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen.

    Ein solches Risiko ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen, wenn der Kläger für seine Aufsichtsratstätigkeit eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten oder ein Verlustrisiko getragen hätte (siehe zu dem Begriff feste und variable bzw. erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Vergütung, Feldt, MwStR 2020, 394, 397, 398, siehe auch zu offenen Fragen zum Begriff "wirtschaftliches Risiko von Aufsichtsratsmitgliedern" im Anschluss an die neue Rechtsprechung, Sterzinger, UStB 2020, 77, 78; Vobbe/Stelzer, DStR 2020, 1089, 1094ff; Nieskens, EU-UStB 2019, 90, 92).

  • FG Niedersachsen, 08.10.2020 - 5 K 162/19

    Veranlagung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des

    Solchen Auslagenersatz habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 27. November 2019 in dem Verfahren V R 23/19 im Nachgang zur Entscheidung des EuGH nicht in seine Bewertung dafür einbezogen, ob das Aufsichtsratsmitglied ein Vergütungsrisiko trage.

    d) Hierauf hat sich der BFH unter Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsprechung des EuGH für den Fall angeschlossen, dass das Mitglied des Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen - und von fahrlässigem Verhalten nicht beeinflussbaren - Festvergütung, kein wirtschaftliches Risiko trage (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19 (V R 62/17), DStR 2020, 279).

    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kollektivorgan seine Leitungs- oder Überwachungsfunktion im kollektiven Zusammenwirken wahrnimmt und die einzelnen Mitglieder - wie im Streitfall - alleine keine Leitungsfunktion wahrnehmen können (so auch Küffner/Kirchinger , UR 2020, 190).

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

    Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wonach als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, auf Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL, nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe gelten und nach dem als wirtschaftliche Tätigkeit insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen gilt, sowie auf Art. 10 MwStSystRL, wonach die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (vgl. EuGH Urteil vom 13. Juni 2019, C-420/18, IO - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats, DStR 2019, 1396 m.w.N.; BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17, BFH/NV 2020, 480).

    Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C-420/18, IO - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats, DStR 2019, 1396; BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, DStR 2020, 279).

  • FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22

    Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht eines Aufsichtsratsmitglieds trotz

    Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2015 bis 2018 mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18 (IO)) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19) zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern.

    Dieser EuGH-Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof unter Einschränkung seiner Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021, 542).

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.

    Den Feststellungen des Landgerichts zufolge kann den Schuldner auch ein Vergütungsrisiko getroffen haben (vgl. hierzu BFH, BFHE 267, 189).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    d) Die Gutschrift muss über eine Leistung des Unternehmers ausgestellt worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542, Rz 23); dies ist vorliegend der Fall, da nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sowohl S als auch H Gold als Unternehmer geliefert haben.
  • FG Hessen, 13.05.2022 - 2 K 128/22

    Zur Zuordnung und zum Zufluss von abgetretenen Einnahmen als

    Infolge der Urteile des EuGH vom 13.06.2019 (C-420/19) und des BFH vom 27.11.2019 (Az.: V R 23/19, V R 62/17) sei zudem die Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von A geändert worden.

    Die Frage, ob der Kläger ggf. wegen des Fehlens eines Unternehmerrisikos nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17, BStBl II 2021, 542) nicht mehr als Unternehmer anzusehen ist oder nicht, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.

  • BFH, 08.08.2023 - VIII B 72/22

    Zurechnung von Einkünften eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3

    Der Kläger benennt zwar mehrere Divergenzentscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BFHE 267, 189, BStBl II 2021, 542), legt aber nicht dar, inwieweit diesen Entscheidungen und dem angegriffenen FG-Urteil vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.
  • FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 4 K 11025/18

    Zufluss von Kapitalerträgen aus der Umwandlung von Zinsansprüchen aus

    Denn die Regelungen in § 18 der jeweiligen Anleihebedingungen, auf der die diesbezüglichen Beschlüsse der Anlegerversammlungen vom 8. Oktober 2015 beruhten, waren wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, ZIP 2020, 363).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht