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   RG, 10.02.1937 - V 108/36   

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https://dejure.org/1937,619
RG, 10.02.1937 - V 108/36 (https://dejure.org/1937,619)
RG, Entscheidung vom 10.02.1937 - V 108/36 (https://dejure.org/1937,619)
RG, Entscheidung vom 10. Februar 1937 - V 108/36 (https://dejure.org/1937,619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bleibt Anschließung an die Berufung des Gegners auch dann zulässig, wenn eine frühere selbständige Berufung des sich Anschließenden wegen Nichtwahrung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen wurde?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 348
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

    Denn die auf den Hinweis des Senats hin zunächst erfolgte Rücknahme der Berufung der Beklagten schließt trotz des auf diesen Fall sicherlich unmittelbar nicht passenden § 524 Abs. 2 S. 1 ZPO anerkanntermaßen eine spätere Anschlussberufung nicht aus (st. Rspr. seit RG v. 24.02.1897 - V 21/97, RGZ 38, 430, 431 f.; v. 10.02.1937 - V 108/36, RGZ 153, 348, 349; siehe auch etwa nur OLG Stuttgart v. 21.01.1960 - 3 U 131/59, NJW 1960, 1161; MüKo-ZPO/ Rimmelspacher , 5. Aufl. 2016, § 516 Rn. 21; § 524 Rn. 31; Zöller/ Heßler , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 524 Rn. 39; BeckOK-ZPO/ Wulf , Ed. 37, § 524 Rn. 9; Rosenberg , Anm zu OLG Düsseldorf v. 27.03.1950 - 2 U 188/49, NJW 1950, 824, 825; Ahrens , in Hirtz u.a., Berufung im Zivilprozess, 6. Aufl. 2020, Kap. 13 Rn. 73).
  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Sie begründet ein durch die Einlegung der Berufung erworbenes Recht des Anschlussberufungsklägers, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, wobei das Rechtsmittel selbst das einheitliche vom Berufungskläger eingelegte bleibt (RGZ 7, 345; 85, 84; 110, 233; 153, 348, WarnRspr 1914 Nr. 97 und 171; Walsmann, Die Anschlussberufung 119 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2007 - 13 A 4204/06

    Erteilung der Approbation als Zahnarzt bei einem abgeschlossenen

    vgl. RG, Urteile vom 24. Februar 1925 - II 264/24 -, RGZ 110, 231, und vom 10. Februar 1937 - V 108/36 -, RGZ 153, 348; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20.Aufl. § 521 Rdnr. 18; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO; 2. Aufl., § 524, Rdnr. 33.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

    Eine solche Anschließung ist nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung (RGZ 110, 231, 233; 153, 348 f.; vgl. BGHZ (GSZ) 80, 146, 149 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - NJW 1991, 2569 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Die Anschlußrevision ist kein Rechtsmittel; mit ihr übt der Revisionsbeklagte nur das Recht aus, von sich aus durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, innerhalb deren das Berufungsurteil in rechtlicher Hinsicht nachgeprüft werden soll (vgl RGZ 153, 348 m.w.Nachw.).
  • BSG, 01.03.1956 - 4 RJ 129/54
    Dieser Einwand greift jedoch nicht durch" Die Anschließung ist nach allgemeiner Ansicht kein Rechtsmittel, sondern stellt lediglich eine Auswirkung des Rechts des Berufungsbeklagten dar, durch Anträge die Grenzen einer neuen Verhandlung zu bestimmen; sie ist ein angriffsweise wirkender Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb der Berufung des Gegners, wobei das Rechtsmittel selbst das alte, vom Berufungskläger eingelegte bleibt (RGZ. 7, 345; 85, 84; 110, 233; 153, 348? BGH.,.
  • OLG Hamm, 25.11.1980 - 2 UF 201/80
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 153, 348; BGHZ 4, 229, 233; BGH NJW 1961, 2309) stellt die Anschlußberufung (§§ 521 ff ZPO) - das gleiche gilt für die Anschlußbeschwerde - trotz der Bezeichnung als Berufung kein Rechtsmittel dar, das eine höhere Instanz eröffnet; das Anschluß-"Rechtsmittel« gibt einer Partei vielmehr nur die Möglichkeit, in einem bereits eröffneten Rechtsmittelverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, innerhalb derer der Rechtsstreit in der höheren Instanz von neuem zu verhandeln ist.
  • BGH, 08.11.1966 - VI ZR 34/65

    Wesen der unselbstständigen Anschlussberufung - Enge Verknüpfung von

    Sie ist kein Rechtsmittel, als welchen das Berufungsgericht sie behandelt; der Berufungsbeklagte übt mit ihr vielmehr nur das Recht aus, von sich aus durch Anträge die Grenze zu bestimmen, innerhalb deren der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz von neuem zu verhandeln ist; die Anschließung ist ein bloßes Angriffsmittel innerhalb des einheitlichen Rechtsmittels des Rechtsmittelklägers (RGZ 153, 348; 170, 18, 21; BGHZ 4, 229, 233 f) [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51].
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